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Höchstwertprinzip – Was ist das?
Im Rahmen der Buchhaltung und einhergehend damit auch mit der Bilanzierung müssen Unternehmen sich an diversen Grundsätzen orientieren, die im deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) genauer spezifiziert sind. Diese Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sehen Regelungen vor, wie mit bestimmten Sachverhalten im Rahmen der Buchhaltung und Bilanz umzugehen ist. Auch das Höchstwertprinzip ist einer dieser Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Seine Anwendung ist durch das Vorsichtsprinzip begründet und durch das Imparitätsprinzip spezifiziert (vgl. Einträge zu Vorsichtsprinzip und Imparitätsprinzip).
Es handelt sich also um ein Folgeprinzip des Vorsichtsprinzips. Angewendet wird das Höchstwertprinzip lediglich für die Folgebewertung von Fremdkapital. Die gegenteilige Ausprägung des Höchstwertprinzips ist das Niederstwertprinzip. Das Höchstwertprinzip, wie es im HGB spezifiziert wird, kommt in internationalen Rechnungslegungsstandards wie dem IAS (International Accounting Standard) und dem US-GAAP (United States Generally Accepted Accounting Standards) nicht vor, da dort auch das Vorsichtsprinzip nicht vorrangig behandelt wird.
Was wird mit dem Höchstwertprinzip bewertet?
Wie zuvor erwähnt, kommt das Höchstwertprinzip ausschließlich bei der Folgebewertung von Fremdkapital zum Einsatz, welches nach § 253 Abs. 1 HGB am Tag des Zugangs zum Erfüllungsbetrag bewertet wurde.
Erfüllungsbetrag – Was ist das?
Unter dem Begriff Erfüllungsbetrag ist jener Betrag zu verstehen, den ein Schuldner zum Fälligkeitstermin zu leisten hat.
Beispiel: Ein Darlehen in Höhe von 10.000 € muss in 12 Monaten nebst Zinsen in Höhe von 250 € zurückgezahlt werden. Der Erfüllungsbetrag beläuft sich also auf 10.250 €.
Grundsätzlich bezieht sich der Begriff Erfüllungsbetrag auf Verbindlichkeiten und Rückstellungen, um Verwechselungen zu vermeiden.
Welches Ziel verfolgt das Höchstwertprinzip?
Relevant ist das Höchstwertprinzip also für den korrekten Ausweis von Verbindlichkeiten und Rückstellungen auf der Passiv-Seite einer Bilanz. Sinn und Zweck ist es, die zu niedrige Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen, welche im Sinne des Realisationsprinzips ebenfalls verboten ist, zu vermeiden. Um zu verdeutlichen, bei welchen Sachverhalten das Höchstwertprinzip anzuwenden ist, folgen zwei Beispiele für typische Vorgänge aus der Unternehmenspraxis:
Sachverhalt | Vorgehen |
Ein Unternehmen musste Rückstellungen für eine etwaige Beseitigung von Altlasten auf einem Grundstück bilden. Die zu erwartenden Kosten belaufen sich auf 25.000 € und sind bereits in der vorherigen Bilanz ausgewiesen. Durch Zufall stellt das Unternehmen kurz vor dem Abschlussstichtag fest, dass die vorhandenen Altlasten wesentlich zahlreicher sind, als zunächst angenommen. | Die Rückstellungen in Höhe von 25.000 € wurden bereits in der vorherigen Bilanz nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ausgewiesen, da ihr Eintritt wahrscheinlich ist. Die zufällig gefundenen weiteren Altlasten lassen vermuten, dass die Beseitigung mindestens 50.000 € kosten wird. Das Unternehmen muss also den Erfüllungsbetrag der Rückstellungen auf mindestens 50.000 € erhöhen. Das Risiko, dass die Kosten noch weiter steigen, etwa durch den Fund weiterer Altlasten, erscheint wahrscheinlich, sodass eventuell weitere Rückstellungen gebildet werden müssen. In welcher Höhe dies erfolgt, liegt teilweise im Ermessen des Unternehmens und ist dem Prinzip der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung unterworfen. |
Aufnahme von Fremdkapital mit Wechselkursrisiko | Nimmt ein Unternehmen einen Kredit in einer Fremdwährung auf und ist absehbar, dass sich der Wechselkurs zu dessen Ungunsten entwickelt, so ist die Höhe der Verbindlichkeit entsprechend nach oben zu korrigieren. |
Ziel ist also, dass Risiken frühzeitig und möglichst umfassend gewürdigt werden.
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