Wer ein Gewerbe betreibt und eine Putzfrau beschäftigt, stellt sich garantiert die Frage, ob er die Kosten für Reinigung absetzen kann. Bei vielen Gewerbebetrieben fallen regelmäßige Reinigungsarbeiten an wie Fensterreinigung, Glasreinigung und Bodenreinigung. Für die Erledigung dieser Arbeiten wird in der Regel eine Firma mit der Reinigung beauftragt oder aber eine Reinigungskraft eingestellt, die sich um die Reinigung von Büro und Gebäude kümmern. Doch sind die Kosten für die Reinigungsarbeiten steuerlich absetzbar? Und wie sieht es mit dem Absetzen der Reinigungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer aus? Inwieweit lassen sich Reinigungsmittel und andere Reinigungskosten absetzen, wie beispielsweise das Reinigen der Arbeitskleidung oder das Reinigen von Fahrzeugen?
So lassen sich die Kosten für eine Reinigungsfirma absetzen
Viele Gewerbetreibende, Unternehmer oder Selbstständige lassen die Geschäftsräume durch eine Fremdfirma reinigen. Die dadurch entstehenden Kosten gelten als Betriebsausgaben und können in voller Höhe von der Steuer abgesetzt. Vorsteuerberechtigte können außerdem auch die auf der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer abziehen.
Auch die angestellte Putzfrau können Sie als Reinigungskosten von der Steuer absetzen
Wird keine Fremdfirma mit den Reinigungsarbeiten beauftragt, sondern das Reinigungspersonal wird direkt eingestellt, so lassen sich auch diese Kosten von der Steuer absetzen. Die Kosten für die Reinigung absetzen ist möglich, denn die Kosten für Personal gelten auch in diesem Fall als Betriebsausgabe Reinigungskosten und es können sowohl die Lohn- und Gehaltskosten als auch die Kosten für die Sozialversicherung steuerlich abgesetzt werden.
Dabei ist es ohne weiteres auch möglich, dass Sie als Unternehmer oder selbstständiger beispielsweise Ihre Ehefrau oder andere nahe Verwandte mit einem Arbeitsvertrag für die Reinigungsarbeiten einzustellen. Die einzige Bedingung ist, dass die geleisteten Zahlungen einem Fremdvergleich standhalten, es darf also nicht mehr als das branchenübliche Gehalt gezahlt werden.
Ein Vorsteuerabzug ist bei angestelltem Reinigungspersonal nicht möglich.
Freiberufliche Reinigungskräfte steuerlich absetzen
Reinigungskräfte können auch freiberuflich, also selbstständig arbeiten und auf Honorarbasis entlohnt werden. Diese Honorarkosten gelten ebenfalls als Betriebsausgaben und können steuerlich abgesetzt werden. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
Wird eine freiberufliche Reinigungskraft auf Honorarbasis beschäftigt, so sparen Sie als Arbeitgeber die Kosten für die Sozialabgaben und können die Reinigungskraft flexibel einsetzen oder die Dienste jederzeit kündigen. Vorsicht ist jedoch geboten, da die Selbstständigkeit einer freiberuflich tätigen Reinigungskraft nicht immer vom Finanzamt anerkannt wird. Gelang das Finanzamt bei einer Prüfung zu dem Ergebnis, dass doch keine selbstständige, sondern eine abhängige Beschäftigung gegeben ist, müssen Sie unter Umständen Steuernachzahlungen leisten.
Weitere Reinigungskosten absetzen
Nicht nur die Kosten für Reinigungskräfte, ob angestellt, freiberuflich oder als Dienstleistung einer Fremdfirma, lassen sich steuerlich absetzen. Auch die Kosten für Reinigungsmittel und Putzwerkzeuge für betriebliche Räume lassen sich als Reinigungskosten von der Steuer absetzen. Vorsteuerberechtigte Unternehmen und Personen, können hier auch gleich die Vorsteuer abziehen.
Neben den Reinigungskosten für Betriebsräume lassen sich auch die Kosten für die Reinigung von Betriebszubehör steuerlich absetzen. Dazu gehört beispielsweise die Reinigung von Arbeitskleidung, allerdings nur dann, wenn diese Kleidung auch als Arbeitskleidung anerkannt ist. Kann die Kleidung auch privat genutzt werden, lehnt das Finanzamt die Kosten für die Reinigung in aller Regel ab.
Weiterhin können beispielsweise die Kosten für die Reinigung von betriebszugehörigen Fahrzeugen abgesetzt werden. Hier können die Kosten für das Waschen in einer Waschanlage sowie Koste für Reinigungsmittel wie Polsterreiniger, Lufterfrischer, Lackpflegemittel und ähnliches geltend gemacht werden.
Reinigungskosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzen
Während man die Kosten für die Reinigung von betrieblichen Räumen als Betriebskosten in ganzer Höhe als Reinigungskosten von der Steuer absetzen kann, sieht die Sache bei einem privaten Arbeitszimmer etwas anders aus. Hier können die Kosten in den meisten Fällen nur anteilig geltend gemacht werden. Das gilt sowohl für die Kosten für eine Reinigungskraft als auch für die Kosten für Reinigungsmittel und Reinigungswerkzeuge.
Eine Ausnahme besteht, wenn das häusliche Arbeitszimmer in vollem Umfang als Betriebsausgabe anerkannt wird. Während ein außerhäusliches Arbeitszimmer immer im vollen Umfang als Betriebsausgabe anerkannt wird, gelten für das häusliche Arbeitszimmer seit einer Gesetzesänderung zum 1.1. 2007 verschärfte Regelungen. Demnach muss das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und beruflichen Zwecken genutzt werden. Darüber hinaus muss es den Mittelpunkt aller beruflichen und betrieblichen Tätigkeiten darstellen. Diese Umstände treffen in erster Linie auf Freiberufler und Selbständige zu, die ihre Tätigkeit von Zuhause aus ausüben. Wird das Arbeitszimmer in vollem Maße als Betriebsausgabe anerkannt, kann man auch die Reinigungskosten als Betriebsausgabe absetzen.
In allen anderen Fällen ist eine volle Abschreibung ist nicht möglich und es können nur anteilig Kosten geltend gemacht werden. Für häusliche Arbeitszimmer stehen dabei bis zu 1.250 € jährlich zur Verfügung. Das gilt allerdings nur, wenn Ihnen sonst für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Haushaltsnahe Dienstleistungen als Privatperson absetzen
Eine weitere Möglichkeit, wie sich die Putzfrau absetzen lässt, ist die Abschreibung von haushaltsnahen Dienstleistungen als Privatperson. So kann man Reinigungskosten abschreiben. Allerdings lässt sich nicht jede Putzfrau absetzen, sondern es müssen gewisse Bedingungen erfüllt werden und die Kosten sind nur bis zu einer Höhe von maximal 4.000 € absetzbar.
Eine wichtige Voraussetzung ist, dass es sich jeweils um Tätigkeiten handelt, die üblicherweise von einem Mitglied des Haushalts übernommen werden und dass die Tätigkeiten im eigenen Haushalt stattfinden. Steuerlich abgesetzt werden können diese haushaltsnahe Dienstleistungen neben dem Arbeitslohn auch wie die Fahrtkosten des Dienstleisters und die Nutzung von Reinigungsmaterial wie Putzmitteln und Reinigungswerkzeugen wie Staubsauger und ähnlichem Gerät. Von diesen Kosten lassen sich jeweils 20 % in der Steuererklärung absetzen, jedoch nur bis zu einem Gesamtwert von 4.000 €. Wichtig ist, dass die Leistungen auf Rechnung erfolgt sind und Überweisungsbelege vorliegen, denn Barzahlungen können nicht anerkannt werden. In der Rechnung sollte neben dem Namen und der Anschrift des Dienstleisters auch der Empfänger der Dienstleistung, die Art und der Inhalt der Dienstleistung sowie das Datum der Dienstleistung deutlich ersichtlich sein.
Alle erforderlichen Unterlagen sollten gesammelt und dem Steuerberater übergeben werden, der die entsprechenden Kosten dann in der Steuererklärung geltend macht. Wer keinen Steuerberater beschäftigt, kann die entsprechenden Kosten in der Steuererklärung natürlich auch selbst geltend machen.
Bildnachweise: Wagen mit Putzmittel: Chopard Photography - Fotolia.com, Putzfrau: Andrey Popov - Fotolia.com, Frau saugt grüne Couch: JackF - Fotolia.com