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Grundsätzlich lässt sich ein Arbeitszimmer fürs Homeoffice absetzen, hierfür gelten allerdings strenge Vorgaben. Wer lediglich vom Küchentisch aus arbeitet, hat diese Möglichkeit nicht. Unabhängig vom Arbeitszimmer können Sie die Kosten für Arbeitsmittel in der Steuerklärung angeben.
Damit Sie ein fürs Homeoffice genutztes Arbeitszimmer von der Steuer absetzen können, muss es sich dabei um einen abgeschlossenen Raum handeln, der ausschließlich der beruflichen Nutzung dient. Private Gegenstände wie etwa ein Bett, die eine Zweitnutzung als Gästezimmer ermöglicht, dürfen sich also nicht darin befinden.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich die Möglichkeit, die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte geltend zu machen. Allerdings dürfen Sie dabei nur die Tage angeben, die Sie tatsächlich in Büro gefahren sind. Somit ist nur noch eine geminderte Entfernungspauschale aufgrund von Homeoffice absetzbar, obwohl das Abo für die ÖPNV-Fahrkarte weiterläuft.
Inhalt
Homeoffice: Wer trägt die zusätzlichen Ausgaben?
Immer mehr Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, ihren Arbeitsplatz zumindest zeitweise aus dem Büro ins Homeoffice verlegen. Dies kann unter anderem dazu beitragen, die Work-Life-Balance zu verbessern, denn beispielsweise lange Anfahrtswege entfallen. Auch die Produktivität kann durch das Arbeiten von zu Hause profitieren, wobei es natürlich auch Berufe gibt, die von einem regen und direkten Austausch mit Kollegen leben.
Nicht zuletzt kam ein wichtiger Vorteil während der Corona-Pandemie zum Tragen, denn durch den reduzierten Kontakt lässt sich die Verbreitung von Infektionen verringern. So arbeitete laut einer Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom im März 2020 etwa jeder zweite Berufstätige (49 Prozent) im Homeoffice.
Gerade für Mitarbeiter die aufgrund der Krise zum ersten Mal die Möglichkeit haben, aus der eigenen Wohnung zu arbeiten, stellt sich nun allerdings die Frage: Lässt sich Homeoffice von der Steuer absetzen?
Welche Kosten übernimmt mein Arbeitgeber?
Wird der Arbeitsplatz in die heimischen vier Wände verlegt, geht dies nicht selten mit Kosten einher. So sorgen zum Beispiel Arbeitsrechner und Diensthandy für erhöhte Stromkosten. Ebenso werden private Gerätschaften und Dienste für berufliche Zwecke mitbenutzt. Hierfür lassen sich unter anderem der eigene Drucker oder das Internet anführen. Doch muss sich der Arbeitgeber beim Homeoffice an diesen Ausgaben beteiligen?
Grundsätzlich müssen Arbeitgeber ihren Angestellten Materialien für die Arbeit zur Verfügung stellen. Erfolgt eine Nutzung allerdings sowohl privat als auch beruflich, gestaltet sich die Kostenerstattung meist schwierig. Denn in diesem Fall müssten Sie konkret aufschlüsseln, in welchem Anteil Strom, Wasser, Miete oder Internet tatsächlich für das Homeoffice genutzt wurde.
Die täglichen Kosten sind dabei in der Regel überschaubar, weshalb es sinnvoll sein kann, eine Pauschalregelung mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Als angemessen gilt dabei üblicherweise ein Betrag in Höhe von 50 Euro im Monat. Doch gibt es darüber hinaus noch die Möglichkeit, beim Homeoffice bei der Steuer zu profitieren?
Was kann ich bei der Steuer geltend machen?
Arbeitszimmer fürs Homeoffice von der Steuer absetzen
Grundsätzlich gibt es verschiedene Ansätze, mit denen Sie Homeoffice von der Steuer absetzen oder zumindest einen Teil der anfallenden Kosten im Zuge der Steuererklärung geltend machen können.
So lässt sich zum Beispiel ein Arbeitszimmer bei der Steuer berücksichtigen. In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EstG) heißt es dazu:
Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
[…]
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;
[…].
Wie dieser Auszug aus dem EstG zeigt, gilt es aber allerhand zu beachten, damit Sie ein Arbeitszimmer in der Steuererklärung fürs Homeoffice absetzen können. So müssen die Angestellten unter anderem nachweisen, dass für die berufliche Tätigkeit kein geeigneter Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht. Zudem sind die Aufwendungen fürs Homeoffice auf 1.250 Euro gedeckelt.
Neben der nachzuweisenden Notwendigkeit eines Arbeitszimmers müssen aber auch die Räumlichkeiten bestimmte Kriterien erfüllen, um diese fürs Homeoffice bei der Steuer geltend zu machen. Denn das Finanzamt erkennt diese nur an, wenn es sich dabei um einen abgeschlossenen Raum handelt, der ausschließlich der beruflichen Nutzung dient. Gegenstände, die auf eine private Nutzung des Zimmers schließen lassen, dürfen sich somit nicht darin befinden. Hierzu zählen unter anderem:
- Bett
- Fernseher
- private Literatur
- Heimtrainer
- Musikinstrumente
- Nähmaschine
Wer hingegen kein separates Zimmer zur Verfügung hat und stattdessen den Esstisch oder das Sofa zum Büro umfunktioniert, kann in diesem Fall nicht auf Steuererleichterungen hoffen. Aber es gibt noch andere Optionen, um ein gelegentliches Homeoffice bei der Steuer zu berücksichtigen.
Kosten fürs Homeoffice absetzen: Was ist möglich?
Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie ihren Arbeitsplatz am Esstisch einrichten oder über ein eigenes Arbeitszimmer verfügen, können die anfallenden Kosten für Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen. Unter diese Bezeichnung fallen grundsätzlich alle Güter, die Arbeitnehmer unmittelbar benötigen, um ihre beruflichen Aufgaben zu erledigen. Zu den typischen Arbeitsmitteln zählen unter anderem:
- Computer
- Smartphone
- Tastatur und Maus
- Schreibtisch
- Bürostuhl
- Schreibtischlampe
- Büromaterial
Anhand dieser (nicht vollständigen) Auflistung zeigt sich, dass Sie die neu erworbene Ausstattung fürs Homeoffice bei der Steuer geltend machen können. Belaufen sich die Kosten dabei für das einzelne Arbeitsmittel auf maximal 952 Euro brutto, können Sie den gesamten Anschaffungspreis steuerliche absetzen. Bei höheren Ausgaben ist hingegen eine Abschreibung über mehrere Jahre vorgesehen, wobei die gewöhnliche Nutzungsdauer der Gegenstände berücksichtigt wird.
Das Steuerrecht sieht darüber hinaus auch eine sogenannte Umwidmung vor. Diese findet Anwendung, wenn ein zuvor privater Gegenstand später beruflich genutzt wird. Somit können Sie einen bereits vorhandenen Schreibtisch – der nunmehr ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit genutzt wird – absetzen.
Nutzen Sie das Arbeitsmittel zu mehr als 90 Prozent beruflich, können Sie die gesamten Kosten in der Steuererklärung geltend machen. Erfolgt die Verwendung sowohl privat als auch beruflich, ist eine anteilige Berücksichtigung möglich.
Übrigens! Arbeitgeber können die Kosten für Telefon und Internet beim Homeoffice pauschal steuerfrei erstatten. Möglich ist dies in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Monatsabrechnung oder mit einem festen Betrag von maximal 20 Euro pro Monat. Alternativ können Sie diese Ausgaben aber auch als Werbungskosten absetzen, wobei eine prozentuale Aufteilung zwischen privater und beruflicher Nutzung erfolgen muss.
Aktuell: Neuer Vorschlag zur Steuer beim Homeoffice
Hessens Finanzminister Michael Boddenberg (CDU) und Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) haben einen Vorschlag ausgearbeitet, mit dem sich das Homeoffice bei der Steuer leichter absetzen lässt. Dieser sieht vor, dass Angestellte für jeden vollen Tag im Homeoffice einen Pauschalbetrag von 5 Euro als Werbungskosten geltend machen können.
Allerdings sieht das aktuelle Konzept auch eine Deckelung auf maximal 600 Euro vor. Somit besteht die Möglichkeit, maximal 120 Arbeitstage auf diese Weise zu berücksichtigen. Bei einer Arbeitswoche mit 5 Tagen wird in der Regel mit 230 Arbeitstagen im Jahr kalkuliert, sodass der Vorschlag steuerrechtliche Vorteile für mehr als ein halbes Jahr im Homeoffice ermöglicht. Zudem sollen keine besonderen Voraussetzungen für den Arbeitsplatz gelten, um Homeoffice von der Steuer absetzen zu können.
Ob dieser Vorschlag tatsächlich umgesetzt wird und es somit leichter wird, Homeoffice beim Absetzen von der Steuer zu berücksichtigen, steht zum aktuellen Zeitpunkt (Oktober 2020) noch nicht fest.
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