Die Bundesregierung möchte die Mobilität klimafreundlicher gestalten. In diesem Zusammenhang plant sie unter anderem, dass bis zum Jahr 2030 rund sieben bis zehn Millionen E-Fahrzeuge auf deutschen Straßen unterwegs sein sollen. So mancher Unternehmer wird sich fragen, ob sich der Kauf eines Stromers lohnen könnte. Doch wie funktioniert in diesem Zusammenhang eigentlich die Versteuerung beim Dienstwagen als Elektro- oder Hybrid-Fahrzeug?
Inhalt
Das Wichtigste zur Dienstwagen-Versteuerung bei Elektro- und Hybrid-Fahrzeugen
Wie wird ein E-Auto als Firmenwagen besteuert?
Wenn Sie einen Dienstwagen versteuern, gilt für Elektro-Fahrzeuge mit einem Neupreis von maximal 60.000 Euro die 0,25-Prozent-Regel, wie Sie an dieser Stelle nachlesen können. Bei teureren Stromern wird die 0,5-Prozent-Regel angewendet.
Wie lange gilt die 0,25-Prozent-Regelung für E-Dienstwagen?
Bislang steht fest, dass die 0,25-Prozent-Regelung bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektro-Fahrzeugen gilt, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem Ende des Jahres 2030 zugelassen wurden bzw. werden.
Wie wird ein Hybrid als Dienstwagen besteuert?
Diese werden mit 0,5 Prozent des Neupreises versteuert. Doch welche Hybrid-Fahrzeuge fallen unter die 0,5-Prozent-Regelung? Es muss sich um einen Plug-In-Hybrid handeln, der rein elektrisch mindestens 40 Kilometer zurücklegen kann oder der maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt. Weitere Informationen können Sie hier nachlesen.
Können die Aufladekosten für ein Elektroauto als Dienstwagen bei der Steuer berücksichtigt werden?
Grundsätzlich können die Aufladekosten bei der Versteuerung von einem Dienstwagen mit Elektro-Antrieb als Betriebskosten abgesetzt werden. Schwierigkeiten können jedoch bei der Aufladung zu Hause entstehen. Es lohnt sich in der Regel die Anschaffung eines speziellen Stromzählers. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Elektro- oder Hybrid-Fahrzeug als Firmenwagen: Wichtige Grundlagen
Der Kauf von E-Fahrzeugen und Plug-in-Hybriden wird momentan stark gefördert. Für beide Fahrzeugtypen gibt es den Umweltbonus. Reine E-Autos profitieren außerdem von der Befreiung von der Kfz-Steuer, die nach aktueller Planung bis 2030 gelten soll.
So mancher Unternehmer plant deshalb, sich ein solches Fahrzeug anzuschaffen. Vor dem Kauf sollten Sie sich jedoch auch darüber informieren, wie es um die Dienstwagenbesteuerung von Hybrid- bzw. E-Fahrzeugen bestellt ist.
Grundsätzlich gelten bezüglich der Besteuerung von einem Dienstwagen als Elektro- oder Hybrid-Fahrzeug ähnliche Regeln wie für Benziner oder Diesel auch. Die Nutzung zu privaten Zwecken wird als geldwerter Vorteil gewertet, auf welchen Unternehmer Einkommensteuer zahlen müssen.
Wird der Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, zählt er zum Betriebsvermögen. In diesem Fall ist es für Unternehmer bei einem Diesel oder Benziner meist ratsam, die 1-Prozent-Regel anzuwenden. Das bedeutet, dass monatlich ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs versteuert werden muss. Als Alternative können sie ein Fahrtenbuch führen.
Bei der Versteuerung von einem Hybrid- oder Elektro-Dienstwagen greift jedoch eine andere Regel, welche steuerliche Vorteile mit sich bringt. Darauf gehen wir im Folgenden näher ein.
Versteuerung vom Firmenwagen: Reine Elektro-Fahrzeuge profitieren von 0,25-Prozent-Regelung
Damit mehr Unternehmer auf klimafreundliche Antriebe umsteigen, gibt es bezüglich der Versteuerung von einem Dienstwagen mit reinem Elektro-Antrieb besondere Vorteile. Bei der Angabe des geldwerten Vorteils in der Steuererklärung wird nicht die oben genannte 1-Prozent-Regel angewendet.
Vielmehr wird hinsichtlich der Steuer für ein Elektroauto als Dienstwagen die 0,25-Prozent-Regel angewendet. Die Nutzung wird also weniger stark versteuert. Das gilt jedoch nur für E-Fahrzeuge mit einem Neupreis von maximal 60.000 Euro. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:
- Ein Diesel-Fahrzeug hat einen Brutto-Listenpreis von 40.000 Euro. In diesem Fall müssen laut der 1-Prozent-Regelung monatlich 400 Euro als geldwerter Vorteil versteuert werden.
- Handelt es sich um ein E-Auto mit einem Brutto-Listenpreis von 40.000 Euro, müssen hingegen nur 100 Euro monatlich für die private Nutzung versteuert werden.
Wie verhält es sich mit der Versteuerung von einem Dienstwagen mit Elektro-Antrieb, wenn dieses einen Neupreis von mehr als 60.000 Euro hat? In diesem Fall werden 0,5 Prozent des Brutto-Listenpreises monatlich versteuert.
Emissionsarmer Dienstwagen: Für die Versteuerung beim Hybrid gelten besondere Regeln
Bislang haben wir uns mit reinen Elektro-Fahrzeugen beschäftigt. Anders verhält es sich bei Firmenwagen mit Hybrid-Antrieb. Die Steuer, die für den geldwerten Vorteil angesetzt wird, liegt in diesem Fall bei 0,5 Prozent.
Diese Regelung bezüglich der Versteuerung von einem Hybrid-Firmenwagen greift jedoch nur, wenn das Fahrzeug die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Es handelt sich um einen Plug-In-Hybrid und
- das Fahrzeug erreicht rein elektrisch eine Reichweite von mindestens 40 Kilometern (ab 2022 steigt die Grenze auf 60 Kilometer, ab 2025 sogar auf 80 Kilometer) oder
- es stößt maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer aus.
Erfüllt Ihr Fahrzeug diese genannten Voraussetzungen nicht, wird der Hybrid-Dienstwagen bezüglich der Steuer wie ein Benziner oder Diesel behandelt. Er fällt dann also unter die 1-Prozent-Regelung.
Können die Kosten fürs Aufladen des E-Fahrzeugs steuerlich abgesetzt werden?
Gehört ein Diesel oder Benziner ins Betriebsvermögen eines Unternehmers, dann kann er die anfallenden Kraftstoffkosten als Betriebsausgaben steuerlich absetzen.
Diese Ausgaben mindern also die steuerliche Belastung. Als Belege dafür, wie viel Geld er fürs Tanken ausgegeben hat, sammelt der Unternehmer entsprechende Quittungen von der Tankstelle.
Doch wie verhält es sich in diesem Zusammenhang mit der Versteuerung beim Dienstwagen als Elektro- oder Hybrid-Fahrzeug? Beim Aufladen des Fahrzeugs gibt es zwei Möglichkeiten:
- An einer Ladestation
- Zu Hause an einer Steckdose bzw. Wandladestation (Wallbox)
Wird das E-Fahrzeug bzw. der Plug-In-Hybrid an einer regulären Ladestation aufgeladen, erhält der Nutzer dafür eine Rechnung. Diese dient, wie eine normale Tankquittung auch, als Beleg für die entstandenen Kosten. So weit, so einfach: Etwas schwieriger wird es allerdings im zweiten Fall, worauf wir im Folgenden näher eingehen.
Wie werden private Stromkosten fürs Aufladen steuerlich behandelt?
Können auch die Kosten für die Aufladung mit privatem Strom als Betriebsausgabe bei der Versteuerung von einem Dienstwagen als Hybrid- oder Elektro-Fahrzeug berücksichtigt werden? Ja, das ist möglich. Hier ist es in vielen Fällen jedoch schwieriger nachzuweisen, welche Kosten durch das Aufladen zu Hause entstanden sind.
Sie hätten unter anderem die Möglichkeit, den gestiegenen Stromverbrauch nach Anschaffung des Elektro- oder Hybrid-Fahrzeugs anzugeben. Häufig erkennt das Finanzamt dieses Vorgehen jedoch nicht an, da der Anstieg ja auch darauf zurückzuführen sein könnte, dass Sie aus einem anderem Grund mehr Strom verbraucht haben.
In einem solchen Fall können Unternehmer die Stromkosten fürs Aufladen nicht in Rahmen der Versteuerung beim Firmenwagen als Hybrid- oder Elektro-Fahrzeug als Betriebsausgaben absetzen.
Möchten Sie auf Nummer sicher gehen, damit Sie die für privaten Strom entstehenden Kosten tatsächlich hinsichtlich der Versteuerung beim Dienstwagen als Elektro- oder Hybrid-Fahrzeug als Betriebsausgabe angeben können, empfiehlt sich der Einbau einer Ladestation mit einem eigenen Stromzähler. So können Sie genau belegen, wie viel Strom Sie zum Aufladen des E-Fahrzeugs bzw. Hybrids benötigt haben.
Viele Besitzer eines Hybrid-Dienstwagens besitzen bislang keinen Stromzähler. Da die Kosten für das Aufladen dann häufig nicht als Betriebsausgabe bei der Steuer für den Hybrid-Dienstwagen berücksichtigt werden, verzichten die Betroffenen dann komplett darauf und fahren das Fahrzeug nur mit Benzin oder Diesel.
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