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Headhunter – was ist das?
Unter diesem Begriff, der wörtlich übersetzt „Kopfjäger“ bedeutet, versteht man einen Personalvermittler oder -berater. Eine geschützte Berufsbezeichnung ist das jedoch nicht, so dass die Tätigkeit von Headhuntern sehr unterschiedlich ausfallen kann.
Im Prinzip besteht die Aufgabe eines Headhunters darin, geeignete Mitarbeiter für ein Unternehmen zu finden. Nachdem Headhunting in den USA schon seit längerer Zeit üblich ist, verbreitet es sich auch hierzulande immer mehr.
Headhunter suchen gezielt nach guten Mitarbeitern
Wenn es darum geht, freie Stellen zu besetzen, verlassen sich viele Unternehmen längst nicht mehr nur auf die klassischen Annoncen in Print- und Onlinemedien. Sie sind vielmehr bereit, dafür Geld zu bezahlen und beauftragen einen Headhunter, der sich gegen Honorar auf die Suche begibt. In der Regel geht es dabei aber nicht um „normale“ Mitarbeiter, sondern um hochqualifiziertes Fach- und Führungspersonal oder herausragende Nachwuchstalente. Eben um solche Spitzenleute, die sich niemals aktiv auf eine Stelle bewerben würden, sondern die es sich erlauben können, sich „finden“ zu lassen.
Um Erfolge zu erzielen, müssen Headhunter also zielgerichtet nach geeigneten Persönlichkeiten suchen. Diese finden sie beispielsweise in berufsbezogenen Netzwerken (z. B. Xing), Veröffentlichungen im Internet oder schlichtweg über eigene Beziehungen und Erfahrungen. Häufig werden potenzielle Mitarbeiter auch direkt an ihrem Arbeitsplatz angerufen, um sie von ihrem bisherigen Unternehmen abzuwerben.
Betriebsausgabenabzug ist unproblematisch
Aus steuerlicher Sicht handelt es sich beim Honorar für einen Headhunter um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, die gewinnmindernd abgezogen werden können. Denn die allgemeine Voraussetzung, wonach Betriebsausgaben unternehmerisch veranlasst sein müssen, ist in diesem Fall zweifellos gegeben.
Urteile zum Thema Headhunter
Steuerliche Urteile sind zu diesem Thema bisher nicht ergangen. Interessant ist in diesem Zusammenhang jedoch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. März 2004 (Aktenzeichen I ZR 221/01). Demnach verstößt es nicht gegen das Wettbewerbsrecht, wenn ein Headhunter einen Mitarbeiter an dessen Arbeitsplatz anruft, um einen ersten Kontakt herzustellen. Ein Unternehmer hatte geklagt, weil er es nicht hinnehmen wollte, dass seine Mitarbeiter während der Arbeitszeit über den Firmenanschluss abgeworben werden sollten.
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