Eine Taschenlampe ist eine kleine mobile Lichtquelle, die man unabhängig vom Stromnetz benutzen kann. Wie der Name schon sagt, ist sie normalerweise so handlich, dass man sie bequem in die Hosentasche stecken kann.
Technisch gesehen handelt es sich bei einer Taschenlampe um eine Glüh- oder LED-Lampe, die zusammen mit Batterien in einem Gehäuse aus Kunststoff oder Metall steckt. Qualitätsunterschiede gibt es hauptsächlich beim Material sowie bei der Verarbeitung. Während man einfache Exemplare aus Plastik schon für wenige Euro bekommt, kann man für eine hochwertige und langlebige Taschenlampe durchaus einen dreistelligen Betrag ausgeben.
Sowohl in Privathaushaushalten als auch in Unternehmen dürfte eine Taschenlampe zur Grundausstattung gehören. Im Falle eines Stromausfalles kann man damit die Wartezeit überbrücken oder den Weg zum Sicherungskasten ausleuchten. In Unternehmen dient eine Taschenlampe zudem noch diversen anderen Zwecken (z. B. für nächtliche Kontrollgänge auf dem Firmengelände). Da die Anschaffung in diesem Fall aus betrieblicher Veranlassung erfolgt, sind die Kosten abzugsfähige Betriebsausgaben. In aller Regel wird es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) handeln, so dass man die Kosten sofort vollständig abziehen kann.
Taschenlampe als Geschenk
Bei einer Taschenlampe handelt es sich außerdem um ein klassisches Werbegeschenk, welches – mit oder ohne Firmenlogo – gerne an Geschäftsfreunde, Kunden und Mitarbeiter verteilt wird. Steuerlich gibt es Unterschiede, wem man eine Taschenlampe schenkt:
- Ist der Beschenkte ein Betriebsfremder (Kunde, Lieferant, etc.), gilt es die gesetzliche Freigrenze von 35 Euro (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) zu beachten. Kostet die Taschenlampe mehr, entfällt der Betriebsausgabenabzug komplett. Zudem stellen Geschenke ab 10 Euro generell einen geldwerten Vorteil beim Empfänger dar, für den man als zuwendender Unternehmer aber eine pauschale Steuer von 30 Prozent (§ 37b EStG) übernehmen kann.
- Schenkt man einem Mitarbeiter eine Taschenlampe, ist dies nur bis zu einer Freigrenze von 44 Euro steuerfrei, da andernfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht. Unabhängig davon kann man die Kosten aber vollumfänglich als Betriebsausgabe geltend machen.