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Sie arbeiten von Zuhause aus und möchten Ihr Arbeitszimmer samt Einrichtung gerne von der Steuer absetzen? Unter Umständen ist das bis zu einem Betrag von 1.250 € pro Jahr oder ggfs. sogar unbegrenzt möglich.
Inhalt
Bei der steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers gilt das „Alles oder Nichts Prinzip“. So ist ein Betriebsausgabenabzug nur dann zulässig, wenn das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen ist. Ist das nicht der Fall, gilt ein striktes Abzugsverbot gem. § 4 (5) Nr. 6b EStG. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat festgelegt, in welchem Fall es sich um ein Arbeitszimmer handelt:
„Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient (>BFH-Urteile vom 19. September 2002, – VI R 70/01 -, BStBl II 2003 S. 139 und vom 16. Oktober 2002, – XI R 89/00 -, BStBl II 2003 S. 185) und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.“
Häuslich oder Außerhäuslich?
Das Abzugsverbot gilt nur für das häusliche Arbeitszimmer. Bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer muss sich der Unternehmer keine Gedanken über den Umfang der Nutzung machen.
Die Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer sind im vollen Umfang Betriebsausgaben.
Zur Abgrenzung zwischen häuslich und außerhäuslich dient das BMF Schreiben vom 3. April 2007 Az. IV B 2.
Sonstige Räume
Werden sonstige Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, beruflich genutzt, sind die Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, gem. BFH Urteil VI R 15/07 vom 26. März 2009. Als sonstige Räume werden bspw. ein Lager, die Werkstatt oder als Ausstellungsraum genutzter Raum angesehen.
Arbeitszimmer im eigenen Haus
Nutzen Sie in Ihrem eigenen Haus einen Raum, in welchem sich zum Beispiel ein Schreibtisch, Regale usw. befinden, so können Sie dieses Arbeitszimmer gewinnmindernd geltend machen. Dieser Raum stellt im steuerlichen Sinn Betriebsvermögen dar, so dass Sie die mit ihm zusammenhängenden Kosten wie anteilige Abschreibungen, anteilige Betriebskosten, Reparaturen oder Renovierung, aber auch die direkt diesem Arbeitszimmer zurechenbaren Aufwendungen gewinnmindernd als Betriebsausgabe zum Ansatz bringen können. So beispielsweise Regale, Bürostühle, Tischlampen oder andere Einrichtungsgegenstände.
Sofern Sie jedoch Ihr Unternehmen aufgeben, verkaufen oder anderweitig auflösen, wird dieser in betrieblichen Vermögen befindlichen Raum in das Privatvermögen überführt. Somit können stille Reserven aufgedeckt und eine nachträgliche Versteuerung der Entnahme herbeigeführt werden. Derartige Entnahmegewinne unterliegen jedoch einem Freibetrag für Betriebsveräußerung. Um eine richtige steuerliche und buchhalterische Behandlung zu gewährleisten, sollte ein Steuerberater oder das Finanzamt hinzugezogen werden.
Arbeitszimmer in gemieteten Räumen
Handelt es sich bei ihrem Arbeitszimmer um einen Raum, welcher sich innerhalb einer gemieteten Wohnung befindet, so kann die anteilige Miete sowie die anteiligen Nebenkosten als Betriebsausgaben angesetzt werden. Direkt abzugsfähig sind Ausstattungsgegenstände des Arbeitszimmers oder Renovierungskosten.
Wie werden die anteiligen Kosten ermittelt?
Anteilige Betriebsausgaben eines Arbeitszimmers werden über den genutzten Flächenanteil ermittelt.
Beispiel: Die gesamte Wohnfläche beträgt 100 m² – die Fläche des Arbeitszimmers 10 m². Somit ergibt sich ein Anteil von 10%, welcher auf die Raumkosten (Miete, Nebenkosten) angewandt werden kann.
Laut Einkommensteuergesetz ist ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn die betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers weniger als 50% der gesamten betrieblichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
In diesem Fall wird die Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben auf 1.250 EUR begrenzt. Es muss also eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung vorliegen, um eine 100%ige Betriebsausgabe durch das Arbeitszimmer zu erhalten.
Wann sind die Kosten des Arbeitszimmers unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar?
Bei Selbstständigen, deren Arbeitszimmer ihr einziger Arbeitsort ist, so zum Beispiel freiberufliche Unternehmensberater, Steuerberater, Architekten usw. können die Kosten des Arbeitszimmers komplett abgezogen werden. Ihr Arbeitsschwerpunkt liegt in ihrem Arbeitszimmer.
Beschränkter Betriebsausgabenabzug
Bei einigen anderen Berufsgruppen kann der Abzug des Arbeitszimmers auf 1.250 EUR beschränkt werden. Sofern das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung ist, ein anderer Arbeitsplatz jedoch nicht zur Verfügung steht und die betriebliche Nutzung bei mehr als 50% der gesamten betrieblichen Tätigkeit liegt, ist eine Beschränkung des Abzuges möglich. Dies ist vor allem bei folgenden Branchen und Berufsgruppen üblich: Selbstständige Lehrer oder Dozenten sowie Handelsvertreter mit überwiegender Außentätigkeit. Für Arbeitnehmer werden die Kosten im übrigen Werbungskosten genannt und können in der Steuererklärung ebenfalls geltend gemacht werden, um die zu zahlenden Steuern zu mindern.
TIPP: Lesen Sie weitere Details und Hinweise zu Raumkosten und zur Betriebsausstattung in unserem übersichtlichen Ratgeber Arbeitszimmer absetzen.
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