Die Kraftfahrzeugsteuer (kurz Kfz-Steuer) ist eine Steuer, die auf Fahrzeuge gezahlt werden muss, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen oder teilnehmen können. Sie wird seit Juli 2009 nicht mehr von den Ländern, sondern vom Bund erhoben.
Die Steuerpflicht für ein Kfz tritt bei der Zulassung bei der entsprechenden Behörde ein und endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs.
Berechnen lässt sich die Kfz-Steuer mit unserem kostenlosen Rechen-Tool. Infos über die Einteilung in die Kfz-Steuerklassen erhalten Sie hier.
Inhalt
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Die Fahrzeugsteuer im Gesetz
Die gesetzliche Grundlage für die Kraftfahrzeugsteuer – oder kurz: Kfz-Steuer – in Deutschland ist das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von 2002. Es regelt die Besteuerung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in Deutschland, sofern diese nicht permanent auf Schienen geführt werden. Gemäß § 1 KraftStG muss ein Fahrzeughalter die Kfz-Steuer bezahlen, wenn
- sein Fahrzeug oder Anhänger in Deutschland zugelassen ist,
- die Zulassung im Ausland erteilt wurde, das Fahrzeug aber unter bestimmten Bedingungen in Deutschland im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird,
- sein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird oder
- er ein Fahrzeug mit Oltimer- oder rotem Kennzeichen besitzt.
Die Steuerpflicht setzt erst ein, wenn das entsprechende Kfz zugelassen ist oder am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, und endet mit der Abmeldung.
Die Kfz-Steuer ist seit dem 1. Juli 2009 eine Bundessteuer. Zuvor unterlag sie der Steuerhoheit der einzelnen Bundesländer. Bis zum 30. Juni 2014 war das Bundesministerium der Finanzen für die Verwaltung zuständig, seitdem erhebt stattdessen der Zoll (Bundesfinanzverwaltung) die Kfz-Steuer in Deutschland.
Gibt es Ausnahmen bei der Erhebung der Kfz-Steuer?
Ja, die gibt es. Nicht Kfz-steuerpflichtig sind unter anderem:
- Rettungs- und Löschfahrzeuge
- Fahrzeuge oder Zugmaschinen im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
- Fahrzeuge in schaustellerischem Betrieb
- Krankenwagen
- Fahrzeuge von Bedürftigen/im Alltag Behinderten (Einzelfallprüfung!)
- Fahrzeuge, für die keine Zulassungspflicht besteht
- Kfz der Polizei, Zollverwaltung, Bundespolizei und Bundeswehr, sofern sie ausschließlich im Dienst verwendet werden
- Straßenkehrfahrzeuge
- Busse und Pkw mit acht oder neun Sitzplätzen, sofern sie überwiegend für Fahrten im Linienverkehr eingesetzt werden
Welche anderen Fahrzeuge noch der Kfz-Steuerbefreiung unterliegen, können Sie § 3 KraftStG entnehmen.
Die deutsche Kfz-Steuer für ausländische Fahrzeuge
Unter bestimmten Bedingungen fällt die deutsche Kfz-Steuer auch für ein Auto bzw. Kraftfahrzeug an, das im Ausland zugelassen wurde, solange es sich in Deutschland befindet. Doch natürlich muss nicht jeder Urlauber, der für ein paar Wochen mit dem eigenen Fahrzeug hierzulande unterwegs ist, gleich eine Steuer für seinen Pkw abdrücken.
Damit für ein ausländisches Fahrzeug die Kfz-Steuer in Deutschland bezahlt werden muss, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Fahrzeug wird hierzulande zur entgeltlichen Personen- oder Güterbeförderung genutzt.
- Das Fahrzeug hält sich ununterbrochen länger als ein Jahr in Deutschland auf (Zeitraum beginnt mit dem Tag des Grenzübertritts).
- Der regelmäßige Standort des Fahrzeugs befindet sich in Deutschland.
Ausländische Fahrzeuge, die ausschließlich für den Transport von Gütern verwendet werden, sowie ausländische Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sind in Deutschland nicht besteuerbar.
Die Autosteuer als Betriebsausgabe
Die Kfz-Steuer kann bei betrieblich genutzten Fahrzeugen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dieser Betriebsausgabenabzug ist jedoch nur zulässig, sofern der Unternehmer das Fahrzeug im Betriebsvermögen seines Unternehmens führt und zur Abrechnung der Kfz-Kosten keine Reisekostenpauschalen nutzt.
Das Fahrzeug muss vollständig zu betrieblichen Zwecken genutzt werden. Es dürfen also keine Privatfahrten damit unternommen werden. Dies ist z. B. durch die Führung eines Fahrtenbuchs nachzuweisen.
So funktioniert die Zahlung der Kfz-Steuer
Die Zulassungsstelle informiert die Zollverwaltung über die Zulassung Ihres Kraftfahrzeugs. Die Zollverwaltung ermittelt anhand der übermittelten Daten Ihren Kfz-Steuersatz und sendet Ihnen den Steuerbescheid zu. In der Regel geht dieser zwei Wochen nach der Zulassung bei Ihnen ein.
Einmal ausgestellt ist der Steuerbescheid unbefristet gültig, bis Sie Ihr Fahrzeug ab- oder ummelden oder sich Ihr Steuersatz ändert. In letzterem Fall wird dann ein neuer Steuerbescheid ausgestellt, der Sie über die neue Höhe Ihrer Kfz-Steuer informiert.
Dem Bescheid können Sie entnehmen, bis wann Sie die Kfz-Steuer an das Hauptzollamt, das für Ihren Wohnort zuständig ist, zahlen müssen (Fälligkeitstag). Die Zahlung wird im Voraus für die Dauer eines Jahres entrichtet. Sie sollten beachten, dass nach Ablauf des ersten Zulassungsjahres keine Zahlungserinnerung durch die Zollverwaltung versandt wird. Sie müssen also von selbst daran denken, die Kfz-Steuer für das zweite Jahr (und alle Folgejahre) rechtzeitig zu zahlen. Richten Sie am besten einen jährlichen Dauerauftrag bei Ihrer Bank ein oder erteilen Sie dem Hauptzollamt ein SEPA-Lastschriftmandat.
Hat Ihr Fahrzeug nur eine Saisonzulassung, beträgt der Entrichtungszeitraum weniger als ein Jahr. In diesem Fall müssen Sie die Kfz-Steuer nur für die Monate zahlen, die Ihr Fahrzeug tatsächlich zugelassen ist.
Besitzen Sie mehrere steuerpflichtige Fahrzeuge, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugelassen wurden, kann es sehr mühselig werden, den Überblick über die verschiedenen Fälligkeitstage zu behalten. In diesem Fall können Sie einen formlosen Antrag beim Hauptzollamt auf einheitliche Fälligkeit der Kfz-Steuer stellen.
Wie hoch ist die Kfz-Steuer?
Wieviel Kfz-Steuer Sie für Ihr Fahrzeug zahlen müssen, können Sie dem Steuerbescheid entnehmen. Aber womöglich möchten Sie schon vor dem Autokauf in Erfahrung bringen, welche Kosten auf Sie zukommen, und fragen sich deshalb, wie die Höhe der Kfz-Steuer bemessen wird. Dies wollen wir im Folgenden erläutern. Darüber hinaus können Sie sich auch unseres kostenlosen Rechen-Tools bedienen, um Ihre Steuerhöhe zu ermitteln.
Obwohl umgangssprachlich oft nur von der Auto- oder Pkw-Steuer die Rede ist, gilt die Kfz-Steuer auch für Anhänger und andere Kraftfahrzeuge.
Die Höhe der Pkw-Steuern richtet sich nach vielen Faktoren
Grundsätzlich gilt: Je schadstoffärmer Ihr Auto ist, umso weniger Kfz-Steuer müssen Sie für dieses zahlen. Dies wird an folgenden Faktoren festgemacht:
- Hubraum
- Schadstoffklasse
- Motor
- Datum der Erstzulassung
- Freigrenze für den CO2-Ausstoß (richtet sich nach Datum der Erstzulassung)
Pkw-Kfz-Steuer: Die Tabelle gibt den Überblick
Die jeweilige Kfz-Steuertabelle zeigt an, wie sich die Kfz-Steuer für einen Pkw bemisst:
Erstzulassung bis 30. Juni 2009
Schadstoffklasse | Motor | Steuersatz je 100 cm3 Hubraum |
---|---|---|
Euro 0 | Benziner | 25,36 € |
Diesel | 37,58 € | |
Euro 1 | Benziner | 15,13 € |
Diesel | 27,35 € | |
Euro 2 | Benziner | 7,36 € |
Diesel | 16,05 € | |
Euro 3 bis 6 (einschließlich D3 und D4) | Benziner | 6,75 € |
Diesel | 15,44 € |
Erstzulassung ab 1. Juli 2009
Motor | Steuersatz je 100 cm3 Hubraum | ||
---|---|---|---|
Erstzulassung 01.07.09 – 31.12.11 | Erstzulassung 01.01.12 – 31.12.13 | Erstzulassung ab 01.01.14 | |
Benziner oder Wankelmotor | 2,00 € +2,00 € je g/km CO2 oberhalb der Freigrenze von 120 g/km | 2,00 € +2,00 € je g/km CO2 oberhalb der Freigrenze von 110 g/km | 2,00 € +2,00 € je g/km CO2 oberhalb der Freigrenze von 95 g/km |
Diesel | 9,50 € +2,00 € je g/km CO2 oberhalb der Freigrenze von 120 g/km | 9,50 € +2,00 € je g/km CO2 oberhalb der Freigrenze von 110 g/km | 9,50 € +2,00 € je g/km CO2 oberhalb der Freigrenze |
Für Pkw, die nach dem 30. Juni 2009 erstmalig zugelassen wurden, richtet sich die Höhe der Kfz-Steuer nach dem CO2-Ausstoß und dem Hubraum. Abhängig vom genauen Datum der Erstzulassung besteht für jedes Auto eine Freigrenze für den Ausstoß an CO2. Wird diese überschritten, muss bei der Kfz-Steuer ein CO2-Zuschlag zusätzlich zum Steuersatz gezahlt werden. Dieser beträgt 2 Euro für jedes Gramm CO2 pro gefahrenen Kilometer, das über der Freigrenze liegt.
Bleiben die Emissionen hingegen unter der Grenze, entfällt der Zuschlag, und es muss nur der Steuersatz je 100 Kubikzentimeter Hubraum gezahlt werden.
Diese Steuern fallen für Motorräder an
Für Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, besteht seit 1955 ein unveränderter Steuersatz von 1,84 Euro für jeweils angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum.
Verfügt Ihr Motorrad z. B. über einen Hubraum von 148 Kubikzentimeter, ergibt sich eine jährliche Kfz-Steuer von 11,04 Euro. Gemäß § 11 Abs. 5 KraftStG muss hier jedoch stets auf einen vollen Euro-Betrag abgerundet werden, weshalb Sie schlussendlich 11 Euro an Kfz-Steuer zahlen müssen.
Die Kfz-Steuer für Wohnmobile
Für Wohnmobile richtet sich die Höhe der Kfz-Steuer nach deren Schadstoffklasse und dem zulässigen Gesamtgewicht:
Schadstoffklasse | Steuersatz je angefangene 200 kg Gesamtgewicht | |||
---|---|---|---|---|
Sockelbetrag (gilt bis 2000 kg) | + für jeden angefangenen 200-kg-Bereich über 2000 kg | + für jeden angefangenen 200-kg-Bereich über 5000 kg | + für jeden angefangenen 200-kg-Bereich über 12.000 kg |
|
Euro 0 und 1 | 40 € | 10 € | 15 € | 25 € |
Euro 2 und 3 | 24 € | 10 € | - | - |
Euro 4 bis 6 | 16 € | 10 € | - | - |
Hat Ihr Wohnmobil beispielsweise die Schadstoffklasse Euro 2, fällt hierfür zunächst ein Sockelbetrag von 240 Euro an. Der restliche Betrag der Kfz-Steuer hängt vom Gesamtgewicht ab. Wiegt das Wohnmobil z. B. 3600 kg, so liegt es mit 1600 kg über der Grenze für den Sockelbetrag von 2000 kg. Diese 1600 kg lassen sich in acht 200-kg-Bereiche zerlegen. Für jeden davon fallen 10 Euro an:
8 x 10 = 80
80 + 240 = 320
Die jährliche Kfz-Steuer für Ihr Wohnmobil beträgt damit 320 Euro.
Für Oldtimer existiert ein pauschaler Steuersatz
Die Höhe der Kfz-Steuer für Oldtimer muss nicht aufwendig berechnet werden, da hier einfach ein pauschaler Steuersatz festgelegt ist. Dieser beträgt:
- für Motorräder 46,02 Euro (46 Euro nach Abrundung auf vollen Betrag)
- für alle anderen Fahrzeuge 191,73 Euro (191 Euro nach Abrundung auf vollen Betrag)
Neue Elektrofahrzeuge bleiben zunächst von der Steuer befreit
Bislang verlangt das Hauptzollamt kaum Kfz-Steuer für reine Elektrofahrzeuge, da diese für einen gewissen Zeitraum nach ihrer Erstzulassung steuerbefreit sind. Erfolgte diese im Zeitraum vom 18.05.2011 bis 31.12.2020, dauert die Befreiung von der Kfz-Steuer zehn Jahre. Vorher zugelassene Elektrofahrzeuge sind für fünf Jahre steuerfrei.
Fällt eine Kfz-Steuer für E-Autos an, so bemisst sich diese nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Um die Elektrofahrzeuge für Verbraucher attraktiv zu machen, werden hier relativ niedrige Steuersätze festgelegt. Sie bezahlen also beim Elektroauto im Schnitt deutlich weniger Kfz-Steuer als beim Benzin- oder Diesel-Fahrzeug. Für einen Tesla Model 3 fallen beispielsweise jährlich 56 Euro an Steuern an.
Wann und wie werden Kfz-Anhänger besteuert?
Auch die Kfz-Steuer für Kraftfahrzeuganhänger bemisst sich an deren Gewicht: Je angefangene 200 kg Gesamtgewicht gilt ein Steuersatz von 7,46 Euro. Es gibt jedoch eine Obergrenze für die Steuer von 373,24 Euro.
Allerdings wird nicht bei jeder Art von Anhänger die Steuer am zulässigen Gesamtgewicht bemessen:
- Sattelanhänger: Hier ist die Bemessungsgrundlage die zulässige Gesamtmasse abzüglich der Aufliegelast.
- Zentralachs- und Starrdeichselanhänger: Bei diesen muss das zulässige Gesamtgewicht um die Stützlast vermindert werden, um die Kfz-Steuer zu bemessen.
Nicht zulassungspflichtige Anhänger und Anhänger mit grünem Kennzeichen sind von der Steuer befreit.
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