Ja, grundsätzlich können Sie Ihre Taxikosten absetzen, wenn die Rechnungen insgesamt höher sind, als der sich durch die Pendlerpauschale ergebende Betrag. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wenn Sie selbstständig oder als Freiberufler tätig sind, können Sie die Taxikosten über die Anlage EÜR als Betriebsausgaben geltend machen. Auf diesem Wege können sie die Umsatzsteuer aus der Taxirechnung von der Vorsteuer abziehen.
Die Pendlerpauschale beschreibt den Betrag, der pauschal pro Kilometer an Arbeitsweg steuerlich berücksichtigt werden kann. Derzeit beträgt die Pendlerpauschale 0,30 Euro pro Kilometer. Nur wenn die Taxikosten insgesamt höher sind, können Sie die Mehrkosten steuerlich absetzen.
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Ist die Taxifahrt steuerlich absetzbar?
Manchmal kommt es vor, dass die Arbeitsstätte nicht mit herkömmlichen öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist. Besitzen Sie zusätzlich auch kein eigenes Auto oder keinen Führerschein, kann der Arbeitsweg mitunter zur Herausforderung werden. Eine beliebte Lösung: das Taxi. Regelmäßige Taxifahrten können aber auf Dauer zu einem großen Kostenpunkt werden. Sowohl für Arbeitnehmer, als auch für Selbstständige und Freiberufler, ist es daher gut zu wissen, inwiefern sich die Taxikosten von der Steuer absetzen lassen. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, klärt der folgende Ratgeber.
Taxikosten in der Steuererklärung geltend machen
Absetzbare Fahrtkosten können generell über die Anlage N (bzw. Anlage EÜR für Selbstständige) in der Steuererklärung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Grundsätzlich gilt dabei stets die sogenannte Pendlerpauschale. Demnach wird für jeden Kilometer Arbeitsweg ein Pauschalbetrag von 0,30 Euro berechnet, der von der Steuer abgesetzt werden kann.
Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Kosten durch die Pendlerpauschale noch nicht vollständig abgegolten sind und Ihnen deshalb durch die Fahrt zur Arbeit zusätzliche Kosten entstehen. Ob auch Taxikosten absetzbar sind, hängt daher maßgeblich davon ab, ob auch ein Taxi vom Finanzamt als öffentliches Verkehrsmittel angesehen wird.
Insgesamt herrscht bei diesem Thema noch Uneinigkeit. Auch der Bundesfinanzhof hat sich bisher nicht abschließend zu der Frage geäußert. Jedenfalls wird aber von einzelnen Gerichten vertreten, dass ein Taxi schon deshalb als öffentliches Verkehrsmittel angesehen werden könnte, weil es auch der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Dementsprechend seien auch Taxikosten genauso steuerlich absetzbar wie bspw. Bahnfahrten.
Tipp: Mehr zu den Taxikosten der einzelnen Städte in Deutschland gibt es auf taxirechner.de.
Obwohl es auch andere Auffassungen gibt, können Sie sich bei der Steuererklärung auf diese positiven Entscheidungen der Finanzgerichte beziehen, wenn Sie die Taxikosten absetzen wollen.
Als Selbständiger die Taxikosten absetzen
Im Gegensatz zu angestellten Arbeitnehmern, die Taxikosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen können, ist das Verfahren bei Selbstständigen oder Freiberuflern etwas anders. In diesem Fall zählt eine Taxifahrt nämlich als Betriebsausgabe und wird über die Anlage EÜR geltend gemacht. Dabei kann die Umsatzsteuer aus der Taxirechnung von der Vorsteuer abgezogen werden, sofern Sie vorsteuerberechtigt sind.
Taxikosten absetzen als “außergewöhnliche Belastung”
Neben der Möglichkeit, beruflich bedingte Taxikosten als Fahrtkosten geltend zu machen, können Sie auch unter Umständen private Fahrten mit dem Taxi von der Steuer absetzen. Hierfür gibt es in der Steuererklärung ein Feld für “außergewöhnliche Belastungen”. Dort können Sie alle Taxikosten von der Steuer absetzen, die Ihnen z.B. aufgrund notwendiger Fahrten zum Arzt oder Krankenhaus entstehen.
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