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Anlagevermögen und Anlageverzeichnis

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 9. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Anlagevermögen und Anlageverzeichnis

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Ist der Verkauf von Anlagevermögen möglich? Weiterführende Infos hierzu finden Sie in unserem Artikel zum Thema Anlagevermögen verkaufen.

Was ist das Anlagevermögen?

Ein ordentlich geführtes Anlageverzeichnis kann Unternehmern bei ihren Steuern helfen.
Ein ordentlich geführtes Anlageverzeichnis kann Unternehmern bei ihren Steuern helfen.

Das Anlagevermögen bezeichnet den Teil der Vermögensgegenstände eines Unternehmens, die dem Unternehmen in seinem Betriebszweck helfen sollen und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Das Gegenstück hierzu stellt das Umlaufvermögen dar.

§ 247 Abs. 1 HGB zum Anlagevermögen:

“Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.”

Anders als das Umlaufvermögen werden Gegenstände des Anlagevermögens nicht weiter be- oder verarbeitet.

Was kommt ins Anlagevermögen?

Abgesehen von der allgemeinen Definition durch § 247 Abs. 1 HGB gibt es durch § 266 Abs. 2 A drei Unterkategorien des Anlagevermögens:

I. immaterielle Vermögensgegenstände: II. Sachanlagen:III. Finanzanlagen:
  1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
  2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
  3. Geschäfts- oder Firmenwert;
  4. geleistete Anzahlungen;
  1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
  2. technische Anlagen und Maschinen;
  3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäfts-ausstattung;
  4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
  1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
  3. Beteiligungen;
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungs-verhältnis besteht;
  5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
  6. sonstige Ausleihungen.

Aktivierung und Bewertung von Vermögensgegenständen

Aktivierung

Es ist zu unterscheiden, ob ein Aktivierungsverbot, ein Aktivierungswahlrecht oder eine Aktivierungspflicht besteht:

AktivierungspflichtAktivierungsverbot Aktivierungswahlrecht
§ 246 Abs. 1 HGB:

 

“Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögens-gegenstände, Schulden, Rechnungs-abgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.”

§ 248 HGB:

“(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
  1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
  2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
  3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.

(2) (…) Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.”

§ 248 Abs. 2 HGB:

 

(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögens-gegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden.

Bewertung

Bei nicht abnutzbaren Gütern des Anlagevermögens entspricht die Bewertung den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
§ 253 Abs. 3 HGB:

“Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, (=abnutzbar) sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.”  

Was ist das Anlagenverzeichnis?

Das Anlagenverzeichnis ist eine tabellarische Darstellung der Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen eines Unternehmens. Sie enthält zusätzlich bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern Informationen zur Abschreibung und des Buchwertes zu Beginn und am Ende des Jahres. Sammelposten von geringwertigen Wirtschaftsgütern müssen für das Finanzamt nicht einzeln aufgeschlüsselt werden. Ggfs. muss ein Anlageverzeichnis der Steuererklärung oder der EÜR beigefügt werden.

Anlagegüter, die vollständig abgeschrieben aber aus dem Anlagevermögen noch nicht abgegangen sind, werden mit einem “Erinnerungswert” von 1,00 EUR im Anlagenverzeichnis geführt.

Bei geringfügig betrieblich genutzten Vermögensgegenständen ist es zwar nicht nötig, sie ins Anlageverzeichnis aufzunehmen, dies kann aber durchaus Vorteile mit sich bringen.

Eine häufige Frage ist, ob Kleinunternehmer auch ein Anlagenverzeichnis führen müssen. Das Anlagenverzeichnis stammt aus dem Einkommensteuerrecht, wo es die Unterscheidung zwischen Unternehmer und Kleinunternehmer nicht gibt. Diese Unterscheidung ist nur für die Umsatzsteuer relevant.

Demnach müssen auch Kleinunternehmer bei etwa der EÜR ein Anlagenverzeichnis mit einreichen.

Bildnachweise: © New Africa - stock.adobe.com, styleuneed - fotolia.com, PeJo - fotolia.com

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Über den Autor

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Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Versicherungen und Steuerrecht.