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Zuschätzungen bei fehlerhafter Nutzung von Registrierkassen zulässig

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Steuerprüfung erhebliche Mängel bei der Verwendung einer Registrierkasse fest, so ist es berechtigt, entsprechende Zuschätzungen vorzunehmen. Dies entschied das Finanzgericht Münster in einem Urteil von 2013.

Legt ein Steuerpflichtiger beim Einsatz einer Registrierkasse nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag und ist daher zu vermuten, dass die ermittelten Ergebnisse nicht korrekt sind, so ist das Finanzamt berechtigt, Zuschätzungen vorzunehmen, wie aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster hervorgeht. Das Magazin „Der Steuerzahler“ berichtete in der Ausgabe 5/2014 darüber.

Der Fall: Unvollständig geführte Kassendokumentation

Der Steuerpflichtige hatte den Fischgroß- und -einzelhandel der Mutter übernommen und belieferte einen örtlichen Markt an mehreren Tagen pro Woche. Im Zeitraum von 1998 bis 2005 erklärte er jedes Jahr Gewinne von 8.739 bis 62.931 DM (Jahre 1998 bis 2001) bzw. 26.801 bis 41.177 Euro (Jahre 2002 bis 2005). Das zuständige Finanzamt führte für die Jahre 1998 bis 2000 eine Betriebsprüfung durch. Anschließend erfolgte eine Anschlussprüfung für die Jahre von 2001 bis 2003. Nachdem verschiedene Unregelmäßigkeiten und Fehler in der Kassenführung gefunden wurden, wurde die Buchführung der betreffenden Jahre durch den zuständigen Prüfer verworfen, da er die Buchführung als nicht ordnungsgemäß ansah. In der Folge wurde die Steuerfahndung eingeschaltet, die eine Prüfung des gesamten Zeitraums für die Jahre 1998 bis 2005 durchführte. Im Rahmen dieser Prüfung bestätigten sich die Mängel in der Kassen- und Buchführung, die bereits die Prüfer der ersten Betriebsprüfungen festgestellt hatten. Hierzu gehörten im Einzelnen:

  • fehlende Z-Bons im Jahr 2004 (Kassenabschlussbeleg der einzelnen Tage)
  • defekte Kasse an 49 Tagen im Jahr 2001 und daraufhin nur geschätzte Umsätze
  • Anwendung eines zu niedrigen Rohgewinnaufschlagsatzes
  • keine regelmäßige Bestandsermittlung
  • Unlesbarkeit vieler auf Thermopapier gedruckter und nachträglich aufgeklebter Kassenbelege
  • kein regelmäßig geführtes Kassenbuch
  • keine Dokumentation über die Programmierung der Kassensysteme (fehlende Bedienungs- und Programmieranleitungen)
  • Ausweis keiner Stornos in einer der verwendeten Kassen
  • Verdacht auf Nichtausweis der Umsätze, die mit einer nicht in das Kassennetz eingebundenen Kasse getätigt wurden

Nachdem die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide der geprüften Jahre nachträglich geändert und stark nach oben korrigiert worden waren, legte der Steuerpflichtige gegen die Entscheidung Klage ein.

Das Urteil: Zuschätzungen zulässig

Die Richter des FG Münster entschieden, dass die Zuschätzungen dem Grunde nach zulässig sind, wenn Buchführungsmängel in Zusammenhang mit einem Kassensystem bestehen (Urteil vom 16. Mai 2013, Az. 2 K 3030/11 E,U). Allerdings stellten die Richter auch klar, dass die Zuschätzungen im Regelfall die Höhe der höchsten Reingewinnsätze nicht überschreiten dürfen, die der aktuell geltenden amtlichen Richtsatzsammlung zu entnehmen sind. Eine Überschreitung ist nur dann zulässig, wenn das zuständige Finanzamt plausible Gründe hierfür darlegen kann oder diese ersichtlich sind.


Bildnachweise: © Andrey Popov/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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