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Anders als bei „normalen“ Rechnungen gelten bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen geringere Anforderungen bezüglich der Pflichtangaben auf der Rechnung. Wann es genügt, eine solche Kleinbetragsrechnung auszustellen, erfahren Sie hier.
Grundsätzlich können Kleinbetragrechnungen nur bis zu einem Rechnungsbetrag gemäß § 33 UStDV von unter 250 EUR Brutto (Stand: 2017) ausgestellt werden. Folgende Tabelle zeigt, welche Angaben die Kleinbertragsrechnung im Vergleich zu einer normalen Rechnung enthalten muss:
Unterschiede zwischen den Arten der Rechnungsausstellung | |
normale Rechnung gemäß § 14 UStG | Kleinbetragsrechnung gemäß § 33 UStDV |
Der vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, | den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, |
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, | das Ausstellungsdatum, |
das Ausstellungsdatum, | die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und |
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), | das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. |
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, | – |
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts […], sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist, | – |
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, | – |
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und | – |
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers. | – |