Sofern die Mahngebühren betrieblich veranlasst sind, können sie auch als Betriebsausgabe abgezogen werden und mindern dann den Gewinn. Die betriebliche Veranlassung ist regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bspw. um betriebliche Bestellungen wie Ware, Material, Betriebsausstattung oder Fremdleistungen handelt, welche zu spät bezahlt wurden und aus diesem Grund Mahngebühren vom Lieferanten in Rechnung gestellt werden.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.