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Ausbildungsvergütung – Was ist das?
Die Bundesrepublik Deutschland ist eines der wenigen Länder, in denen die duale Berufsausbildung in Schule/Universität und Betrieb einen besonders guten Ruf genießt. Während der meist dreijährigen Ausbildung sind Auszubildende an bestimmten Tagen, in der Regel in Vollzeit, in einem Betrieb beschäftigt. Für ihre Tätigkeit erhalten diese eine Ausbildungsvergütung, welche rechtlich nicht als Lohn, sondern als Unkostenbeitrag und Taschengeld für den Auszubildenden oder die Auszubildende gesehen wird. Die Höhe der Ausbildungsvergütung variiert stark und ist sowohl von der Branche, als auch von der Lokalität abhängig. Ist ein Betrieb tarifgebunden, so ist die Höhe der Ausbildungsvergütung in der Regel tarifvertraglich geregelt. In einigen Branchen ist die Belohnung herausragender Leistungen oder für die Bestehung von Prüfungen vorgesehen.
In § 17 des Berufsbildungsgesetzes ist vorgeschrieben, dass die Ausbildungsvergütung mit den Jahren steigen muss. Dies ist insbesondere für Arbeitgeber von Bedeutung. Arbeitgeber, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, müssen sich zwar nicht an die dort vereinbarten Ausbildungsvergütungen halten, jedoch gilt eine Ausbildungsvergütung als unangemessen niedrig, wenn diese weniger als 80 % der branchenüblichen Ausbildungsvergütung beträgt. Um die große Spannweite der Ausbildungsvergütungen zu verdeutlichen, folgt ein Beispiel mit typischen Ausbildungsvergütungen diverser Branchen (Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung 2016):
Branche und Ausbildungsberuf | Ausbildungsvergütung |
Banken: Bankkaufmann/-frau | 1. Lehrjahr West/Ost: 964 € 2. Lehrjahr West/Ost: 1.020 € 3. Lehrjahr West/Ost: 1.072 € |
Gastgewerbe: Hotelkaufmann/-frau | 1. Lehrjahr West: 672 € 2. Lehrjahr West: 761 € 3. Lehrjahr West: 862 € 1. Lehrjahr Ost: 564 € 2. Lehrjahr Ost: 644 € 3. Lehrjahr Ost: 728 € |
Industrie: Industriekaufmann/-frau | 1. Lehrjahr West: 924 € 2. Lehrjahr West: 981 € 3. Lehrjahr West: 1.058 € 1. Lehrjahr Ost: 866 € 2. Lehrjahr Ost: 919 € 3. Lehrjahr Ost: 978 € |
Industrie: Industriemechaniker/-in | 1. Lehrjahr West: 941 € 2. Lehrjahr West: 995 € 3. Lehrjahr West: 1.071 € 4. Lehrjahr West: 1.133 € 1. Lehrjahr Ost: 910 € 2. Lehrjahr Ost: 963 € 3. Lehrjahr Ost: 1.020 € 4. Lehrjahr Ost: 1.073 € |
Wie ist die Ausbildungsvergütung zu versteuern?
Auch wenn es sich bei der Ausbildungsvergütung nicht um ein Gehalt im klassischen Sinne handelt, zählt die Ausbildungsvergütung zu den Einkünften, die aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt wurden. Ob Einkommensteuer von der Ausbildungsvergütung abzuführen ist, ist von den individuellen Besteuerungsmerkmalen der Auszubildenden abhängig.
Ausbildungsvergütung und Sozialbeiträge – Was ist zu zahlen?
Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV sind Sozialbeiträge abzuführen, sofern die Ausbildungsvergütung einen Betrag von 325 € pro Monat übersteigt. Die Beiträge müssen sowohl anteilig vom Arbeitgeber, als auch vom Lohn des Auszubildenden einbehalten werden. Unternehmen müssen dies im Rahmen ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung also berücksichtigen.
Was bedeutet die Ausbildungsvergütung für Unternehmen?
Für Unternehmen ist die Ausbildung junger Leute zunächst mit Kosten und Aufwand verbunden. Doch sind die Auszubildenden erst einmal eingearbeitet, können diese schnell wichtige betriebliche Tätigkeiten übernehmen – zu einem Bruchteil der Kosten eines regulären Arbeitnehmers. Die gezahlte Ausbildungsvergütung wird zu den Personalkosten gezählt, sodass die entstehenden Kosten vollständig als Betriebsausgabe angesetzt werden dürfen. Auch jene Kosten, die für weitere Dinge anfallen, die für die Durchführung einer Ausbildung anfallen, können entsprechend abgesetzt werden. Dazu gehört beispielsweise die Schulung von Mitarbeitern gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO), die als Ansprechpartner für die Auszubildenden in einem Unternehmen fungieren. Fallen darüber hinaus Kosten für die schulische Ausbildung, etwa wie es bei dualen Studiengängen regelmäßig der Fall ist, an, so sind diese ebenso abzugsfähig.
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