Tombolas sind ein beliebter Teil von Volksfesten, Vereinsfesten und anderen großen Veranstaltungen. Sie sind auch eine willkommene Gelegenheit für viele Unternehmen, im Rahmen ihrer Marketing-Strategie etwas Werbung für das eigene Unternehmen zu machen. Doch wie sieht es genau mit der Absetzbarkeit als Betriebsausgabe aus?
Buchung meist als Werbeaufwand
In den meisten Fällen werden Tombolapreise zu Werbezwecken gestiftet. Das kann im Rahmen einer eigenen Werbeveranstaltung geschehen, aber auch für Großveranstaltungen, die von Gemeinden, Vereinen oder anderen Organisationen veranstaltet werden. In solchen Fällen wird der Tombolapreis dann unter Werbekosten gebucht.
In bestimmten Fällen, wenn eine von Dritten veranstaltete Tombola z. B. dazu dient, Geld für mildtätige Zwecke zu sammeln, kann der zur Verfügung gestellte Tombolapreis auch eine Spende sein und somit als Spende für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke gebucht werden. Als Betriebsausgabe sind diese Spenden aber nur dann abzugsfähig, wenn sie auch gleichzeitig der Werbung dienen.
Dinge, die bei Tombolapreisen beachtet werden müssen
Bei einer Tombola, die im Rahmen einer eigenen Veranstaltung stattfindet, muss darauf geachtet werden, dass die Tombola, sofern sie öffentlich stattfindet und die Lose dafür gekauft werden müssen, zuvor einer Genehmigung bedarf, da sie dann gesetzlich als Lotterie eingestuft wird.
Bei Tombolapreisen, die als Spende zur Verfügung gestellt werden, sollte man berücksichtigen, dass Spenden nicht in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern auf 10% des Vorjahresgewinnes begrenzt sind. Die Empfänger müssen Mildtätigen Zwecken dienen oder in der Katastrophenhilfe bzw. der Entwicklungshilfe tätig sein. Eine Liste der begünstigten Spendenempfänger sowie weitere Informationen zu dem Thema findet man auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.