Leckeres Essen, kühle Getränke, nette Gespräche mit den Kollegen: Die Weihnachtsfeier ist in vielen Unternehmen das Highlight des Jahres und wirkt sich positiv auf das Betriebsklima aus. Arbeitgeber sollten jedoch nicht nur die Feier an sich genau durchplanen, auch bezüglich der Steuern ist einiges zu beachten. Wann ist die Weihnachtsfeier steuerlich absetzbar?
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Das Wichtigste zur Versteuerung einer Weihnachtsfeier
Ja, das ist möglich, aber nur unter gewissen Voraussetzungen. Es darf höchstens die zweite Betriebsveranstaltung im Jahr sein, alle Mitarbeiter oder komplette Abteilungen müssen eingeladen sein und ein Maximalbetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter darf nicht überschritten werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.
In diesem Fall gilt der Betrag, welcher 110 Euro pro Person überschreitet, als Arbeitslohn. Das Unternehmen muss darauf Lohnsteuer zahlen.
Unter anderem können folgende Kosten für eine Weihnachtsfeier steuerlich absetzbar sein: Speisen, Getränke, Süßwaren, Fahrtkosten, Geschenke, Trinkgelder, Raum- bzw. Saalmiete, DJ, Band oder ähnliches.
Können Arbeitgeber die Weihnachtsfeier steuerlich absetzen?
Für eine Betriebsveranstaltung können Arbeitgeber viel Geld ausgeben. Die gute Nachricht lautet: Unter gewissen Voraussetzungen ist eine Weihnachtsfeier jedoch steuerlich absetzbar.
Die anfallenden Kosten gelten dann als Betriebsausgabe. Diese verringern die Steuerlast, da sie den Gewinn mindern.
Unter welchen Voraussetzungen bleibt eine Weihnachtsfeier steuerfrei?
Eine Weihnachtsfeuer ist steuerlich absetzbar, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Es muss sich um eine Betriebsfeier handeln. Davon ist auszugehen, wenn entweder alle Mitarbeiter eingeladen sind oder aber komplette Abteilungen bzw. andere Organisationseinheiten.
- Es ist höchstens die zweite Veranstaltung dieser Art im laufenden Jahr.
- Die Kosten dürfen den Freibetrag in Höhe von 110 Euro brutto pro Arbeitnehmer nicht übersteigen.
Wie verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer eine kleine Feier für die Kollegen plant und selbst für die Kosten aufkommt? Kann er dann die Ausgaben für die eigene Weihnachtsfeier als Werbungskosten absetzen? In der Regel wird davon ausgegangen, dass bei Feiern dieser Art mehr private als berufliche Gründe im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund können anfallende Kosten in der Regel nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.
Was passiert, wenn der Steuerfreibetrag für die Weihnachtsfeier überstiegen wird?
Gibt ein Unternehmen mehr als 110 Euro pro Person für eine Weihnachtsfeier aus, so übersteigt dies den gesetzlich festgelegten Steuerfreibetrag. Doch welche Folgen hat das?
In diesem Fall hat die Weihnachtsfeier bezüglich der Steuer weitreichende Folgen. Nun gelten die Ausgaben des Arbeitgebers als steuerpflichtiger Arbeitslohn der Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass er darauf Lohnsteuer zahlen muss.
Jedoch wird die Lohnsteuer nicht auf den kompletten Betrag fällig, sondern nur auf die Summe, welche den Steuerfreibetrag in Höhe von 110 Euro pro Person übersteigt.
Beachten Sie: Gleiches gilt auch, wenn die Feier nicht als Betriebsveranstaltung eingestuft wird bzw. wenn es die dritte Veranstaltung im Jahr ist. In diesem Fall wird also Lohnsteuer fällig, die Kosten für die Weihnachtsfeier bleiben aber steuerlich absetzbar – wenn auch nur zum Teil.
Wie verbucht man die Weihnachtsfeier? Betragen die Ausgaben weniger als 110 Euro pro Person, wird die Gesamtsumme als Betriebsausgabe gebucht. Übersteigen die Kosten jedoch den Freibetrag, dann gelten nur 110 Euro pro Person als Betriebsausgabe. Der restliche Betrag muss als lohnsteuerpflichtige Ausgaben verbucht werden.
Welche Kosten für die Weihnachtsfeier gelten als Betriebsausgabe?
Unter anderem sind die folgenden Kosten für eine Weihnachtsfeier steuerlich absetzbar:
- Getränke
- Speisen
- Raum- bzw. Saalmiete
- Übernachtungskosten
- Fahrtkosten
- Süßigkeiten
- Tabakwaren
- Musik (z. B. DJ oder Band)
- Beleuchtung
- Trinkgelder
- Künstlerische Darbietungen
- Geschenke (außer Barzuwendungen)
Wer zahlt bei der Weihnachtsfeier? Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, welche Kosten er übernimmt. Es ist durchaus nicht unüblich, dass Mitarbeiter gewisse Posten selbst zahlen müssen. Das sollte aber im Vorhinein klar kommuniziert werden. So kann der Arbeitgeber etwa festlegen, dass er Speisen sowie alkoholfreie Getränke, Bier und Wein übernimmt, Mitarbeiter aber Schnaps oder Longdrinks selbst bezahlen müssen.
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