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Seit der Einführung des Geschäftsgeheimnisgesetzes werden Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse nicht mehr voneinander unterschieden. Vielmehr wird nun nur noch vom Geschäftsgeheimnis gesprochen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um schützenswerte und vertrauliche Informationen eines Unternehmens. Näheres zur Information finden Sie in diesem Abschnitt.
Das geschädigte Unternehmen kann Sie unter anderem auf Schadensersatz verklagen. Weitere Maßnahmen haben wir an dieser Stelle für Sie zusammengefasst.
Die Schutzmaßnahmen betreffen verschiedene Bereiche. Im rechtlichen Bereich ist unter anderem die Aufnahme von Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen zu nennen. Technische Maßnahmen zielen vor allem auf die Sicherheit im IT-Bereich ab, dazu gehört unter anderem die Nutzung sicherer Passwörter.
Inhalt
Neues Geschäftsgeheimnisgesetz: Welche Änderungen sind wichtig?
Ein spezielles Herstellungsverfahren, Kundendaten, neu entwickelte Technologien: Viele Unternehmen halten gestimmte Informationen geheim. Kommen sie in die falschen Hände, kann dies gravierende wirtschaftliche Folgen für das betroffene Unternehmen haben.
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, kurz Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) genannt, trat in Deutschland am 26. April 2019 in Kraft. Zuvor gab es kein eigenes Gesetz zu diesem Sachverhalt. Vielmehr wurde der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in anderen Gesetzen, wie § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), geregelt.
Jedoch wurde ein spezielles Gesetz zum Geschäftsgeheimnis durch die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 nötig. Sie hätte bis zum 9. Juni 2018 in nationales Recht umgesetzt sein müssen, doch kam es in Deutschland erst im darauffolgenden Jahr dazu.
Das neue Gesetz bringt einige wichtige Änderungen mit sich, welche für Unternehmen von durchaus großer Bedeutung sind. Dazu gehören nicht nur Begriffsänderungen, sondern auch Neuerungen bezüglich des notwendigen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen sowie welche Ansprüche geschädigte Unternehmen haben.
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Was ist ein Geschäftsgeheimnis? Neue Definition einfach erklärt
Vor der Einführung des Geschäftsgeheimnisgesetzes wurden das Betriebs- und das Geschäftsgeheimnis voneinander unterschieden. Dabei stellten Betriebsgeheimnisse solche Informationen dar, die mit dem technischen Betriebsablauf eines Unternehmens zusammenhingen.
Was war ein Betriebsgeheimnis genau? Ein Beispiel dafür sind beispielsweise Rezepturen. Doch auch Produktionsverfahren oder Konstruktionszeichnungen sowie Baupläne gehörten dazu. Kaufmännische Informationen zählten hingegen als Geschäftsgeheimnisse. Beispiele dafür sind etwa Kundendaten, Rabattstaffelungen oder Marketingstrategien.
Seit Ende April 2019 werden Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse jedoch nicht mehr voneinander unterschieden. Nunmehr sprechen wir nur noch vom Geschäftsgeheimnis.
Die neue Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ ist § 2 Nr. 1 GeschGehG zu entnehmen. Laut dieser ist ein Geheimnis dieser Art eine Information
- die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
- die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
- bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Unternehmen müssen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen sorgen
Werden Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht und erleidet ein Unternehmen dadurch einen Schaden, hat es gewisse Ansprüche der Person oder dem Wettbewerber gegenüber, der die Informationen entwendet hat:
- Das Unternehmen kann Schadensersatz fordern.
- Es hat das Recht, Auskünfte über entsprechende Produkte einzuholen (§ 8 GeschGehG). Wird dem Wunsch nicht nachgekommen oder werden falsche Informationen weitergeleitet, hat das Unternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz.
- Es kann Beseitigung und Unterlassung gemäß § 6 GeschGehG fordern.
- Außerdem kann es die Vernichtung, die Herausgabe, den Rückruf, die Entfernung und die Rücknahme vom Markt durchsetzen (§ 7 GeschGehG).
Dies ist jedoch nur möglich, wenn das geschädigte Unternehmen den Schutz der Geschäftsgeheimnisse nachweisen kann. Dazu muss es Vorhinein bestimmte Maßnahmen ergriffen haben, wie etwa durch Schulung der Mitarbeiter, entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen, das Nutzen sicherer Passwörter sowie die Einschränkung des Zugriffs aus sensible Informationen.