Traktoren, auch als Ackerschlepper oder Schlepper bekannt, sind zumeist in der Landwirtschaft eingesetzte Nutzfahrzeuge. Auch im Bauwesen, Kommunalbetrieben, bei Garten- und Landschaftsbauunternehmen und in der Forstwirtschaft ist der Einsatz üblich. Was u. a. steuerlich hierbei zu beachten ist, erfahren Sie hier. Traktoren dienen vor allem in Landwirtschaftlichen Betrieben als Zugmaschinen z. B. für Mähgeräte, zum Pflügen oder als Heuwender. Auch zum Ziehen von Anhängern mit Saatgut oder Ernteerzeugnissen werden sie eingesetzt. Es gibt aber auch spezielle Fahrzeuge die im Weinbau oder im Hopfenanbau genutzt werden. Entsprechend des Einsatzgebietes sind die Traktoren extra schmal oder haben eine sich nach oben verjüngende Kabine um z. B. die Hopfenpflanzen nicht zu beschädigen. In Forstbetrieben dienen sie vielfach als Zugmaschinen für den Holztransport. In Bauunternehmen werden sie überwiegend für Erdbewegungs-Arbeiten eingesetzt. Hier sind die Modelle so gebaut, dass sie beispielsweise auch in Hanglagen stabil arbeiten können. Ein weiteres Einsatzgebiet sind auch Flughäfen. Hier werden die Traktoren als Zugmaschinen für Flugzeugtreppen und Gepäckwagen verwendet.
Auch in Baumaschinenvermietungen findet man häufig Traktoren. Da die Anschaffungskosten relativ hoch sind, mieten viele Unternehmen ein Fahrzeug für bestimmte Einsätze, anstatt selbst einen Traktor anzuschaffen. Die in Rechnung gestellten Mietkosten sind hier Betriebsausgaben.
Kauf und Abschreibung
In einem Unternehmen – gleich ob Einzelunternehmen oder GbR – gehört ein Traktor zu dem abnutzbaren, beweglichen Anlagevermögen und wird bei Kauf mit den Anschaffungskosten (ggf. inklusive Nebenkosten) aktiviert.
Das Wirtschaftsgut wird dann über die Jahre der Nutzung abgeschrieben, wobei sich die Abschreibung als Betriebsausgabe gewinnmindernd auswirkt. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt für Kleintraktoren (etwa bis 70 PS) acht Jahre und für alle anderen zwölf Jahre.
Traktor leasen
Eine andere Möglichkeit ist anstelle der Anschaffung das Leasen eines Traktors. Hier wirken sich die monatlichen Leasingraten direkt als Betriebsausgaben aus. Eine eventuell geleistete Leasingsonderzahlung wird jedoch gleichmäßig auf die Dauer des Leasingvertrages verteilt, und nicht in einer Summe bei Zahlung als Betriebsausgabe verbucht.
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen ist entweder die in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, oder die Umsatzsteuer aus den monatlichen Leasingraten als Vorsteuer abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist generell die betriebliche Veranlassung für die Anschaffung des Fahrzeugs und das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 14 UStG. Auch aus der Leasingsonderzahlung kann ggf. die Vorsteuer geltend gemacht werden. Bei Unternehmen die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, stellen die gesamten Kosten einschließlich der Umsatzsteuer Betriebsausgaben dar. Bei Kauf werden die Anschaffungskosten einschließlich der Umsatzsteuer aktiviert und abgeschrieben.
Traktoren und weitere Betriebsausgaben
Neben diesen Kosten sind natürlich auch laufende Kosten des Traktors als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dazu gehören eventuell zu zahlende Kfz-Steuer, Versicherungsbeiträge, laufende Betriebskosten, Reparaturen und Inspektionen bzw. Instandhaltungsaufwendungen.
Kosten des Führerscheins
Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 06.06.2012 (4 K 249/11) sind sogar die Kosten für den Führerschein eines Kindes des landwirtschaftlichen Unternehmers als Betriebsausgabe abzugsfähig. Im vorliegenden Fall war der Sohn des Landwirts nicht einmal bei seinem Vater im Betrieb beschäftigt. Das Gericht befand jedoch, dass im Rahmen der Familienhilfe Kinder üblicherweise auf dem elterlichen Hof mithelfen, und der Führerschein somit überwiegend im Interesse des Unternehmes lag.