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Solarium steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 12. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Ein Solarium ist ein elektrisches Gerät, das UV-Licht erzeugt und damit das natürliche Licht der Sonne simuliert. Wer ein Solarium benutzt, kann eine schöne braune Haut bekommen, ohne selbst in der Sonne gelegen zu haben. Viele Menschen schätzen ein Solarium vor allem in den Wintermonaten, wenn es kaum natürliches Sonnenlicht gibt. Ein Solarium ist aber auch ideal, um die Haut auf einen bevorstehenden Urlaub vorzubereiten. Man bekommt ein Solarium sowohl als preiswertes Kleingerät (z. B. Gesichtsbräuner) als auch als Standgerät („Sonnenbank“) für mehrere tausend Euro, in das man sich komplett hineinlegen kann.

Als Solarium bezeichnet man aber auch ein Unternehmen, das solche Geräte zu kommerziellen Zwecken aufstellt und minutenweise an Kunden vermietet.

Grundsätzlich ist ein Solarium ein reines Privatvergnügen, so dass die Aufwendungen dafür zu den steuerlich unbeachtlichen Lebenshaltungskosten gehören. Eine Ausnahme ist lediglich in folgenden Fällen denkbar:

  • Wer selbst Betreiber eines Solariums ist oder aus einem anderen betrieblichen Grund (z. B. Fitnessstudio, Schwimmbad) ein solches aufstellt, kann die Kosten selbstverständlich als Betriebsausgabe absetzen. Soweit es sich um ein Leasinggerät handelt, sind die Raten sofort im Jahr der Zahlung abzugsfähig. Bei gekauften Geräten handelt es sich um Betriebsvermögen, dessen Anschaffungskosten über die gewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren verteilt werden und sich nur über die jährlichen Abschreibungen auswirken. Ebenfalls als Betriebsausgaben abzugsfähig sind in beiden Fällen auch anfallende Nebenkosten – beispielsweise für Reparaturen und Wartung.
  • Wer als Arbeitgeber für seine Mitarbeiter ein Solarium aufstellt (z. B. im Sozialraum), kann die Kosten ebenfalls als Betriebsausgabe abziehen, weil auch dann eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Für die Mitarbeiter selbst entsteht dabei kein steuerpflichtiger Vorteil, da es sich dabei – ähnlich einem betrieblichen Fitnessraum – lediglich um eine geringwertige Annehmlichkeit handeln dürfte. Arbeitgeber ohne eigenes Solarium können ihren Mitarbeitern auch Gutscheine (höchstens 44 Euro/Monat) für ein Solarium schenken und die Kosten als Betriebsausgabe verbuchen. Keinesfalls darf man einem Arbeitnehmer jedoch Geld fürs Solarium aushändigen, da Barlohnzahlungen immer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.