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Rechtsschutzversicherung absetzen – Sind die Kosten anrechenbar?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 11. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Rechtsschutzversicherung absetzen – Sind die Kosten anrechenbar?

Rechtsschutzversicherungen lassen sich sowohl im privaten, als auch im unternehmerischen Bereich abschließen. Im privaten Bereich sind sie mit einer Ausnahme, der arbeitsrechtlichen Versicherung für Arbeitnehmer, als Sachversicherung nicht steuerlich absetzbar. Anders ist es im betrieblichen Bereich, wo die Rechtsschutzversicherung als Betriebsausgabe gilt. Ob sie die Rechtsschutzversicherung als Betriebsausgabe absetzen können, hängt davon ab, was genau versichert ist. Die Rechtsschutzversicherung absetzen gilt nur für die rein betrieblichen Rechtsbereiche der Rechtsschutzversicherung, sind zusätzlich private Bereiche versichert, müssen diese Anteile der Prämie aus den steuerlich absetzbaren Ausgaben herausgerechnet werden. Inwiefern man eine Rechtsschutzversicherung absetzen kann, hängt also von der Art der Steuererklärung ab.

Was wird durch die betriebliche Rechtsschutzversicherung versichert?

Was wird durch die betriebliche Rechtsschutzversicherung versichert?

Im unternehmerischen Bereich übernimmt die Gewerbe Rechtsschutzversicherung Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten anfallen. Das können beispielsweise Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Prozesskosten, aber auch Betriebskosten für Sachverständigenhonorare oder Gutachten sein. Wird der Rechtsstreit verloren, kommt die Rechtsschutzversicherung gegebenenfalls auch für die Kosten der Gegenseite auf. In der Regel sind in der betrieblichen Rechtsschutzversicherung auch Mitarbeiter versichert, die Prämie einer rein betrieblichen Rechtsschutzversicherung richtet sich daher oft auch nach der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter. Eine solche Versicherung lohnt sich also in vielen Fällen, bietet Schutz und man kann die Rechtsschutzversicherung von der Steuer absetzen.

Achten Sie auf die eingeschlossenen Rechtsgebiete

Standardmäßig sind in der Rechtsschutzversicherung in der Regel Mietrecht, Verkehrsrecht, Vertrags- und Sachenrecht sowie das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer enthalten. Als betriebliche Rechtsschutzversicherung sind jedoch andere Rechtsgebiete wie beispielsweise das Steuerrecht oder Rechtsstreitigkeiten im Rahmen von Selbstständigkeiten relevanter, das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer ist daher eher irrelevant. Die Versicherer bieten es daher an, gewisse Rechtsgebiete von der Versicherung auszuschließen oder zusätzlich zu versichern.

Wer eine betriebliche Rechtsschutzversicherung abschließt, sollte daher darauf achten, keine unnötigen Rechtsgebiete mitzuversichern und dafür die betrieblich relevanten Rechtsgebiete in die Versicherung einzubeziehen. Gehen Sie mit Ihrem Versicherungsagenten alle Punkte der Rechtsschutzversicherung durch und lassen Sie nach Möglichkeit alle Rechtsgebiete ausschließen, die für Sie nicht relevant sind. Wer keine Mitarbeiter beschäftigt, braucht beispielsweise keinen Arbeitsrechtsschutz für Mitarbeiter zu versichern. Werden private Gebiete in die betriebliche Rechtsschutzversicherung mit einbezogen, was meist aus Kostengründen geschieht, da Kombi-Versicherungen preisgünstiger angeboten werden, bitten Sie Ihren Versicherungsagenten, die privaten und betrieblichen Komponenten der Versicherung von vornherein getrennt aufzuschlüsseln.

Eine betriebliche Rechtsschutzversicherung kann mit oder ohne Selbstbeteiligungen und mit unterschiedlichen Deckungssummen abgeschlossen werden. Versichert sind in der Regel der Versicherungsnehmer als

  • Gewerbetreibender,
  • Selbstständiger oder
  • Freiberufler

sowie die Mitarbeiter, die er beschäftigt. Den Rechtschutz absetzen kann durchaus lohnen.

Im Video: Was ist eine Rechtsschutzversicherung?

So können Sie den Rechtsschutz absetzen

Bei einigen Betriebsausgaben wie etwa Werbungskosten, die ausschließlich mit dem Gewerbe zu tun haben, ist meist allgemein bekannt, ob sie steuerlich absetzbar sind. Ob Sie die Rechtsschutzversicherung abschreiben können beziehungsweise welche Abschreibungen möglich sind, kann bei verschiedenen Anlaufstellen wie etwa bei einem Steuerberater erfragt werden.

In den vielen Fällen bieten die Versicherer die betriebliche Rechtsschutzversicherung im Paket mit anderen Versicherungsleistungen wie beispielsweise einer privaten Rechtsschutzversicherung oder einer Unfallversicherung als günstiges Kombipaket an. Damit Sie Ihre betriebliche Rechtsschutzversicherung absetzen können, müssen die Kosten bei der Steuererklärung entsprechend aufgeschlüsselt werden, denn man kann nur die Versicherungsbeiträge für die betriebliche Rechtsschutzversicherung als Betriebsausgabe absetzen. Eine Abschreibung der Rechtsschutzversicherung, die nicht-betrieblichen Rechtsgebieten gilt, ist nicht möglich.

Da bei dem Versicherer in der Regel verschiedene Versicherungen laufen, ist die Prämie, die Sie an Ihren Versicherer zahlen, eine gemischte Aufwendung, die nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.

Lassen Sie von ihrer Versicherung eine Einzelaufstellung vornehmen

So können Sie den Rechtsschutz absetzen

Viele Versicherungsunternehmen sind in der Lage, eine Einzelaufstellung der Versicherungskosten vorzunehmen. Lassen Sie Ihre Versicherungskosten entsprechend aufschlüsseln, wird ganz klar ersichtlich, welche Anteile der Versicherung auf die betriebliche Rechtsschutzversicherung entfallen. Diese Kosten sind als Betriebsausgaben in voller Höhe absetzbar und können entsprechend in der Steuererklärung erfasst werden. Rechtsschutzversicherungen oder auch Haftpflichtversicherungen, die nicht geschäftlich, sondern privat genutzt werden und beispielsweise die Familie umfassen, können jedoch nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Die Koste für die jeweiligen Versicherungen müssen daher klar getrennt werden, u steuerlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden zu können. 

Im Video: Wie lassen sich Versicherung von der Steuer absetzen?

Schätzung des betrieblichen Anteils

Ist es nicht möglich, die Kosten für die Versicherung in Einzelaufstellungen aufzulösen, muss der Gewerbetreibende, Selbstständige oder Unternehmer den betrieblichen Anteil der Rechtsschutzversicherung schätzen. Wissen Sie nicht, wie Sie dabei genau vorgehen sollen und welche Prozentsätze letztendlich auf die betriebliche Rechtsschutzversicherung entfallen, so kann Ihnen Ihr Versicherer oder Ihr Steuerberater weiterhelfen und Ihnen mitteilen, ob Sie die Rechtsschutzversicherung von der Steuer absetzen können.

Privat genutzte Rechtsschutzversicherungen gelten als Sachversicherungen und sind daher steuerlich in keinem Fall als Rechtschutz absetzbar, was die strikte Trennung der betrieblichen und privaten Komponenten der Rechtsschutzversicherung erforderlich macht. Die einzige Ausnahme bildet dabei der arbeitsrechtliche Anteil der privaten Rechtsschutzversicherung, der für Privatpersonen absetzbar ist, für Sie als Unternehmer aber irrelevant ist.

Spezielle Firmenrechtsschutzversicherungen

Nicht immer beinhaltet eine Rechtsschutzversicherung auch private Versicherungsbereiche. Einige Versicherer bieten auch spezielle Firmenrechtsschutzversicherungen an, die sich rein auf die betriebliche Rechtsschutzversicherung beziehen. Diese Versicherungskosten sind als Betriebsausgaben in vollem Umfang steuerlich absetzbar.

Oft werden diese Versicherungen jedoch auch im günstigen Kombi-Paket zusammen mit Versicherungen wie einer Verkehrsrechtsschutzversicherung oder einer Immobilienrechtsschutzversicherung angeboten, so dass in diesen Fällen der Anteil der Firmenrechtsschutzversicherung weder gesondert aufgeführt werden muss, damit er steuerlich abgesetzt werden kann.

Versicherungssteuer und Umsatzsteuer

Versicherungsprämien enthalten eine Versicherungssteuer in Höhe von 19 %. Ach wenn dieser Prozentsatz gleich ist mit dem der Umsatzsteuer, so handelt es sich hier doch um zwei völlig unterschiedliche Steuern. Eine Umsatzsteuer ist in der Versicherungsprämie nicht enthalten und sie muss auf Versicherungen nicht gezahlt werden. Dementsprechend ist auch für Vorsteuerberechtigte Personen und Unternehmen kein Abzug der Vorsteuer möglich.

Bildnachweise: Versicherungsordner: SENTELLO - Fotolia.com, Frau vor Laptop: Gina Sanders - Fotolia.com, Berechnung: pfpgroup - Fotolia.com

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.