Welche Folgen ein zu hoher Umsatzsteuerausweis für den leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger hat, erläutern wir im folgenden Beitrag anhand eines Beispiels.
Wie kann es zu einem höheren Umsatzsteuerausweis kommen?
Wie in dem Beitrag Vermietung von Standplätzen ist umsatzsteuerfrei bereits erläutert wurde, ist die Vermietung von Standplätzen ab 2009, solange die Vermietungsleistung im Vordergrund steht, umsatzsteuerfrei.
Weist ein Veranstalter aber auch in 2009 noch Umsatzsteuer für die gesamte oder einen Teil der Standgebühr aus, kommt es damit zu einem überhöhten Umsatzsteuerausweis.
Welche Folgen hat das für den Veranstalter?
Der Veranstalter hat auf eine steuerfreie Leistung Umsatzsteuer aufgeschlagen. Er schuldet die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer und muss sie dem Finanzamt abführen.
Der Veranstalter kann aber den Steuerbetrag gegenüber dem Markthändler berichtigen.
Der Markthändler kann die falsch ausgewiesene Steuer jedoch nicht als Vorsteuer ansetzen.
Gesetzliche Grundlage: § 14 c UStG i.V.m. R 190 c UStR
Welche Folgen entstehen für den Markthändler?
Der Markthändler als Leistungsbezieher darf die zu hoch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Der Gesamtbetrag der Rechnung ist aber als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Quellen:
- § 14 c UStG i.V.m.
- R 190 c UStR
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