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Vorsteuerabzug bei Fahrkarten?
Nicht nur bei umweltbewussten Unternehmern kommt es vor, dass sie aus betrieblichen Gründen auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Unter der Voraussetzung, dass es sich um einen umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen handelt, kann hier ggfs. Vorsteuer dem Finanzamt gegenüber geltend gemacht werden. Hier gilt die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass bei der Fahrkarte Umsatzsteuer erhoben wurde. Wo keine Steuer bezahlt wurde, lässt sich keine Steuer zurückholen.
Unter welchen Umständen eine Fahrkarte eine Betriebsausgabe, bei der Steuern geltend gemacht werden können ist, regelt § 34 UStDV:
“(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden
- das Ausstellungsdatum
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
- den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt und
- im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 des Gesetzes einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr.
Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden.
(2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die Strecke im Inland entfällt. In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzuwenden ist.”
Also ist der Steuersatz abhängig von der Beförderungsstrecke, bis 50 km ist ein Vorsteuerabzug von 7% vorgesehen. Abgesehen davon, ist es natürlich jedem Unternehmen, egal ob vorsteuerabzugsberechtigt oder nicht, möglich, die Fahrkarte als Betriebsausgabe zu verbuchen.
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