Unter vermögenswirksamen Leistungen versteht man Geldbeträge, die Arbeitnehmer auf bestimmte Anlageformen einzahlen, um ein Vermögen aufzubauen. Vermögenswirksame Leistungen sind eine Voraussetzung, um die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage zu bekommen.
Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
In vielen Branchen haben Arbeitnehmer einen tariflichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen zahlt. Dieser beträgt in der Regel zwischen 6 und 40 Euro. Oftmals ergibt sich ein Anspruch auch aus dem Arbeitsvertrag oder sonstigen Betriebsvereinbarungen. Manchmal sind Arbeitgeber auch bereit, einen freiwilligen Zuschuss zu gewähren. Sämtliche Zuschüsse stellen Arbeitslohn dar, der vom Arbeitnehmer nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte versteuert werden muss.
Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage
Arbeitnehmer können die staatliche Zulage nur dann bekommen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Die Zahlungen müssen vom Lohn abgezweigt und direkt vom Arbeitgeber auf das Anlagekonto eingezahlt werden. Es ist also schädlich, wenn Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen zunächst über das Gehalt bekommen und erst anschließend auf das Anlagekonto weiterleiten. Auch wenn der Arbeitgeber selbst keinen Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen zahlt, können Arbeitnehmer trotzdem verlangen, dass Teile ihres Lohns dafür verwendet werden.
- Die vermögenswirksamen Leistungen müssen auf solche Anlageformen eingezahlt werden, die nach dem Vermögensbildungsgesetz (VermBG) begünstigt sind. Zu den wichtigsten zählen Bausparverträge, Investmentfonds sowie Tilgungsbeträge für das Eigenheim.
- Das zu versteuernde Einkommen darf im betreffenden Jahr nicht mehr als 20.000 Euro (40.000 Euro für Ehepaare) betragen. Bei wohnwirtschaftlichen Anlagen (z. B. Bausparverträge) gelten niedrige Einkommensgrenzen (17.900 Euro bzw. 35.800 Euro für Ehepaare).
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird jedes Jahr auf Antrag vom Wohnsitzfinanzamt festgesetzt. Hierfür bekommt man vom Anlageinstitut zu Jahresbeginn eine Anlage VL zugeschickt, die man zusammen mit der Einkommensteuer-Erklärung dort einreicht.
Behandlung der vermögenswirksamen Leistungen beim Arbeitgeber
Wenn ein Unternehmer Zuschüsse zu den vermögenswirksamen Leistungen seiner Arbeitnehmer bezahlt, dann stellen diese Personalaufwand dar. Dieser ist – ebenso wie Löhne, Gehälter und Sozialbeiträge – stets als Betriebsausgabe abzugsfähig.