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Unter einer geringfügigen Beschäftigung ist eine besondere Art der Beschäftigung zu verstehen, die entweder mit einer geringen Anzahl von Arbeitsstunden, einem geringen Gehalt oder beidem einhergeht. Besser bekannt ist die geringfügige Beschäftigung auch als Minijob oder 538-Euro-Job.
Kennzeichnend für eine geringfügige Beschäftigung ist, dass zumindest der Arbeitnehmer keine Lohnsteuer zu entrichten hat (sofern es sich um die einzige Beschäftigung handelt) und ebenfalls keine Beiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungen zu zahlen hat.
Zwar nehmen geringfügig Beschäftigte in gewisser Weise eine Sonderstellung ein, andere Rechte als andere Arbeitnehmer haben sie jedoch nicht. So gilt beispielsweise auch für geringfügig Beschäftigte eine maximale Länge der Probezeit von sechs Monaten, in denen das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden kann. Die Vorschriften zu Urlaubsanspruch, Kündigung und Überstunden sind ebenfalls die gleichen wie für Vollzeitmitarbeiter.
Inhalt
Was bedeutet eigentlich „geringfügig beschäftigt“?
Umgangssprachlich wird eine geringfügige Beschäftigung auch als Aushilfsjob, 538-Euro-Job (vor Januar 2024 lag die Obergrenze noch bei 520 Euro) oder Minijob bezeichnet.
Was ein geringfügiges Arbeitsverhältnis dieser Art ausmacht, ist in § 8 Absatz 1 SGB IV (Viertes Sozialgesetzbuch) festgehalten. Dort heißt es:
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 538 Euro nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 538 Euro im Monat übersteigt.“
Demzufolge liegt die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze in der Regel bei 538 Euro monatlich. Dabei handelt es sich jedoch zunächst einmal nur um einen Durchschnittswert. Das Gehalt eines „Minijobbers“ kann diesen Betrag ohne Probleme auch mal übersteigen, solange eine Höchstverdienstgrenze von 6.456 Euro jährlich eingehalten wird.
Übrigens: Bereits seit dem Jahr 2003 spielt es keine Rolle mehr für eine geringfügige Beschäftigung, wie viele Stunden in der Woche geleistet werden. Die gerade beschriebene Grenze von 538 Euro gilt außerdem nicht, wenn die geringfügige Beschäftigung bzw. der Minijob auf höchstens 70 Arbeitstage oder drei Monate jährlich begrenzt ist.
Ausnahme: Sobald die Aushilfstätigkeit allein dem Zweck dient, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten und daher berufsmäßig ausgeübt wird, findet die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro dennoch Anwendung! Arbeitgeber müssen übrigens spätestens sechs Wochen, nachdem das Arbeitsverhältnis begonnen hat, eine Anmeldung für geringfügig Beschäftigte vornehmen.
Geringfügige Beschäftigung: Wann die Sozialversicherung eine Rolle spielt
Allgemein sind geringfügige Jobs nicht sozialversicherungspflichtig, was unter anderem in der geringen Höhe des Einkommens begründet ist. Mit der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung entrichtet der Arbeitnehmer automatisch einen reduzierten Beitrag zur deutschen Rentenversicherung.
Auf Antrag kann davon jedoch abgesehen werden, sodass eine geringfügige Beschäftigung mit keinerlei Abzügen verbunden ist. Gänzlich abgabenfrei ist eine geringfügige Beschäftigung jedoch nicht. So muss zumindest der Arbeitgeber durch pauschale Beträge Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichten. 13 Prozent des Gehalts gehen als Pauschalbeitrag an die Krankenversicherung und 15 Prozent an die Rentenversicherung.
Sofern ein Minijobber privat krankenversichert ist, entfällt logischerweise die Zahlung an die Krankenversicherung. Auch gelten unterschiedliche Beträge für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen und häuslichen Bereich. Grundsätzlich gilt jedoch: Sie müssen für eine geringfügige Beschäftigung keine Steuererklärung machen, wenn Ihr Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuererhebung vornimmt.
Doch Vorsicht: Sobald Sie mehr als durchschnittlich 538 Euro monatlich verdienen, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung und die gerade beschriebene Sozialversicherungsfreiheit entfällt!
Dieses Szenario kommt besonders häufig vor, wenn zwei oder mehr geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden. Diese müssen schließlich zusammengerechnet werden, was schnell zu einem höheren Monatsverdienst führt. Um das Ganze zu verdeutlichen, haben wir Ihnen im Folgenden zwei Beispielberechnungen erstellt:
- Herr Osman verdient in einem Minijob 330 Euro und in einem anderen 270 Euro im Monat. Auch wenn keine der beiden geringfügigen Beschäftigungen die Grenze von 538 Euro sprengt, liegt sein monatliches Gehalt dennoch bei 600 Euro. In diesem Fall wird Herr Osman für beide Arbeitsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.
- Frau Neubauer übt ebenfalls mehr als eine geringfügige Beschäftigung aus, um genau zu sein insgesamt vier. Ihr Gehalt liegt bei einem Aushilfsjob bei 80 Euro, bei einem anderen erhält sie 120 Euro und bei ihrem dritten und vierten jeweils 100 Euro. Zusammengerechnet verdient sie also 400 Euro monatlich, bleibt entsprechend unter der Geringfügigkeitsgrenze und muss für keine Ihrer Tätigkeiten Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.
Wichtig: Wenn die geringfügige Beschäftigung nur von Zeit zu Zeit mehr als 538 Euro abwirft und dies auch nur aus Gründen geschieht, die nicht vorhersehbar waren, ergibt sich daraus nicht automatisch eine Sozialversicherungspflicht. Daher muss stets ein Zeitraum von drei Monaten betrachtet werden.
Muss ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Mindestlohn vergütet werden?
Am 1. Januar 2015 wurde in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass es immer mehr Menschen gab, die ihren Lebensunterhalt trotz Vollzeitstelle nicht allein bestreiten konnten. Damals lag die gesetzliche Lohnuntergrenze bei 8,50 Euro; mittlerweile ist sie auf 12,41 Euro brutto pro Stunde gestiegen (Stand: Januar 2024).
Nutzen Sie gerne den Mindestlohn-Rechner, um Ihr monatliches Brutto-Gehalt auf Basis des aktuellen Mindestlohns zu ermitteln.
Doch nicht jeder profitiert vom kürzlich eingeführten Mindestlohngesetz (MiLoG): Unter anderem sind Pflichtpraktikanten, Freiberufler oder Jugendliche unter 18 Jahren vom Mindestlohn ausgenommen. Doch gilt das auch für eine geringfügige Beschäftigung? Möglicherweise.
Sofern ein Minijobber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss der Arbeitgeber seine Tätigkeit auch nicht mit dem Mindestlohn vergüten. Geringfügig Beschäftigte, die bereits volljährig sind, müssen hingegen den Mindestlohn erhalten.
Das Problem bei dieser Regelung liegt wohl für die meisten Arbeitgeber von Minijobbern auf der Hand:
Da eine geringfügige Beschäftigung an eine Grenze von 538 Euro gebunden ist, müssen die Arbeitsstunden verringert werden, je mehr der Mindestlohn ansteigt. Bei den aktuell gültigen 12,41 Euro darf eine Aushilfe höchstens 43,3 Stunden im Monat leisten, weshalb viele Chefs mehrere Minijobber einstellen müssten, um die anfallende Arbeitsleistung aufzufangen. Diese Aushilfen müssten dann jedoch ebenfalls mit dem Mindestlohn bezahlt werden, was bei einigen Arbeitgebern schlichtweg den Budgetrahmen sprengen würde.
Wie gestaltet sich der Urlaubsanspruch für geringfügig Beschäftigte?
„Es gibt keinen Urlaubsanspruch bei geringfügiger Beschäftigung.“ – Dieses Gerücht hält sich zum Teil immer noch hartnäckig unter Aushilfen. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) macht jedoch zwischen Arbeitnehmern in Vollzeit und Minijobbern keinen Unterschied. Demzufolge gilt der gleiche Urlaubsanspruch für eine geringfügige Beschäftigung wie für eine Vollzeitstelle.
Das Bundesurlaubsgesetz geht von einer Sechs-Tage-Woche aus und sieht in diesem Fall 24 Urlaubstage im Jahr vor. Üben Sie Ihre geringfügige Beschäftigung an weniger Tagen in der Woche aus, verringern sich die Urlaubstage entsprechend. Zur besseren Übersicht haben wir Ihnen in einer Tabelle genau zusammengefasst, wie viel Urlaub Ihnen bei wie vielen wöchentlichen Arbeitstagen zustehen:
Anzahl der Arbeitstage pro Woche | Gesetzlicher Urlaubsanspruch pro Jahr |
---|---|
1 | 4 |
2 | 8 |
3 | 12 |
4 | 16 |
5 | 20 |
6 | 24 |
Von Bedeutung ist für eine geringfügige Beschäftigung in puncto Urlaubsanspruch außerdem, dass der volle Urlaubsanspruch im Jahr erst erworben wird, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung sechs Monate lang Bestand hatte (§ 4 BUrlG). Gehen Sie also einem Minijob nur vorübergehend nach oder Ihr Vertrag für die geringfügige Beschäftigung läuft bereits nach wenigen Monaten aus, können Sie entsprechend nicht auf Ihren vollen Urlaubsanspruch zurückgreifen.
Daraus ergibt sich allerdings nicht gleich, dass Ihnen kein Urlaub zusteht. Die Vorschriften für einen solchen Fall sind in § 5 Absatz 1 BUrlG festgehalten und lauten wie folgt:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“
Sie haben demzufolge für jeden vollen Monat, in dem Sie die geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben, einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Arbeiten Sie also beispielsweise an 3 Tagen in der Woche, müssten Ihnen 12 Urlaubstage im Jahr zustehen. In diesem Fall erwerben Sie also für jeden vollen Monat einen Urlaubstag.
Geringfügige Beschäftigung: Dürfen im Vertrag Überstunden vereinbart sein?
Grundsätzlich ist es nicht verboten, eine Überstundenregelung in den Arbeitsvertrag eines geringfügig Beschäftigten aufzunehmen. Es muss allerdings klar ersichtlich sein, in welchem Rahmen die gewünschte Mehrarbeit stattfinden soll. Unabhängig davon, ob Sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben oder in Vollzeit tätig sind:
Es ist nicht erlaubt, Überstunden einfach mit dem Gehalt abzugelten, ohne einen Zeitraum sowie eine Anzahl der zu leistenden Stunden anzugeben. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. September 2010 hervor (Az. 5 AZR 517/09).
Weiterhin sollte gerade bei einem Minijob bedacht werden, dass die Maximalanzahl von 43,3 Stunden im Monat nicht überschritten werden darf.
Ansonsten handelt es sich schließlich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung und die Sozialversicherungsfreiheit erlischt.
Geringfügige Beschäftigung: Existieren spezielle Regelungen bei einer Kündigung?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet in der Regel bei allen Arten von Arbeitsverhältnissen Anwendung. Daher gilt der in § 1 KSchG definierte Kündigungsschutz auch für eine geringfügige Beschäftigung. Ähnlich wie beim Anspruch auf den vollen Jahresurlaub muss das Beschäftigungsverhältnis allerdings zunächst einmal sechs Monate lang ohne Unterbrechung Bestand haben, damit der Schutz greift.
Im Anschluss daran sind normalerweise die gesetzlichen Kündigungsfristen maßgeblich, die in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) folgendermaßen festgehalten sind:
Bestand des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfrist |
---|---|
2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Wichtig: Grundsätzlich gelten diese Fristen nur dann, wenn die geringfügige Beschäftigung vonseiten des Arbeitgebers gekündigt werden soll. Möchten Minijobber kündigen, können sie dies im Regelfall innerhalb einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats tun. Lediglich wenn im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, dass die gesetzlichen Fristen für beide Parteien gelten, müssen sich auch beide daran halten.
Gut zu wissen: Steht von vornherein fest, dass eine geringfügige Beschäftigung nur für eine kurze Zeit lang ausgeübt werden soll, kann gemäß § 622 Absatz 5 BGB auch eine kürzere Kündigungsfrist im Vertrag festgehalten werden.
Dort heißt es:
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird […]“
Üben Sie also beispielsweise nur im Sommer für wenige Monate eine geringfügige Beschäftigung aus, müssen Sie sich nicht an die eigentlich Anwendung findende Kündigungsfrist von einem Monat halten. Je nachdem, wie lange das Arbeitsverhältnis Bestand haben soll, ist es sogar möglich, eine Frist von einem Tag zu vereinbaren.
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