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Arbeitgeberkredit – Was ist das?
Grundsätzlich ist unter dem Begriff Arbeitgeberkredit ein klassischer Kredit zu verstehen. Anders als von einer Bank, erhält ein Mitarbeiter die Kreditsumme jedoch von seinem Arbeitgeber. Die für den Kredit verlangten Zinsen fallen in der Regel geringer aus, als die eines klassischen Bankdarlehens. Ein Arbeitgeberkredit ist in der Regel an einen bestimmten Zweck gebunden, an den sich Mitarbeiter halten müssen und bei Bedarf auch die Einhaltung dieses Zwecks nachweisen müssen.
Rechtlich verpflichtend, Angestellten einen Arbeitgeberkredit zu gewähren, sind Unternehmen nicht. Vielmehr ist es eine freiwillige Arbeitgeberleistung. Ein Vorteil des Arbeitgeberkredites ist die einfachere Abwicklung. Gehaltsnachweise liegen vor und feststellen, ob der Mitarbeiter zur Rückzahlung in der Lage ist, kann ein Unternehmen ebenfalls. Weitere gebräuchliche Bezeichnungen für einen Arbeitgeberkredit sind Personalkredit, Arbeitgeberdarlehen oder Personaldarlehen.
INFO: Von einem Arbeitgeberkredit abzugrenzen sind Kredite, die der Arbeitgeber an Leitende Angestellte, Prokuristen oder Mitglieder des Aufsichtsrates ausgibt. Hierbei handelt es sich um einen Organkredit, der mit besonderen rechtlichen Regelungen verbunden ist.
Wofür gibt es Arbeitgeberkredite?
Wie zuvor erwähnt sind Arbeitgeberkredite meist an einen Verwendungszweck gebunden. Ein klassisches Beispiel ist etwa ein Arbeitgeberkredit als Bau- und Modernisierungsdarlehen, welches teilweise sogar zinsfrei eingeräumt wird. Angestellte eines Unternehmens haben so die Möglichkeit, andere Kredite, die etwa für den Kauf eines Eigenheims nötig sind, in ihrer Summe zu reduzieren und ihre Refinanzierungskosten zu senken. Andere aber seltenere Anlässe sind Arbeitgeberkredite für Investitionsgüter oder den privaten Bedarf. In Unternehmen aus der Energiebranche werden außerdem häufig Arbeitgeberkredite vergeben, die für die Begleichung von Hausanschlusskosten eingesetzt werden sollen. Häufig ist die Vergabe von Arbeitgeberkrediten in einer Betriebsvereinbarung, auf die auch der Betriebsrat Einfluss hat, geregelt.
Arbeitgeberkredite und Einkommenssteuer
Da ein Arbeitgeberkredit meist mit wesentlich geringeren Zinsen gewährt wird, entsteht dem Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil muss dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet und entsprechend versteuert werden, was der Bundesfinanzhof mit einer Entscheidung im Jahr 2006 bestätigt hat. Unter bestimmten Umständen sind Arbeitnehmer jedoch von einer Versteuerung befreit:
- Der geldwerte Vorteil des erhaltenen Arbeitgeberkredites übersteigt die Freigrenze von steuerfreien Sachbezügen in Höhe von 44 € pro Monat (vgl. § 8 Abs. 2 EStG) nicht.
- Der Effektivzins des Arbeitgeberkredits liegt über dem marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Darlehen. Als Orientierung dienen die Durchschnittszinssätze der Deutschen Bundesbank, welche mit 96 % anzusetzen sind. Abzurufen sind die Zinssätze unter folgendem Link: https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen
Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einem Schreiben aus dem Jahr 2015 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2334/07/0009) klargestellt, dass Arbeitgeberkredite, deren Restschuld am Ende eines Jahres einen Betrag von 2.600 € nicht übersteigt, ebenfalls steuerfrei sind.
Gewähren Kreditinstitute oder Finanzunternehmen Arbeitgeberkredite, so gelten gemäß § 8 Abs. 3 EStG andere Vorschriften.
Arbeitgeberkredit für Unternehmen – Buchhaltung und Steuern
Gewährt ein Unternehmen einen Arbeitgeberkredit und verlangt dafür Zinsen, so sind diese als Betriebseinnahmen zu erfassen und wirken sich entsprechend auf den Gewinn aus. Sollte ein Arbeitnehmer einen Kredit trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht zurückzahlen können, so kann die Forderung gemäß geltender Gesetze abgeschrieben werden.
Hinsichtlich der Bilanzierung ist das Konstrukt des Arbeitgeberkredites wenig kompliziert: In der Regel zahlt ein Unternehmen den Kredit per Banküberweisung an einen Mitarbeiter aus. Die Kreditsumme wird also weiterhin im Umlaufvermögen auf der Aktivseite bilanziert. Es muss lediglich eine Umwidmung, etwa von Bankguthaben zu Forderungen erfolgen.
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