Etwas geschenkt zu bekommen, ist in der Regel ein Grund zur Freude. Doch manchmal gehen mit einer Schenkung auch Verpflichtungen einher. Besonders bei geschenkten Immobilien oder großen Vermögen sollte der Aspekt der Steuer nicht außer Acht gelassen werden. Ob Sie eine anfallende Schenkungssteuer absetzen können und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Inhalt
Das Wichtigste zum Thema „Schenkungssteuer absetzen“
Beschenkte können die Schenkungssteuer nicht als Kosten von der Steuer absetzen oder in der Steuererklärung gelten machen.
Ja, abhängig vom Verwandtschaftsgrad, der Steuerklasse des Beschenkten und dem Wert der Schenkung gelten verschiedene Freibeträge. Kommen diese zum Tragen, entfällt die Schenkungssteuer.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist keine Schenkungssteuer zu zahlen. Wann das der Fall ist, erfahren Sie hier.
Was ist die Schenkungssteuer und wann ist sie zu zahlen?
Die Schenkungssteuer wird in Deutschland immer fällig, wenn es sich um Zuwendungen ohne Gegenleistung unter lebenden Personen handelt. Bevor Beschenkte sich damit befassen, ob sie eine Schenkungssteuer absetzen können, sollten sie wissen, wann sie eine solche überhaupt zahlen müssen.
Nicht auf alle Schenkungen wird eine Steuer fällig. Das Finanzamt erhebt diese abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen den Schenkenden, von der Steuerklasse des Beschenkten sowie vom Wert der Schenkung. Je nach Verwandtschaft und Steuerklasse kommen dann bestimmte Freibeträge zum Tragen.
Gesetzlich gesehen unterliegt die Schenkungssteuer den gleichen Regeln wie die Erbschaftssteuer. Nur bei wenigen Ausnahmen ist dies nicht der Fall. Zu zahlen ist die Schenkungssteuer, ob steuerlich absetzbar oder nicht, in Deutschland immer vom Empfänger der Zuwendung. Auch in Bezug auf die geltenden Freibeträge ist diese Steuer mit der Erbschaftssteuer gleichgesetzt. Dabei gilt, je enger die Verwandtschaft zwischen Schenkendem und Beschenktem ist, desto höher fallen die Freibeträge aus.
Bei der Frage, ob Beschenkte die Schenkungssteuer absetzen können, ist auch wichtig, ob eine solche überhaupt fällig wird. In folgenden Ausnahmen entfällt die Schenkungssteuer:
- Immobiliennutzung durch Beschenkten (für mindestens zehn Jahre)
- Nutzung der Freibeträge innerhalb von zehn Jahren (nach zehn Jahren steht der Freibetrag erneut zur Verfügung)
- Kettenschenkungen (Beschenkte schenken an andere weiter)
- Gelegenheitsgeschenke (z. B. bei Hochzeiten, Schulabschlüssen, Examen oder Jubiläen), hier spielen der Wert des Geschenks und die Lebensumstände des Beschenkten eine Rolle
Wann kann man die Schenkungssteuer absetzen?
Da für die Schenkungssteuer die gleichen Regelungen wie für die Erbschaftssteuer gelten, können Beschenkte eine Schenkung nicht von der Steuer absetzen. Die Freibeträge stellen hier bereits eine steuerliche Erleichterung dar. Kommen diese zur Anwendung und bewegt sich die Schenkung im Rahmen dieser, fällt die Steuer gar nicht erst an. Für Werte, die über den Freibeträgen liegen, ist allerdings voll zu zahlen.
Auch wenn Beschenkte die Schenkungssteuer nicht absetzen können, sollten sie die Schenkung nicht vor dem Finanzamt verheimlichen. Denn bei größeren Geldsummen, hohen Sachwerten oder Immobilien besteht eine Mitteilungspflicht. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung erfolgen. Diese erfolgt automatisch, wenn die Schenkung per Notar oder Gericht beurkundet ist.
Bei einer Meldung an das Finanzamt sind neben den persönlichen Daten von Schenker und Beschenktem auch die Art und der Wert des Geschenks anzugeben. Darüber hinaus müssen die Beteiligten auch ihr Verwandtschaftsverhältnis mitteilen. Anhand dieser Informationen sowie mit Hilfe der Steuerklasse des Beschenkten wird dann die Höhe der Schenkungssteuer ermittelt bzw. ein Freibetrag geltend gemacht.
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