Nicht nur dann, wenn ein Umzug betrieblich veranlasst ist, können die Umzugskosten steuerlich abgesetzt werden. Wer aus beruflichen Gründen umzieht, da er seine Arbeitsstelle wechselt oder durch den Umzug einen kürzeren Arbeitsweg hat, kann ebenfalls Steuervorteile mit den Umzugskosten ausschöpfen. Auch ein Umzug aus privaten Gründen kann eine Steuerermäßigung bringen.
Umzug aus beruflichen Gründen – das ist möglich
Wer seinen Wohnsitz aus beruflichen Gründen wechselt, kann die Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das ist möglich, wenn ein Unternehmen seinen Standort verlagert und die Mitarbeiter deshalb umziehen müssen. Auch dann, wenn das Unternehmen expandiert und Mitarbeiter umziehen, um in einer neuen Niederlassung zu arbeiten, sind die Umzugskosten steuerlich absetzbar. Als Werbungskosten können Angestellte die Kosten für einen Umzug auch absetzen, wenn der Umzug nicht betrieblich veranlasst ist. Dafür gibt es verschiedene Gründe:
- Der Wechsel der Arbeitsstelle ist ein klassischer Fall. Wer einen neuen Arbeitsplatz in einer weiter entfernten Stadt annimmt, sollte nicht vergessen, Steuervorteile für den Umzug auszuschöpfen.
- Wird der Arbeitsweg durch den Umzug verkürzt, ist das ein Grund, die Umzugskosten steuerlich abzusetzen. Das ist möglich, wenn die Zeitersparnis bei der einfachen Entfernung mindestens eine halbe Stunde beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Umzug in eine andere Stadt oder innerhalb einer Stadt oder Gemeinde erfolgt.
- Wer im Ausland gelebt hat und nach Deutschland zurückkehrt, um dort zu arbeiten, kann mit den Kosten für den Umzug Steuervorteile nutzen.
- Verbessern sich die Arbeitsbedingungen für einen Mitarbeiter, wenn er seinen Wohnsitz in die Nähe seiner Arbeitsstelle verlagert, kann er die Umzugskosten als Werbungskosten ansetzen.
- Bei einem Umzug in eine größere Wohnung können Steuervorteile genutzt werden, wenn in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer vorhanden ist, das es in der alten, kleineren Wohnung nicht gab.
Reale Beispiele von Menschen, die Umzugskosten erfolgreich geltend machen konnten
Die realen Beispiele zeigen, wie Menschen Umzugskosten aus beruflichen Gründen erfolgreich steuerlich geltend machen konnten. Nicht immer erkennt das Finanzamt die Gründe für den Umzug sofort an. Die Menschen in den beiden folgenden Beispielen haben erfolgreich geklagt, wie die Aktenzeichen belegen.
Der Fall eines Krankenhausarztes liegt bereits viele Jahre zurück. Der Arzt zog in die Nähe des Krankenhauses, in dem er arbeitete, um bessere Arbeitsbedingungen zu haben. Er argumentierte damit, dass er seine stationär aufgenommenen Patienten leichter betreuen kann. Der Arzt bekam beim Bundesfinanzhof recht (BFH-Urteil vom 28. April 1988, Aktenzeichen IV R 42/86).
Die Corona-Pandemie zwang viele Menschen, im Homeoffice zu arbeiten. Ein Ehepaar aus Hamburg mit einem Kind entschied sich, während der Pandemie umzuziehen, da beide Ehepartner im Homeoffice arbeiten mussten und in der bisherigen Wohnung nicht genug Platz war. In der neuen Wohnung hatte jeder ein eigenes Arbeitszimmer. Das Paar machte die Umzugskosten in der Steuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte eine Erstattung ab, doch das Hamburger Finanzgericht argumentierte mit einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen für das Ehepaar. Es begründete die Entscheidung am 23. Februar 2023, Aktenzeichen 5 K 190/22, damit, dass jeder ungestört seiner jeweiligen Tätigkeit nachgehen kann. Das endgültige Urteil steht noch aus, da die Revision beim Bundesfinanzhof unter Aktenzeichen VI R 3/23 anhängig ist.
Was gehört zu den Umzugskosten?
Ein Umzug ist mit hohen Kosten verbunden, doch nicht alle Kosten können steuerlich abgesetzt werden. Die meisten Umzugskosten müssen in der Steuererklärung mit einem Beleg nachgewiesen werden. Für einige Kosten ist jedoch kein Beleg notwendig, da sie als Pauschale absetzbar sind.
Die folgenden Umzugskosten sind steuerlich absetzbar:
- doppelte Mietzahlung, falls die alte Wohnung nicht sofort gekündigt werden kann, bis zu sechs Monate
- maximal drei Monatsmieten in der neuen Wohnung, wenn sie noch nicht genutzt werden kann
- Fahrten für die Suche und Besichtigung einer neuen Wohnung, mit 30 Cent pro Kilometer
- Maklergebühren, jedoch nur für Mietwohnungen
- erste Fahrt zur neuen Wohnung mit 30 Cent pro Kilometer
- Kosten für das Umzugsunternehmen
- Kosten für Reparaturen bei Transportschäden
- Verpflegungspauschale für doppelte Haushaltsführung in den ersten drei Monaten mit 28 Euro pro Tag
Wer kein Umzugsunternehmen, sondern private Helfer nutzt, kann die Zahlungen an sie steuerlich absetzen. Als Nachweise dienen Rechnungen oder Kontoauszüge mit Überweisungen.
Kosten ohne Belege in der Umzugskostenpauschale geltend machen
Neben den tatsächlichen Umzugskosten, die beim Umzug anfallen und die mit Belegen nachgewiesen werden müssen, gibt es auch sonstige Umzugskosten, die in einer Umzugspauschale zusammengefasst und in der Steuererklärung angegeben werden können. Zu diesen Umzugskosten zählen:
- Kosten für den Telefonanschluss
- Kosten für Zeitungsanzeigen
- Renovierung und Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung
- Trinkgelder und Verpflegung für Umzugshelfer
- fachgerechter Anschluss von Lampen
- Montage von Vorhängen
- Einbau von elektrischen Geräten und Küchen
- Ummeldungen von Personalausweis und Pkw
Für diese sonstigen Umzugskosten sind keine Belege erforderlich, doch können sie nicht immer in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Die Umzugspauschale beträgt seit dem 21. März 2024 für Singles 964 Euro. Für einen Ehepartner können zusätzlich 643 Euro geltend gemacht werden, sodass die Pauschale für Ehepaare insgesamt 1.607 Euro beträgt. Für Kinder kann zusätzlich eine Pauschale von 643 Euro genutzt werden. Die Umzugspauschale erhöht sich um 50 Prozent, wenn innerhalb von zwei Jahren ein weiterer Umzug aus beruflichen Gründen erforderlich ist.
Wichtig: Wird im Rahmen der doppelten Haushaltsführung eine Zweitwohnung bezogen, kann die Umzugspauschale nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Umzugskosten beim Umzug aus privaten Gründen
Bei einem Umzug aus privaten Gründen können Umzugskosten bis zu 4.000 Euro als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abgesetzt werden. Sie werden in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen in der Steuererklärung eingetragen. Wichtig ist dabei, dass der Umzug mit einem Umzugsunternehmen oder einer Spedition erfolgt ist. Dafür muss eine Rechnung vorgelegt werden. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen.
Wer aus gesundheitlichen Gründen umzieht, kann die Kosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben. Als Nachweis für das Finanzamt ist ein ärztliches Attest notwendig.