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Der Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrags. Er regelt Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Besonderheit dieser Vertragsart liegt darin, dass der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit weisungsgebunden ist.
Wenn sich beide Vertragsparteien über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages einigen, kann ein solcher auch mündlich geschlossen werden. Hierzu gehören insbesondere die Vertragsparteien, die genaue Tätigkeit, das Gehalt, Beginn (und ggf. Ende) des Arbeitsverhältnisses sowie Arbeitszeit und Arbeitsort.
Abgesehen von den soeben benannten Inhalten regelt ein Arbeitsvertrag meist auch Urlaubsansprüche, Überstunden, Probezeit und Kündigung. Näheres zum Vertragsinhalt lesen Sie hier.
Inhalt
Arbeitsvertrag: Rechtsnatur und Inhalt
Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich einig werden, haben sie bei der Vertragsgestaltung recht freie Hand. Denn in Deutschland gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der nur durch wenige Regeln eingeschränkt wird.
Dennoch gibt es einige Dinge zu beachten, wenn beide Seiten einen Arbeitsvertrag miteinander schließen. Schließlich soll der Vertrag auch im Streitfall vor dem Arbeitsgericht standhalten.
Der Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrags. Darin verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen, und der Arbeitgeber, diese Leistung entsprechend zu vergüten.
Allerdings gibt es entscheidende Unterschiede sowohl zum Dienst- als auch zum Werkvertrag. Denn der Arbeitnehmer erledigt seine Aufgaben nach den Weisungen des Arbeitgebers. Es besteht insofern ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis. Außerdem ist der Mitarbeiter in die Unternehmensorganisation eingebunden.
Der Arbeitsvertrag bildet die Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses. Beide Vertragsparteien müssen die Regelungen der §§ 611-631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beachten.
Wesentlicher Inhalt eines Arbeitsvertrages
Wie bereits erwähnt sind Arbeitgeber und -nehmer bei der Vertragsgestaltung weitestgehend frei – mit einigen Einschränkungen.
Wie jeder andere Vertrag muss auch der Arbeitsvertrag den wesentlichen Inhalt des Verhältnisses konkret bezeichnen:
- Sehr wichtig ist die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien: Wer schließt mit wem einen Vertrag?
- Beginn (und ggf. Befristung) des Arbeitsvertrags: Der Beginn des Arbeitsverhältnisses ist mit einem konkreten Datum zu benennen. Auch eine Frist muss konkret benannt werden, wenn eine solche bestehen soll.
- Tätigkeitsbeschreibung: Welche Arbeitsleistung(en) schuldet der Arbeitnehmer bzw. welche Aufgaben soll er übernehmen? Fällt die Beschreibung im Arbeitsvertrag zu konkret aus, darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter später nicht für andere Dinge einsetzen.
- Das Gehalt ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil, der auf jeden Fall zum wichtigsten Inhalt vom Arbeitsvertrag zählt. Hierzu gehören übrigens auch Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Zuschläge. Auch der Zeitpunkt, wann das Gehalt monatlich zu zahlen ist, gehört in den Vertrag.
- Arbeitszeit und Arbeitsort: Das Arbeitszeitgesetz regelt die Arbeitszeiten der Mitarbeiter sehr genau. Neben den in Deutschland üblichen 40 Stunden gibt es z. B. Teilzeitverträge und Schichtarbeit. Laut Arbeitsrecht sind Überstunden in einem bestimmten Rahmen zulässig. Wenn diese aber im Arbeitsvertrag nicht erwähnt werden, muss der Mitarbeiter sie auch nicht erbringen.
Auch eine Probezeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Sie darf laut Gesetz jedoch maximal sechs Monate dauern.
Ebenfalls zum Inhalt des Arbeitsvertrages gehört der Urlaub des Mitarbeiters. Grundsätzlich besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen bei einer 6-Tage-Woche (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche). Der Arbeitgeber kann seinem Angestellten natürlich auch mehr Urlaub gewähren. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag, gilt die besagte gesetzliche Regelung.
Üblicherweise legt ein Arbeitsvertrag auch Kündigungsfristen fest. Unbedingt notwendig ist das aber nicht, weil die ordentliche und außerordentliche Kündigung auch gesetzlich geregelt sind.
Des Weiteren kann ein Arbeitsvertrag auch Regelungen für den Krankheitsfall und für mögliche Nebentätigkeiten des Beschäftigten sowie Geheimhaltungspflichten enthalten.
Ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag Pflicht?
Die Vereinbarungen zu einem Arbeitsverhältnis sind sehr umfangreich. Zwar steht es Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei, sich über all diese Punkte per Handschlag zu einigen und den Arbeitsvertrag nur mündlich zu schließen.
Das kann aber zu Beweisschwierigkeiten führen, wenn beide Parteien wegen eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht landen, vor allem wenn es um so wesentliche Dinge geht wie das Gehalt, die genaue Tätigkeit oder den Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich immer, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen. Ein befristeter Arbeitsvertrag muss übrigens laut § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) immer schriftlich geschlossen werden. Fehlt es an der Schriftform, gilt der Vertrag automatisch als unbefristet.
Arten: Befristeter und unbefristeter Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag kann auf einen bestimmten Zeitraum befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Bei einem unbefristeten Vertrag ist kein Ende des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Er endet höchstens durch eine Kündigung oder wenn beide Seiten einen Aufhebungsvertrag abschließen.
Der befristete Vertrag unterscheidet sich von der unbefristeten Variante dadurch, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum oder mit Eintritt eines bestimmten Sachverhalts endet. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer als Krankheits- oder Elternzeitvertretung eingestellt wird.
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