Spätestens die Intenetplattform Ebay zeigt, dass es so gut wie keine Gegenstände gibt, die nicht von irgendjemanden gesammelt werden. Seien es Oldtimer im besten Zustand, Bücher oder Münzen, Briefmarken, Sammelkarten oder Hello Kitty Fanartikel. Aus verschiedenen Gründen kann es aber auch bei langjährigen Sammlern dazu kommen, dass sie ihre Sammlung mehr oder weniger schweren Herzens verkaufen. Ob dabei Einkommen- und/oder Umsatzsteuer bezahlt werden müssen oder ob sogar ein Gewerbe angemeldet werden muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Einkommensteuer und Gewerbeanmeldung
Sofern Kauf und Verkauf je Einzelstück der Sammlung mehr als ein Jahr auseinanderliegen, unterliegt der Verkaufserlös nicht der Einkommensteuer.
Damit besteht für eine Sammlungsauflösung auch keine Gewerblichkeit und eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt ist nicht nötig.
Umsatzsteuer
Laut § 19 Abs. 1 UStG besteht keine umsatzsteuerliche Abgabepflicht, wenn die Umsätze im vorangegangenen Jahr 17.500 € und im laufenden Kalenderjahr die geplanten Umsätze 50.000 € nicht überschreiten.
Sofern diese Bedingung nicht erfüllt wird, wird eine Steuer von 19% fällig.
Ausnahmen gelten laut § 12a UStG bei folgenden Sammelgegenständen (ldf. Nr. 54):
- a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und
Sammlungen dieser Art, (aus Position 9705 00 00) - b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert, (aus Position 9705 00 00)
- c) von münzkundlichem Wert, und zwar
- aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld, (aus Position 9705 00 00)
- bb) Münzen aus unedlen Metallen, (aus Position 9705 00 00)
- cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 00 00 und 9706 00 00)
In diesen Fällen wird ein ermäßigter Steuersatz von 7% angewandt.
Präzedenzfall des FG Baden-Württemberg zu Sammlungsauflösung über Ebay
Jedoch ist die Rechtslage bezüglich der Steuern bei einer Sammlungsauflösung seit einem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.7.2012 nicht mehr eindeutig.
Das Finanzgericht hat nämlich festgestellt, dass beim Verkauf einer Sammlung von Pelzmänteln aus einer Haushaltsauflösung über die Internetplattform Ebay eine private Vermögensverwaltung und keine umsatzsteuerpflichtige Lieferung vorliegt, wenn der Verkäufer die Internetplattform nicht von vornherein für eine längere, unbestimmte Dauer nutzen will. Im Urteilsfall wurden über einen Zeitraum von 14 Monaten insgesamt 77.000 € Einnahmen erzielt.
Aus gegebenem Grund ist also zusätzlich eine Beratung beim Finanzamt durchaus empfehlenswert.
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