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FAQ: Kurzarbeit
An Kurzarbeit bestehen bestimmte Voraussetzungen wie das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall. Dieser muss der Arbeitsagentur am Betriebssitz schriftlich angezeigt werden. Eine Übersicht der Voraussetzungen finden Sie in diesem Abschnitt.
Kurzarbeit ist nun möglich, wenn mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer vom Arbeitsausfall betroffen sind. Zuvor mussten es 30 Prozent sein. Weitere Änderungen finden Sie hier.
Grundsätzlich beträgt die Bezugsdauer 12 Monate. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage sind zurzeit bis zu möglich. Mehr können Sie hier erfahren.
Inhalt
Was versteht man unter Kurzarbeit?
Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Verringerung der betrieblichen Arbeitszeit, die auch in einer vorübergehenden Einstellung der Arbeit bestehen kann. Kurzarbeit dient dazu, bei vorübergehendem Arbeitsausfall Arbeitgebern Personalkosten einzusparen und gleichzeitig Kündigungen vorzubeugen.
Alle Arbeitnehmer oder nur ein Teil des Betriebes können von Kurzarbeit betroffen sein. Weil der Vergütungsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer teilweise entfällt, kann als Ausgleich Kurzarbeitergeld beantragt werden. Der Arbeitgeber zahlt dieses an seine in Kurzarbeit beschäftigten Angestellten aus.
Erforderliche Rechtsgrundlage für Kurzarbeit
Kurzarbeit kann nur angeordnet werden, wenn eine diesbezügliche Rechtsgrundlage vorliegt. Diese kann in einem Tarifvertrag, einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder einer Betriebsvereinbarung bestehen. An eine solche Betriebsvereinbarung bestehen besondere Anforderungen. Sie muss nach einem Urteil des BAG vom 18.11.2015 (Aktenzeichen 5 AZR 491/14) zumindest Folgendes deutlich und verbindlich regeln:
- den Beginn und die Dauer der Kurzarbeit
- die Lage und Verteilung der verkürzten Arbeitszeit
- sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer
Besitzt ein Unternehmen einen Betriebsrat, so hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) über die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit – und somit auch die Zahlung von Kurzarbeitergeld – stellt eine Ausnahmeregelung dar. Deshalb müssen für die Auszahlung von Kurzarbeitergeld bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Generell bedarf es nach §§ 95 ff. SGB III eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall. Auch muss mindestens ein Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin in dem Betrieb beschäftigt sein.
Zudem bestehen nach § 98 SGB III persönliche Voraussetzungen an die Arbeitnehmer, wie die Aufnahme oder Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Beginn des Arbeitsausfalls. Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld eingeführt, die vorläufig bis 31.12.2020 gültig sind.
- Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall mit mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttogehalts betroffen sind. Zuvor mussten mindestens 30 Prozent der Beschäftigten betroffen sein.
- Ein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes ist nicht mehr nötig.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können nun ebenfalls Kurzarbeitergeld beziehen.
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden für Arbeitsausfälle bis 31.12.2020 von der Bundesagentur für Arbeit pauschalisiert erstattet. , Normalerweise hat der Arbeitgeber diese zu tragen.
Wie kann man Kurzarbeitergeld beantragen und welcher Betrag steht Arbeitnehmern zu?
Der Arbeitsausfall ist der Arbeitsagentur am Betriebssitz schriftlich anzuzeigen. Auf arbeitsagentur.de finden Sie das entsprechende Antragsformular. Dies kann durch den Arbeitgeber oder durch den Betriebsrat vorgenommen werden. Bei Anzeige durch den Arbeitgeber muss zusätzlich eine Stellungnahme des Betriebsrats eingereicht werden, falls ein solcher existiert.
Nachfolgend kann ein Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Das Formular dazu finden Sie unter arbeitsagentur.de. Weitere Informationen sowie einen e-Service zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden Sie ebenfalls auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Das Kurzarbeitergeld beträgt zunächst 60 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent). Beträgt der Entgeltausfall ab dem 4. Bezugsmonat im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent, kann der Betrag auf 70 bzw. 77 Prozent des Netto-Entgelts erhöht werden. Ab dem 7. Bezugsmonat können es 80 bzw. 87 Prozent des Netto-Entgelts sein.
Erkranken Sie in der Kurzarbeit und erhalten Sie eine Entgeltfortzahlung ist die genauso hoch wie das Kurzarbeitergeld.
Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld 12 Monate. Treten Unterbrechungen von mindestens einem Monat auf, kann sich die Bezugsfrist verlängern. Bei Unterbrechungen ab drei Monaten ist Kurzarbeit wieder neu anzuzeigen.
Dank der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ist bis Ende 2020 allerdings eine Bezugsdauer von bis zu 21 Monaten möglich. Voraussetzung dafür ist, dass bis zum 31.12.2019 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt wurde. Das Kurzarbeitergeld wird längstens bis zum 31.12.2020 ausgezahlt.
Während der Kurzarbeit Urlaub nehmen: Geht das?
Grundsätzlich können Arbeitnehmer auch während der Kurzarbeit Urlaub nehmen. Vor Bezug von Kurzarbeitergeld müssen Arbeitnehmer zunächst ihren Resturlaub aus dem Vorjahr nehmen, sofern dem nichts entgegensteht.
In der aktuellen Situation wird von Arbeitnehmern allerdings nicht verlangt, auch ihre Urlaubstage aus dem laufenden Jahr zu nehmen. Während der Kurzarbeit besteht ein Urlaubsanspruch entsprechend der Arbeitszeit gekürzt.
Folgen einer unwirksamen Einführung von Kurzarbeit
Hat ein Arbeitgeber in rechtlich unwirksamer Weise Kurzarbeit angeordnet, so befindet er sich bezüglich der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Annahmeverzug. Obwohl seitens des Arbeitnehmers keine Leistung erbracht wurde, hat der Arbeitgeber dann den vollen Lohn zu zahlen.
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