Beim Ansatz von Kosten für die Fortbildung oder Weiterbildung ist prinzipiell zwischen Kosten für Arbeitnehmer und solchen für die Fortbildung des Unternehmers zu unterscheiden.
Kosten für die Arbeitnehmerfortbildung
Wendet der Unternehmer Geld für die Fortbildung seiner Arbeitnehmer auf, so kann er diese Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Dazu zählen zum Beispiel:
Beispielsweise spezielle Computer-Fortbildungen können sich für die Produktivität eines Unternehmens durchaus lohnen.
Gebühren zum Besuch von Seminaren,
Eintrittsgelder zu Messen,
Tagungsgelder,
Seminarunterlagen,
Übernachtungs-kosten,
Fahrtkosten
oder Fachliteratur.
Sofern Vorsteuer in den Rechnungen enthalten ist und ordnungsgemäß ausgewiesen wurde, kann der Unternehmer diese beim Finanzamt geltend machen.
Kosten für die Unternehmerfortbildung
Die Aufwendungen für die Kosten der Fortbildung des Unternehmers sind zu unterscheiden hinsichtlich der Kosten einer beruflichen Ausbildung oder Kosten für eine Fortbildung im bereits erlernten Beruf. Sofern es sich um eine Berufsfortbildung handelt, können die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ausgaben für eine Ausbildung in einem nicht erlernten Beruf zählen regelmäßig zu den Sonderausgaben und sind somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie sind im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung anzusetzen.
Auch hier ist ein Vorsteuerabzug für den Unternehmer möglich.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.