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Videokamera steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Die Anschaffung einer Videokamera kann für einen Unternehmer zu vielschichtigen Zwecken erfolgen. Wichtige Vorschriften zu beachten sind und wie eine Videokamera eventuell steuerlich geltend gemacht werden kann, erfahren Sie hier.

Videoüberwachung mit Videokamera

Eine Videokamera ist ein Gerät zur Aufnahme von bewegten Bildern mit Ton. Je nach Einsatzgebiet dient sie dem Unternehmer unter anderem zum Schutz und zur Überwachung seiner Betriebsstätten und Wertobjekte.

Gesetzliche Regelungen bei Videoüberwachung

Doch sollte man auch beachten, dass das Gesetz bezüglich der Videoüberwachung auch einige Regelungen vorsieht.
So muss man unterscheiden ob es sich um öffentlich rechtliche Orte handelt, die überwacht werden, oder aber eine Überwachung öffentlich zugänglicher Räume oder es sich um eine private Videoüberwachung handelt.

Die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Plätzen (bspw. Kaufhäusern) als auch von nicht öffentlichen Plätzen ist durch § 6b des Datenschutzgesetzes (DSG) geregelt. Dort heißt es:

„Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie (…) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.“

hinzu kommen einige Regelungen, z.b. ist die verdeckte Beobachtung nur unter strengen Auflagen erlaubt. Wenn also nicht anders nötig, ist eine Videoüberwachung angemessen zu kennzeichnen.

Ist die Überwachung zulässig, muss sie beim Datenverarbeitungsregister gemeldet werden.

Es gibt darüber hinaus auch Vorschriften, dass bestimmte Räume und Orte überwacht werden müssen. Laut § 6 UVV (Unfallverhütungsvorschrift) müssen Kassenräume von Banken und Sparkassen, sowie die Zugänge von Spielcasinos überwacht sein, ebenso bestimmte industrielle Anlagen.

Anschaffungskosten Videokamera

Was Sie bei der Anschaffung einer Videokamera beachten müssen
Teure Profi-Kamera oder ein kleiner Camcorder? Die Anschaffungskosten sind maßgeblich dafür, wie die Kamera buchhalterisch behandelt werden muss.

Die Anschaffungskosten für Videokameras zu Überwachungszwecken können sehr unterschiedlich sein. Je nach Bedarf und Ausstattungsart variieren die Preise bei einfachen Modellen von etwa 50 € bis hin zu groß ausgestatteten Systemen für 1.500 €.
Je nachdem ist auch die buchhalterische Behandlung der Anschaffungskosten unterschiedlich. Während das günstige Modell für 50 € eine sofortige Betriebsausgabe darstellt und als Direktaufwand gebucht wird, so muss die Hightech-Anlage für 1.500€ über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, welche in den Abschreibungstabellen zu finden ist.

In jedem Fall ist immer Voraussetzung für den Abzug als Betriebsausgabe, das Vorliegen der ordnungsgemäßen Rechnung.

Private Nutzung bei der Videokamera

Bei einer Videokamera entscheidet die Verwendung über die Abzugsfähigkeit. Da Unterhaltungselektronik generell auch privat genutzt werden kann, muss eine Videokamera nachweislich ausschließlich für den betrieblichen Gebrauch angeschafft worden sein. Dabei ist es unerheblich, wie teuer die Videokamera war oder wie hochwertig das Gerät ist. Zudem muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, die ebenfalls eine Voraussetzung für die Vorsteuerabzugsfähigkeit bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen ist.

Abschreibungsvarianten im Detail

Der Preis entscheidet allerdings über die Zuordnung der Videokamera im Anschaffungsjahr. Beträgt der Anschaffungswert nicht mehr als 150 € (ohne Mehrwertsteuer), dann kann die Videokamera als Betriebsausgabe abgesetzt werden. In diesem Fall unterliegt die Videokamera keiner Dokumentationspflicht.

Mehr als 150 EUR

Bei Videokameras, die mehr als 150 € gekostet haben, besteht seit dem 01.01.2010 ein Wahlrecht bei der Aktivierung eines selbständig nutzbaren Wirtschaftsguts. Videokameras ab 150,01 € (ohne Mehrwertsteuer) können als Sammelposten aktiviert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Videokamera in der Anschaffung nicht über 1.000 € lag.

GWG bei Videokamera

Bei der 410 € Regel kann die Videokamera bis zu einem Anschaffungswert von 410 € als GWG (Geringwertiges Wirtschaftsgut) aktiviert werden (Aufzeichnungspflicht).
Bei dem Wahlrecht für Wirtschaftsgüter über 150 € ist zu beachten, dass mitten im Wirtschaftsjahr zwischen der 410 € Regel und den Sammelposten nicht gewechselt werden darf. Pro Wirtschaftsjahr muss entschieden werden, welche Regel man durchgehend anwendet.

Teure Videokameras über 1.000 EUR

Ist die Videokamera teuerer als 1.000 € muss sie gemäß der amtlichen AfA-Tabelle abgeschrieben werden.

Das benötigte Zubehör wird zusammen mit der Videokamera aktiviert. Dabei werden alle Anschaffungskosten (netto) zusammengerechnet. Anhand dieses Gesamtbetrags wird die Videokamera (samt Zubehör) je nach Höhe des Betrags aktiviert bzw. als Betriebsausgabe gebucht.

Nutzungsdauer einer Videokamera

Die abschreibungspflichtige Nutzungsdauer bei einer Videokamera hängt von dem Nettoanschaffungswert und ggf. von der benutzten Regel ab.

Wird die 410 € Regel verwandt, erfolgt die Abschreibung zu 100% über das Anschaffungsjahr. Hat man sich jedoch für die Einstellung in einen Sammelposten entschieden, wird über 5 Jahre abgeschrieben.
Da die Videokamera zu der Unterhaltungselektronik zählt, beträgt die Nutzungsdauer, über welche man die Kamera abschreiben muss, 7 Jahre (laut amtlicher AfA-Tabelle aktualisiert 2013).

Probleme bei der Abzugsfähigkeit einer Videokamera

Die Videokamera muss ausschließlich im betrieblichen Gebrauch sein. Dabei muss dieser Gebrauch nachweislich belegbar sein. Ein privater Gebrauch wird bei Unterhaltungselektronik durch das Finanzamt nicht ausgeschlossen, so dass die bloße Zusicherung des betrieblichen Gebrauchs nicht immer reicht und z.B. das Vorhandensein einer Videokamera für den privaten Bereich für die Anerkennung als Betriebsausgabe von Vorteil ist.

Es kommt jedoch immer häufiger vor, dass Videokameras betrieblich bedingt im Einsatz sind, z.B. für die Präsentation von Produkten oder Dienstleistungen im Internet oder zur Dokumentation.

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.