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Sicherheitskleidung steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 14. August 2024

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In vielen Berufen muss man unter erschwerten Bedingungen arbeiten oder ist besonderen Gefahren ausgesetzt. Hierfür sind normale Klamotten ungeeignet, so dass man spezielle Sicherheitskleidung tragen sollte.

So ist beispielsweise für Bauarbeiter eine leuchtende Warnkleidung sinnvoll, damit sie von Verkehrsteilnehmern rechtzeitig gesehen werden. Bei Forstbediensteten sind ebenfalls umfangreiche Schutzmaßnahmen erforderlich, da sie mit Motorsägen und anderen gefährlichen Maschinen zu tun haben. Auch in der Industrie wird Sicherheitskleidung benötigt – etwa um sich vor Säuren oder aggressiven Substanzen zu schützen. Daneben gibt es unzählige weitere Tätigkeiten, bei denen es wichtig ist, angemessene Sicherheitskleidung zu tragen.

Hinsichtlich des Betriebsausgabenabzuges muss man unterscheiden, ob ein Unternehmen die Sicherheitskleidung für den Betriebsinhaber selbst oder für Mitarbeiter erwirbt.

  • Beim Betriebsinhaber stellen die Kosten für Sicherheitskleidung nur dann abziehbare Betriebsausgaben dar, wenn es sich um ganz typische Berufskleidung (z. B. Baustellenhelme, Schutzanzüge) handelt. Es muss ausgeschlossen sein, dass die Kleidung auch zu privaten Zwecken getragen wird.
  • Die Kosten für Sicherheitskleidung von Arbeitnehmern stellen in jedem Fall abziehbare Betriebsausgaben dar. Handelt es sich dabei aber nicht um typische Berufskleidung, so entsteht ein geldwerter Vorteil, den der Mitarbeiter als Arbeitslohn versteuern muss. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine Bank einem Angestellten einen Anzug kauft, der auch jederzeit in der Freizeit getragen werden könnte.

Liegen abziehbare Betriebsausgaben vor, so kann man die enthaltene Vorsteuer wieder zurückbekommen, sofern man dazu berechtigt ist und die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

Neben den reinen Anschaffungskosten für Sicherheitskleidung kann man auch eventuelle Reinigungskosten als Betriebsausgabe geltend machen. Manchmal wird Sicherheitskleidung nicht gekauft, sondern nur gemietet. Diese Kosten zählen dann ebenfalls zu den Betriebsausgaben.

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.