Die Strompreise steigen seit Jahren stetig. Lag der Preis, den ein Haushalt im Jahr 2012 für eine Kilowattstunde im Durchschnitt ausgeben musste, laut BDEW-Strompreisanalyse noch bei 25,89 Cent, so betrug er im ersten Halbjahr 2022 schon 37,14 Cent. So mancher stellt sich vor diesem Zusammenhang die folgende Frage: Sind Stromkosten steuerlich absetzbar, damit ich weniger Steuern zahlen muss?
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Das Wichtigste zur Frage „Sind Stromkosten steuerlich absetzbar?“
Für Selbstständige sind Stromkosten komplett steuerlich absetzbar, wenn diese durch ihre Arbeit veranlasst sind – also etwa für ein Büro oder Arbeitszimmer. Sie gelten als Betriebsausgaben. Auch Arbeitnehmer können Stromkosten für ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung oder dem Haus in der Steuererklärung absetzen. Dafür gibt es die sogenannte Homeoffice-Pauschale.
Ja, für Arbeitnehmer können Stromkosten Werbungskosten sein, wenn diese ein häusliches Arbeitszimmer besitzen bzw. im Homeoffice arbeiten.
Bei Selbstständigen fließen die Stromkosten als Betriebsausgaben in die Gewinnermittlung ein. Arbeitnehmer tragen diese als Werbungskosten in die Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) der Einkommensteuererklärung ein.
Kann man als Selbstständiger Stromkosten von der Steuer absetzen?
Egal, ob Freiberufler oder Kleingewerbe: Sie können Stromkosten absetzen, wenn diese durch den Betrieb veranlasst sind – es handelt sich dann um sogenannte Betriebskosten.
Dabei gibt es in der Regel diese Optionen:
- Sie nutzen ein eigenes Büro oder andere Arbeitsräume, die sich außerhalb Ihrer Wohnung befinden. In diesem Fall sollten sämtliche Kosten für Beleuchtung etc. betrieblich veranlasst sein. In der Regel sind also die Stromkosten komplett steuerlich absetzbar.
- Sie haben ein separates Arbeitszimmer in Ihrer Wohnung bzw. Ihrem Haus. Nutzen Sie dieses nur für die Arbeit, ist der Strom steuerlich absetzbar. Da in der Regel kein eigener Stromzähler für einzelne Räume vorhanden ist, werden die Kosten anteilig anhand der Raumgröße ermittelt.
- Sie haben ein Arbeitszimmer, welches jedoch auch zu nicht beruflichen Zwecken genutzt wird. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können maximal 1.250 Euro abgesetzt werden.
Kann man Gas und Wasser wie Strom absetzen? Ja, für Selbstständige gelten diese als Betriebsausgaben. Sie werden jedoch nicht in der Steuererklärung angegeben. Vielmehr fließen die Kosten in die Gewinnermittlung ein. Sie mindern den Gewinn des Selbstständigen, was wiederum für niedrigere Steuern sorgt.
Tipps für Arbeitnehmer: Stromkosten fürs Homeoffice von der Steuer absetzen
Sind auch für Arbeitnehmer Stromkosten steuerlich absetzbar? Seit 2020 können Arbeitnehmer, die ganz oder teilweise von zu Hause aus arbeiten, pauschal bis zu 600 Euro von der Steuer absetzen – nämlich fünf Euro pro Tag für maximal 120 Tage im Jahr.
Der Knackpunkt: Für Arbeitnehmer zählt dies zu den Werbungskosten. Jedem Arbeitnehmer steht sowieso die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.200 Euro (seit Januar 2022) zu. Erst wenn dieser Betrag durch die fürs Homeoffice oder anderweitig durch den Beruf veranlassten Kosten überstiegen wird, ist eine steuermindernde Wirkung merkbar.
Alternative zur Homeoffice-Pauschale: Eigenes Arbeitszimmer absetzen
Eine andere Möglichkeit, wenn Sie die Homeoffice-Pauschale nicht nutzen möchten, besteht darin, ein häusliches Arbeitszimmer abzusetzen. Auch dann sind unter anderem die Stromkosten steuerlich absetzbar. Jedoch müssen dafür unter anderem die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
- Das Zimmer ist Teil Ihrer Wohnung bzw. Ihres Hauses.
- Es handelt sich um einen abgeschlossenen Raum.
- Es wird ausschließlich zur Ausübung des Berufs genutzt.
- Sie arbeiten hauptsächlich im Arbeitszimmer und nicht an einem anderen Ort.
In diesem Fall können Sie die tatsächlich anfallenden Raumkosten absetzen. Es besteht dabei keine Deckelung. Arbeiten Sie hauptsächlich an einem anderen Ort und nutzen Ihr Arbeitszimmer nur selten, können Sie maximal 1.250 Euro absetzen.
Stromkosten können also steuerlich absetzbar sein. Doch wo tragen Sie diese als Arbeitnehmer in der Steuererklärung ein? Das richtige Formular ist die Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit). Auf den Seiten 2 bis 4 können Sie Angaben zu Werbungskosten machen. Die Homeoffice-Pauschale tragen Sie unter „weitere Werbungskosten“ ein.
Tipp der Redaktion: Auch wenn Sie sich Stromkosten durch ein Arbeitszimmer zurückholen können, ist es dennoch ratsam vorher einen Strompreisvergleich zu machen.