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Investitionsabzugsbetrag

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

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Investitionsabzugsbetrag

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Worum handelt es sich beim Investitionsabzugsbetrag?

Investitionsabzugsbetrag: wie wird er berechnet?
Investitionsabzugsbetrag: wie wird er berechnet?

Insbesondere Selbstständige und Unternehmer sind, wenn sie sich etabliert haben, mit immer neuen Fragen konfrontiert. Von Dingen wie dem Investitionsabzugsbetrag bei Auflösung oder bei Anschaffung hört man ebenso, wie von Fragen wie man den Investitionsabzugsbetrag berechnet. Was genau der Investitionsabzugsbetrag ist, was der Investitionsabzugsbetrag für die Steuer bedeutet, wie der Investitionsabzugsbetrag dokumentiert werden muss und viele weitere Punkte sind Teil dieses Eintrages.

Wer profitiert vom Investitionsabzugsbetrag?

Die Grundidee hinter dem Investitionsabzugsbetrag ist einfach erklärt: Er bietet Unternehmen die Möglichkeit, Steuern zu sparen und so zukünftige Investitionen zu erleichtern. Besonders geeignet ist der Investitionsabzugsbetrag für Freiberufler und kleine sowie mittlere Unternehmen. Bis zum Jahr 2007 ist das, was heute Investitionsabzugsbetrag genannt wird, die Ansparrücklage gewesen. Grundsätzliches Ziel ist also die Steuerbelastung zu senken. Bewerkstelligt wird dies, indem ein individuell errechneter Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn abgezogen wird. Dementsprechend sinkt die Steuerbelastung. Da das Konzept insbesondere kleine und mittlere Unternehmen stärken soll, ist die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages an bestimmte Gewinn- und Vermögensgrenzen gekoppelt:

  • Personen, die am Ende eines Geschäftsjahres bilanzieren, dürfen den Investitionsabzugsbetrag nur ansetzen, wenn das ausgewiesene Betriebsvermögen weniger als 235.000 € beträgt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Freiberufler oder selbstständige Unternehmer handelt.
  • Wird statt der Bilanz eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) aufgestellt, gilt hingegen eine Gewinngrenze von 100.000 € je Geschäftsjahr.
  • Für Land- und Forstwirte gilt wiederum eine andere Grenze. Hier darf der Wirtschaftswert einen Betrag von 125.000 € nicht übersteigen.

Weiterhin gilt in Verbindung mit der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages folgende Prämisse:

  • Das zu Grunde liegende Gut muss mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden.

So versucht der Fiskus zu vermeiden, dass der Investitionsabzugsbetrag etwa für PKW oder andere Güter, die privat genutzt werden können, eingesetzt wird. Die genaue Ausgestaltung des Investitionsabzugsbetrages ist in § 7g EStG geregelt. Moderne Steuer- und Buchhaltungssoftware erlaubt, den Investitionsabzugsbetrag direkt in die Steuererklärungen einzubeziehen.

Warum sollten Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag nutzen?

Ein geschulter Blick erkennt sofort, dass der Investitionsabzugsbetrag zwar die Steuerlast kurzfristig senkt, nicht aber eine langfristige Entlastung darstellt. Vielmehr bietet er eine gute Möglichkeit liquide zu sein und etwa Kosten für Finanzierungen oder Kapitalbindungen zu sparen. Grundsätzlich funktioniert der Investitionsabzugsbetrag wie folgt:

  • Im Jahr der Anschaffung oder der geplanten Anschaffung dürfen unter den oben genannten Voraussetzungen maximal 40 Prozent der Investitionskosten für ein Gut des Anlagevermögens vom Gewinn abgezogen werden. Das jeweilige Gut muss bis spätestens drei Jahre nach der Geltendmachung gekauft werden. Ansonsten erfolgt eine Korrektur der Steuererklärung und eine entsprechende nachträgliche Belastung zuzüglich Zinsen.
  • In dem Jahr, in dem das jeweilige Gut dann angeschafft wurde, wird der Investitionsabzugsbetrag dem diesjährigen Gewinn wieder hinzugerechnet. Dies bedeutet zwar zunächst eine Belastung, als wäre eine Investition nicht getätigt worden, bietet aber dennoch Einsparpotential. So können in diesem Jahr entsprechend den geltenden Regelungen (etwa der AfA-Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen) Abschreibungen vorgenommen werden, die die Steuerlast wiederum mindern.
  • Je nach Höhe der Investition können also erkleckliche Summen gespart werden, die etwa für die Aufnahme eines Kredits hätten aufgebracht werden müssen.
  • Werden die zuvor genannten Finanzkennzahlen nicht überschritten, dürfen Unternehmen den Investitionsabzugsbetrag erneut für Güter in Anspruch nehmen.

Ideal ist dieses Vorgehen also für Unternehmen, die beispielsweise regelmäßig betriebsrelevante Güter austauschen möchten und dafür normalerweise Fremdkapital aufnehmen müssten. Unternehmer sollten jedoch bedenken, dass das Finanzamt gerade hierbei genau hinschaut. Den Investitionsabzugsbetrag falsch buchen oder den Investitionsabzugsbetrag vergessen aufzulösen, sollte also von vornherein vermieden werden. Eine professionelle Buchhaltungssoftware hilft den Überblick zu behalten und hält für den Investitionsabzugsbetrag passende Konten und Buchungssätze bereit.

Investitionsabzugsbetrag ab 2016: Finanzämter stellen Möglichkeiten und Grenzen klar

Welche Regeln gelten für den Investitionsabzugsbetrag laut Finanzamt?
Welche Regeln gelten für den Investitionsabzugsbetrag laut Finanzamt?

Zwar ist das Verfahren des Investitionsabzugsbetrages eine bewährte Möglichkeit für kleine und mittlere Unternehmen im Wettbewerb zu bestehen, dennoch bietet es auch Raum für rechtswidriges Verhalten. Da verschiedene Finanzämter teilweise unterschiedlichste Auffassungen über die korrekte Anwendung hatten, stellte das Bundesministerium für Finanzen im Jahr 2016 klar, welche Dinge beim Investitionsabzugsbetrag für Unternehmen gelten. Strittige Sachverhalte wurden in einem Schreiben vom 20. März 2017 mit dem Aktenzeichen IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02 dargestellt. Rechtlich sind die Inhalte zwar nicht bindend, dennoch dienen sie Finanzämtern und damit zwangsläufig auch Unternehmen als Orientierungshilfe.

Wie lauten die zentralen Aussagen des BMF zum Investitionsabzugsbetrag?

Die an dieser Stelle bereits bekannten Voraussetzungen gelten auch weiterhin. Zusätzlich stellt das BMF jedoch heraus, dass der Investitionsabzugsbetrag 2017 nur genutzt werden darf, wenn:

  • Der begünstigte Betrieb aktiv am Markt tätig ist, also idealerweise seit längerem besteht und eine Fortführungsabsicht gegeben ist. Ist die Eröffnung eines Betriebes geplant, so muss der Inhaber glaubhaft versichern, eine Betriebsöffnungsabsicht zu verfolgen.
  • Der Investitionsabzugsbetrag für Wirtschaftsgüter bezieht sich ausschließlich auf neue, gebrauchte, abnutzbare und bewegliche Güter. Immaterielles Vermögen wie Lizenzen, Ausstellungsstücke und ähnliches können nicht berücksichtigt
  • Unternehmer dürfen 40 % des Einkaufspreises als Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Insgesamt darf der Investitionsabzugsbetrag aber eine Höhe von 200.000 € pro Geschäftsjahr nicht überschreiten.
  • Der Nachweis einer Investitionsabsicht ist im Unterschied zu früheren Zeiten nicht mehr nötig. Dies ist vor allem für die Erstellung der Steuererklärung bedeutend.
  • Auch gehört es nun zur gängigen Praxis, dass alle Belange rund um den Investitionsabzugsbetrag elektronisch übermittelt werden. Erfüllen Unternehmer bereits die geltenden Anforderungen der elektronischen Datenübermittlung, so erfüllen sie diese auch weiterhin.
  • Zusätzlich finden sich Hinweise, wie im Rahmen der Buchhaltung vorzugehen ist. Je nach Anwendung des Investitionsabzugsbetrages darf auch dessen Auswirkung auf andere Steuerbemessungsgrundlagen nicht aus den Augen verloren werden.

Bestehen weiterhin Unklarheiten im Umgang mit dem Investitionsabzugsbetrag, sollten sich Unternehmer frühzeitig informieren und nötigenfalls professionellen Rat einholen.

Was tun, wenn die Grenzwerte nur knapp überschritten werden?

Da Unternehmen in der Regel auf ein stetiges Wachstum ausgerichtet sind, steigt mit den Jahren das Betriebsvermögen. Überschreitet das Betriebsvermögen die für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrages maßgeblichen Grenzen, so kann dieser nicht mehr in Anspruch genommen werden. Durch geschicktes und steuerrechtlich legales Verhalten, können Unternehmer ihr Betriebsvermögen gezielt beeinflussen und so sicherstellen, dass ein Investitionsabzugsbetrag für Wirtschaftsgüter auch im folgenden Geschäftsjahr in Anspruch genommen werden darf.

Idee: Um das Betriebsvermögen zu verringern, können etwa Geldbestände entnommen werden. Im Einzelfall sollte jedoch berechnet werden, inwieweit einer solchen Entnahme andere Belastungen, etwa durch eine höhere Einkommenssteuer, entgegenstehen.

Warum müssen Funktionsbezeichnungen benannt werden?

Die Funktionsbezeichnung ist gesetzlich vorgeschrieben und muss für die begünstigten Güter, für die ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll, vorgenommen werden. Unternehmer können dabei sowohl auf exakte Begriffe zurückgreifen, als auch gröbere Bezeichnungen wählen, sodass mehrere Güter unter einer Funktionsbezeichnung zusammengefasst werden können. Praktisch sind also gröber gefasste Funktionsbezeichnungen empfehlenswert. Diese könnten etwa wie folgt lauten:

FunktionsbezeichnungInvestition
NutzfahrzeugeTransporter, Lieferfahrzeuge, Baumaschinen, Landwirtschaftlich genutzte Maschinen
EinrichtungsgegenständeBüromöbel aller Art: Tische, Stühle, Regale, Schränke und vieles mehr
ProduktionshilfenMaschinen, Geräte, Ausstattungsvarianten von Maschinen
Technische EinrichtungenSämtliche Geräte, die zur EDV verwendet werden, wie Telefone, Drucker, Bildschirme u.v.m.

Weiterhin erwartet die Finanzverwaltung, dass Unternehmen die jeweils zu erwartenden Anschaffungskosten angeben. Als Nachweis dienen hier verschiedene Quellen.

Tipp: Ideal ist es, wenn etwa Preislisten eines Herstellers oder gar konkrete Angebote vorliegen.

Wie kann der Investitionsabzugsbetrag nachträglich geltend gemacht werden?

Die Frage bezüglich der Möglichkeit eines nachträglich gebildeten Investitionsabzugsbetrages ist noch nicht endgültig geklärt. Praktisch besteht diese Möglichkeit, deren Rechtsgültigkeit ist jedoch noch Teil eines schwebenden Verfahrens. In Niedersachsen bejahte ein Gericht dieses Vorgehen. Jedoch hat die Finanzverwaltung Einspruch eingelegt, sodass das Verfahren nun vorm Bundesfinanzhof (BFH) erneut verhandelt wird. Es bleibt also abzuwarten, ob die nachträgliche Bildung künftig anerkannt wird.

Was passiert, wenn ein Investitionsgegenstand zu mehr als 10 % privat genutzt wird?

Beim Investitionsabzugsbetrag können privat genutzte Wirtschaftsgüter nur im Rahmen der FA-Vorgaben geltend gemacht werden.
Beim Investitionsabzugsbetrag können privat genutzte Wirtschaftsgüter nur im Rahmen der FA-Vorgaben geltend gemacht werden.

Wie sich bereits herausgestellt hat, ist die überwiegend betriebliche Nutzung Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages. Diese muss sowohl im Vorfeld prognostiziert werden, als auch nach dem Kauf praktisch gegeben sein. Gelingt es dem Finanzamt also nachzuweisen, dass ein Gut zu häufig privat genutzt wird, so ist der Investitionsabzugsbetrag nicht mehr nutzbar und muss gegebenenfalls zurückgebucht werden. Insbesondere in Verbindung mit Fahrzeugen, die auch für eine private Nutzung in Frage kommen, gab und gibt es immer wieder Auseinandersetzungen.

Unternehmer sind gut beraten, die Nutzung von Gütern, bei denen eine private Nutzung zumindest problemlos möglich ist, zu protokollieren. Bei PKW kann dies beispielsweise mit Hilfe eines Fahrtenbuches oder eines elektronischen Fahrtenschreibers erfolgen.

Ein Fallstrick ist auch die zeitweise Vermietung oder Weitergabe eines Gutes. Wird etwa eine Baumaschine für mehr als drei Monate vermietet oder ins Ausland verbracht, so kann es passieren, dass das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag ebenfalls zurückfordert.

Welche Möglichkeiten bietet der Investitionsabzugsbetrag noch?

Primäres Ziel ist die kurzzeitige Steuervermeidung und die Nutzung von Abschreibungsmöglichkeiten nach dem Erwerb. Dennoch besteht auch die Möglichkeit den Investitionsabzugsbetrag für Investitionen zu nutzen, die zu Einsparungen und weiteren Einnahmen führen. Die Möglichkeiten sind nahezu unbegrenzt. Typische Investitionen für die ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden kann, sind nachfolgend aufgeführt:

BeispielErklärung
Investitionsabzugsbetrag für PhotovoltaikanlagenDurch die Stromerzeugung mittels PV-Anlagen können Unternehmen ungenutzte Flächen einer Verwendung zuführen und gleichzeitig Einnahmen generieren. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht zusätzlich festgeschriebene Vergütungen vor, sodass eine derartige Investition planbar und risikoarm ist.
Investitionsabzugsbetrag für energieeffiziente UmbautenEin bedeutender Kostenfaktor ist für viele Unternehmen der Energieverbrauch. Ein Großteil der Energie wird für die Heizung aufgewendet. Der Einbau einer modernen Heizungsanlage oder eine energetische Gebäudesanierung stellen eine sinnvolle Maßnahme, sowohl im Hinblick auf die Umwelt, als auch die Finanzlage dar. Förderprogramme bieten zusätzlichen Spielraum für Investitionen.
Investitionsabzugsbetrag für ComputerComputer sind einer der wichtigsten Bestandteile des Arbeitsalltages. Trotz hoher Preise sind moderne Geräte schnell überholt. Die Anschaffung neuer Computer ist also in regelmäßigen Abständen gefragt und absolut vertretbar. Altgeräte können gegen Geld verwertet werden.
Investitionsabzugsbetrag für GebrauchtesAuch für gebrauchte Gegenstände kann unter Einhaltung der Bestimmungen der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden.
Investitionsabzugsbetrag ohne InvestitionsabsichtEine Investition muss zumindest objektiv möglich sein. Nur dann darf der Abzugsbetrag geltend gemacht werden.

 Warum noch warten?

Der zusätzliche Aufwand für den Investitionsabzugsbetrag hält sich in Grenzen.
Der zusätzliche Aufwand für den Investitionsabzugsbetrag hält sich in Grenzen.

Sind Sie Inhaber eines Unternehmens und überschreiten die Gewinn- und Vermögensgrenzen für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrages nicht, sollten Sie dies kritisch hinterfragen. Zwar ist die Inanspruchnahme mit administrativem Aufwand verbunden, da dieser jedoch im Rahmen der buchhalterischen Tätigkeit sowieso anfällt, fällt dieser weiter kaum ins Gewicht. Grundsätzlich hat die Bundesrepublik mit diesem Instrument ein Werkzeug erschaffen, das es kleinen Unternehmen ermöglicht, seine Kapitalbeschaffungskosten zu senken, ohne dabei sinnlose Investitionen zu fördern. Auch getarnte Investitionen, die vornehmlich der Person des Unternehmers und nicht dem Unternehmen dienen, sind weitestgehend unmöglich.

Bildnachweise: JSB31 - Fotolia.com,© Tiko - stock.adobe.com, K.-U. Häßler - Fotolia.com, © makibestphoto - stock.adobe.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.