Steuerberatungskosten müssen hinsichtlich ihrer Berücksichtigung zu den Betriebsausgaben, Werbungkosten oder zu den Kosten der Lebensführung zugeordnet werden. Sie dürfen als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten vom den zu versteuernden Einnahmen abgezogen werden, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen.
Betriebsausgabe:
Unternehmern entstehen neben Buchführungskosten oder Rechtsanwaltskosten auch Ausgaben für die Beratung hinsichtlich ihrer Steuern. Aufgrund des immer komplexer werdenden Steuerrechts ist eine derartige Beratung für viele unerlässlich. Dabei geht es um Verschiedenes, so z.B. Gewinnmaximierung, Gewinnminimierung, steuerliche Optimierung des Unternehmens, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Investitionszulagen u.v.m.
Sofern die Beratung durch den Steuerberater betriebliche Themen umfasst, können Unternehmen auch die Steuerberaterkosten als Betriebsausgaben absetzen, indem die zu versteuernden Einnahmen gemindert werden. Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ist die in den Rechnungen des Steuerberaters enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig und kann vom Finanzamt erstattet werden.
Werbungskosten:
Arbeitnehmer, die die Anlage N zur Ermittlung ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausfüllen lassen, können den darauf entfallenden Betrag der Rechnung des Steuerberaters als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Kosten der Lebensführung:
Dreht sich die steuerliche Beratung um das Ausfüllen des Mantelbogens, die Eigenheimzulage, Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder ein anderes privat veranlasstes Thema, so handelt es sich weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten. Dieser privat veranlasste Teil der Steuerberatungskosten ist in der Steuererklärung ab dem 1.01.2006 nicht mehr absetzbar.