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Freiwillige soziale Leistungen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 14. Januar 2020

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Was sind freiwillige soziale Leistungen?

Unter diesem Sammelbegriff versteht man Geld- oder Sachleistungen, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zuwendet, ohne hierzu gesetzlich oder anderweitig (z. B. durch Arbeitsvertrag) verpflichtet zu sein.

In der Regel verfolgen derartige Leistungen einen bestimmten Zweck – beispielsweise soll damit eine bessere Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen erreicht, die Motivation erhöht oder einfach nur das Betriebsklima verbessert werden. Großzüge Sozialleistungen können aber auch eine Möglichkeit sein, um künftige Arbeitnehmer gezielt anzuwerben.

Wie sind freiwillige soziale Leistungen steuerlich zu behandeln?

Steuerfrei oder steuerpflichtig? Bei freiwilligen sozialen Leistungen ist die Unterscheidung schwierig.
Steuerfrei oder steuerpflichtig? Bei freiwilligen sozialen Leistungen ist die Unterscheidung schwierig.

Als Unternehmen kann man freiwillige soziale Leistungen als Betriebsausgabe verbuchen, da eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Ob die Zuwendungen bei den Arbeitnehmern allerdings zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn führen, hängt von der Art der Zuwendung ab: Annehmlichkeiten sind generell steuer- und abgabenfrei, da hierbei das betriebliche Interesse im Vordergrund steht und der Mitarbeiter nicht nennenswert bereichert wird. Zu den Annehmlichkeiten gehören insbesondere

  • Betriebsveranstaltung (z. B. Ausflüge, Weihnachtsfeiern) bis zu einem Wert von 110 Euro pro Person. Außerdem sind höchstens zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr steuerfrei.
  • Geschenk zu persönlichen Anlässen (z. B. Geburtstag, Hochzeit) bis zu einem Wert von 40 Euro
  • Maßnahmen zur Vorbeugung von Berufskrankheiten
  • Schaffung guter Arbeitsbedingungen (z. B. Duschräume, Parkplätze, Teeküchen)

Daneben gibt es zahlreiche weitere Leistungen, die zwar grundsätzlich zum Arbeitslohn gehören, aber vom Gesetzgeber entweder komplett steuerfrei gestellt oder durch die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung begünstigt wurden:

  • Altersvorsorge (z. B. Direktversicherung, Pensionskasse, Unfallversicherung)
  • Arbeitsessen (z. B. bei Besprechungen mit Kunden) ohne Belohnungscharakter
  • Arbeitsmittel (z. B. typische Arbeitskleidung, Werkzeuge)
  • Beihilfen bis 600 Euro bei Krankheit und in sonstigen Unglücksfällen
  • Betreuungskosten für nicht schulpflichtige Kinder (z. B. in Kindertagesstätten oder bei Tagespflegepersonen)
  • Betriebsverpflegung (z. B. Kantine, Essensgutscheine)
  • Darlehen (soweit der marktübliche Zins nicht unterschritten wird)
  • Erholungsbeihilfen
  • Erstattung von Kosten der doppelter Haushaltsführung aus beruflichen Gründen im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge
  • Erstattung von Reisekosten (z. B. Fahrtkosten, Verpflegung, Nebenkosten) im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge
  • Fachliteratur
  • Fortbildung (soweit diese im Interesse des Arbeitgebers liegt)
  • Privatnutzung von betrieblichen Computern und Telekommunikationsgeräten
  • Rabatte (bis 1.080 Euro im Kalenderjahr)
  • Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (z. B. Firmenbus im Baugewerbe)

Bestimmte freiwillige soziale Leistungen unterliegen hingegen vollständig der Steuer- und Sozialversicherungspflicht:

  • Heiratsbeihilfen
  • Incentive-Reisen (ggf. Aufteilung in beruflichen/privaten Anteil möglich)
  • Jubiläumszuwendungen (ggf. begünstige Versteuerung nach der 1/5-Regelung)
  • Private Firmenwagennutzung (Versteuerung entweder mit monatlich 1 Prozent des Listenpreises oder nach Fahrtenbuch mit den tatsächlichen Kosten)
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Dem Unternehmer ist es selbst überlassen, ob er seinen Mitarbeitern sogenannte freiwillige soziale Leistungen zahlt.
Dem Unternehmer ist es selbst überlassen, ob er seinen Mitarbeitern sogenannte freiwillige soziale Leistungen zahlt.

Freiwillige soziale Leistungen werden zwar – wie der Name schon sagt – ohne irgendeine Rechtspflicht geleistet. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass ein Arbeitgeber diese vollkommen willkürlich verteilen darf. Vielmehr muss er sich an der Grundsatz der Gleichberechtigung halten – so wäre es beispielsweise unzulässig, nur an Männer eine Leistungsprämie auszuzahlen. Durchaus möglich ist es allerdings, die Sozialleistungen an bestimmte Bedingungen zu knüpfen – diese etwa von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig zu machen.

Bildnachweise: Floydine - stock.adobe.com, ra2 studio - fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.