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Imparitätsprinzip

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 25. November 2019

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Imparitätsprinzip

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Imparitätsprinzip – Was ist das?

Grundsätzlich ist unter dem Begriff Imparitätsprinzip der Umstand zu verstehen, dass Unternehmen Verluste und drohende Verluste früher erfassen müssen, während sie Erträge erst später erfassen dürfen. Wörtlich entstammt das Imparitätsprinzip dem lateinischen Wort „impar“, was so viel bedeutet wie „ungleich“. Es beschreibt also die Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten im Rahmen der Bilanzierung. Das Imparitätsprinzip dient also in erster Linie dem Schutz von Gläubigern eines Unternehmens, indem Verluste oder drohende Verluste so früh wie möglich den Gewinn eines Unternehmens schmälern. So werden zu hohe Gewinnausschüttungen vermieden und sichergestellt, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um Verlusten zu begegnen.

Imparitätsprinzip, Strenges Niederstwertprinzip, Gemildertes Niederstwertprinzip
Die Anwendung des Imparitätsprinzips dient in erster Linie dem Gläubigerschutz.

Unternehmen und Freiberufler mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sind den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) unterworfen. Dort ist vom Imparitätsprinzip im engeren Sinne die Rede, welches zu den Folgeprinzipien des Vorsichtsprinzips zählt. Die Anwendung ergibt sich aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz HGB. Internationale Rechnungslegungsnormen wie etwa der International Financial Reporting Standard (IFRS) oder die United States Generally Accepted Accounting Standards (US-GAAP) erwähnen das Imparitätsprinzip als expliziten Grundsatz nicht. Dennoch wird auch dort häufig eine Erfolgsabgrenzung vorgenommen, die de facto dem Imparitätsprinzip entspricht. Das Imparitätsprinzip im Steuerrecht der BRD ergibt sich aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit.

Welche Konkretisierungen des Imparitätsprinzips im HGB gibt es?

Die Anwendung des Imparitätsprinzips ist durch weitere Vorschriften konkretisiert. Besonders hervorzuheben ist das Niederstwertprinzip in seinen unterschiedlichen Ausprägungen:

Varianten des ImparitätsprinzipsHintergrund und Anwendungspraxis
Das strenge NiederstwertprinzipDieses Prinzip bezieht sich auf die Bewertung aller Vermögensgegenstände, die dem Umlaufvermögen angehören. Ihr Wert darf die angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen. Ergibt sich darüber hinaus zum Abschlussstichtag eine Wertminderung (etwa durch gesunkene Börsenpreise), so ist diese in jedem Fall bilanziell zu berücksichtigen.
Das gemilderte NiederstwertprinzipDieses Prinzip bezieht sich auf das Anlagevermögen. Das bilanzierende Unternehmen ist unter der Voraussetzung, eine vernünftige kaufmännische Annahme getroffen zu haben, befähigt, die Dauerhaftigkeit einer Wertminderung selbst zu bewerten. Wird diese als dauerhaft eingeschätzt, so sind die betroffenen Posten auf den die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterschreitenden Betrag abzuschreiben. Wird diese als nicht dauerhaft eingeschätzt, so besteht ein Wertminderungsverbot. Lediglich bei Finanzanlagen wird ein Wahlrecht eingeräumt.
Nach dem Imparitätsprinzip müssen Rücklagen gebildet werden.
Nach dem Imparitätsprinzip müssen Rücklagen gebildet werden.

Weiter konkretisiert wird das Imparitätsprinzip durch die im HGB geregelte Bildung von Rückstellungen. So ist in § 249 HGB geregelt, dass Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste zu bilden sind und ebenso für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die im kommenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden (für die Beseitigung von Abraum innerhalb des folgenden Geschäftsjahres) sowie Gewährleistungen ohne dass diese rechtlich verpflichtend wären. Eine Bildung für andere Zwecke ist nicht erlaubt. Weiterhin darf eine Rückstellung nur aufgelöst werden, wenn ihr Grund entfallen ist.

Beispiele zum Imparitätsprinzip

Um die Anwendung des Imparitätsprinzips in der Praxis zu erläutern, folgen zwei Beispiele:

  • Beispiel Imparitätsprinzip Umlaufvermögen

Ein Unternehmen kauft mit einem Teil seines Kassenbestandes Aktien eines Unternehmens mit der Absicht kurzfristig Gewinne zu erzielen. Da die Aktien nicht der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen, sind sie dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Die Anschaffungskosten je Aktie belaufen sich auf 50 €. Beläuft sich ihr Wert am Bilanzstichtag auf mehr als 50 €, so dürfen diese trotzdem nur zu den Anschaffungskosten bilanziert werden. Sinkt der Wert hingegen, so ist dem Imparitätsprinzip entsprechend, eine Abwertung auf den tatsächlichen Kurs vorzunehmen.

  • Beispiel Imparitätsprinzip Lieferung
Was gilt laut Imparitätsprinzip bei drohenden Verlusten?
Was gilt laut Imparitätsprinzip bei drohenden Verlusten?

Kurz vor Ende des laufenden Geschäftsjahres schließt ein Unternehmen noch einen Kaufvertrag über die Lieferung einer Glasplatte zu Beginn des nächsten Geschäftsjahres ab. Normalerweise kann diese für 50 € beschafft werden. Als Kaufpreis werden 80 € vereinbart. Den erwarteten Gewinn in Höhe von 30 € darf das Unternehmen zum kommenden Bilanzstichtag noch nicht verbuchen. Unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages teilt der Lieferant der Glasplatte eine Preiserhöhung von 50 auf 90 € mit. Der nun drohende Verlust von 10 € ist sofort zu verbuchen, auch wenn er erst im folgenden Geschäftsjahr eintritt.

Bildnachweise: © rdnzl - atock.adobe.com, dilynn - Fotolia.com, © interstid - stock.adobe.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.