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Was ist eine GbR?
Als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird in Deutschland der Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern bezeichnet. Die gesetzliche Grundlage für die Gründung einer GbR bilden §§ 705 – 740 BGB. Die GbR ist die einfachste Form der Personengesellschaft. Zwar ist bei der Gründung einer GbR kein Mindestkapital nötig, jedoch haften die Gesellschafter einer GbR auch mit ihrem Privatvermögen.
Ein Gesellschaftsvertrag ist den Gesellschaftern zu empfehlen:
“Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.” (§ 705 BGB)
Eine GbR kann auch stillschweigend (bspw. oft im Falle einer Wohngemeinschaft) gegründet werden, bei unternehmerischen Absichten ist es aber sinnvoll einen Gesellschaftsvertrag auszusetzen.
Vor- und Nachteile einer GbR:
Vorteile | Nachteile |
Einfachste Form der Gründung: – kein Mindestkapital – keine Eintragung ins Handelsregister nötig – geringe Gründungs- und laufende Kosten – uvm. | Volle Haftung der Gesellschafter, ggfs. auch mit Privatvermögen |
Häufig Vorteile bezüglich Steuern | Umsatzgrenze von 250.000 EUR |
Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuer
Die GbR ist hinsichtlich der Umsatzsteuer ein eigenes Steuersubjekt. Für sie können die Gesellschafter eine Steuernummer beantragen; die umsatzsteuerliche Beurteilung richtet sich nur nach den Daten der GbR. Die Umsatzzahlen der Gesellschafter spielen hier keine Rolle. Also kann für sie auch die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Der Gewinn ist einheitlich und gesondert für die GbR zu ermitteln und auf die Gesellschafter zu verteilen. Besonderheiten gibt es allerdings bei Leistungen zwischen den Gesellschaftern und der GbR. Ggfs. ist eine Anmeldung eines Gewerbes bei Stadt-/Gemeindeverwaltung nötig. Dann müsste ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung fürs Finanzamt ausgefüllt und eingereicht werden.
Gewinnverteilung mit beispielhafter Rechnung
Die Abrechnung der Tätigkeiten der Gesellschafter ist Vereinbarungssache zwischen den Gesellschaftern und auch davon abhängig, ob bei den Tätigkeiten Kosten entstehen, die jeder Gesellschafter selbst trägt oder die in seinem Einzelunternehmen anfallen, statt in der GbR.
Am einfachsten ist es dies über eine Tätigkeitsvergütung (= Gewinn – Vorabzüge) zu regeln.
Beispiel:
- Gewinn insgesamt 10.000 EUR
- für ihre Tätigkeiten erhalten Gesellschafter A 3.000 EUR und B 5.000 EUR
- der Restgewinn von 2.000 EUR wird geteilt
- Gewinnanteile A 4.000 EUR und B 6.000 EUR.
Mit den jeweiligen Tätigkeiten verbundene Kosten werden als Betriebsausgaben bei der GbR erfasst.
Gute Beratung und ein passender Gesellschaftsvertrag sind hier angebracht.
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