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Software steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. August 2024

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Computersoftware wird gegliedert in immaterielle Wirtschaftsgüter und Trivialprogramme.

Trivialprogramme

Um ein Trivialprogramm handelt es sich, wenn ein Computerprogramm lediglich Datenbestände oder allgemein zugängliche Daten speichert. So z.B. Texte oder Zahlen. Diese Programme werden als abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen. Liegen die Anschaffungskosten des Programms zwischen 150,- und 1.000,- EUR, werden sie als GWG behandelt.

Immaterielles Wirtschaftsgut

Als immaterielle Wirtschaftsgüter werden alle Computerprogramme bezeichnet, welche sehr aufwändig programmiert wurden und nur einem kleinen Teil von Anwendern zur Verfügung stehen. Meist handelt es sich dabei um Spezialprogramme wie beispielsweise Statikprogramme für Architekten oder komplizierte Grafikprogramme für Designer. Diese Software ist meist mehrere 100 oder 1.000 EUR teuer. Während es sich bei Trivialprogrammen um Software handelt, welche in einer günstigeren Preislage angeboten werden und daher im Handel für jedermann käuflich erwerblich sind.

Art der Software Kurzbeschreibung
  • Trivialsoftware
  • hohe Auflagezahl
  • meist ein geringer Preis
  • „Massensoftware“
  • i.d.R. Anwendungssoftware
  • gilt bis zu einem Wert von 150 EUR als GWG
  • Anwendungssoftware
  • Programme, die dem Anwender in seiner Arbeit helfen
  • Standartsoftware ⟷ Individualsoftware
  • Systemsoftware
  • Software, die die Hardwarekomponenten (das System) steuert
  • i.d.R. Betriebssysteme

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.