Bei der Abschreibung nimmt es der Gesetzgeber schon ganz genau. Da reicht es nicht etwa, die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes auf mehrere Jahre zu verteilen. Stattdessen kommt zusätzlich auch noch die zeitanteilige Abschreibung ins Spiel.
Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern muss im Anschaffungsjahr zeitanteilig erfolgen. Der Abschreibungszeitraum ist im § 7 (1) Satz 4 EStG geregelt:
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.
Wird ein Wirtschaftsgut bspw. am 17. Mai des Jahres angeschafft, beträgt der Abschreibungszeitraum demzufolge 8 Monate.
Beispiel
Am 29. Juni des Jahres wird eine Digitalkamera im Wert von 1.680,- EUR netto angeschafft. Die Nutzungsdauer einer Kamera ist in der Abschreibungstabelle mit 7 Jahren angegeben. Die jährliche lineare Abschreibung beträgt somit 240,- EUR (1.680,- EUR / 7 Jahre).
Ermittlung der zeitanteiligen Abschreibung
Der Abschreibungszeitraum für die zeitanteilige Abschreibung des Anschaffungsjahres beträgt 7 Monate (Juni – Dezember). Damit dürfen im Anschaffungsjahr nur 7/12, das entspricht 140,- EUR des jährlichen Abschreibungsbetrages, berücksichtigt werden.
Fazit
Damit zeigt sich, dass es für Unternehmer sinnvoll sein kann, geplante Anschaffungen auf das kommende Jahr zu verschieben und diese dann möglichst zu Beginn des Wirtschaftsjahres anzuschaffen. Denn dadurch erzielen Sie die größtmöglichen Abschreibungsbeträge. Sofern nicht das Jahr, sondern der Monat für die Anschaffung entscheidend ist, können Sie davon profitieren, dass Sie die Güter erst gegen Ende des Monats anschaffen, aber sie dennoch über den gesamten Monat abschreiben können. Den Abschreibungsbetrag müssen Sie dabei immer anteilig für das Jahr der Anschaffung berechnen. Gleiches gilt, wenn ein Wirtschaftsgut unterjährig veräußert wird. Dann darf die Abschreibung ebenfalls nur zeitanteilig erfolgen.
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