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Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
In der Praxis existieren überwiegend unbefristete oder auf mehrere Monate bis hin zu mehreren Jahren befristete Arbeitsverhältnisse. Daneben existieren jedoch in bestimmten Bereichen oder auch aus bestimmten Gründen Beschäftigungsverhältnisse, die von vornherein darauf ausgerichtet sind, nur für kurze Zeit zu bestehen. Dies ist etwa bei studentischen Hilfskräften, Saisonarbeitern oder Ferienjobbern der Fall. In diesen Fällen ist dann von einer kurzfristigen Beschäftigung die Rede. Weiterhin kann eine kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig auch eine geringfügige Beschäftigung darstellen, sofern dieses Einkommen einen monatlichen Betrag von 450 € nicht übersteigt. (siehe auch: Was ist ein 450-Euro-Job?)
Liegt das Einkommen darüber handelt es sich wiederum nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung, sodass Sozialabgaben und Steuern abzuführen sind (auch wenn diese ggf. im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstattet werden). Im letzteren Fall ist auch von einer berufsmäßigen kurzfristigen Beschäftigung die Rede.
In § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist eine Beschäftigung als kurzfristig anzusehen, wenn diese zum einen auf Grund ihrer Art zeitlich begrenzt ist (beispielsweise Erntehilfe) oder zum anderen, wenn diese durch einen Arbeitsvertrag von vornherein zeitlich begrenzt ist. Die Grenze liegt gemäß diesem Paragraphen bei einer Dauer von zwei Kalendermonaten oder 50 Arbeitstagen. Nach § 115 SGB IV liegt die Höchstgrenze bei drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.
Ebenfalls für kurzfristige Beschäftigungen relevant sind die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) und des Mindestlohngesetzes (MiLoG).
Was ist der Unterschied zwischen kurzfristiger und anderer Beschäftigung?
Normalerweise sind Arbeitgeber verpflichtet für alle Beschäftigten Sozialabgaben abzuführen. Kurzfristige Beschäftigungen sind von dieser Pflicht ausgenommen, sodass sich hier erhebliche Einsparpotentiale bieten. Lediglich die Umlagen U1, U2 und U3 sind abzuführen, welche jedoch im Vergleich zu den normalerweise fälligen Abgaben kaum ins Gewicht fallen. Entscheidend für die Frage, ob ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis nicht sozialversicherungspflichtig ist, ist die Frage nach möglicherweise anderen kurzfristigen Beschäftigungen des Arbeitnehmers im laufenden Kalenderjahr. Bestanden bereits kurzfristige Arbeitsverhältnisse, so dürfen die zeitlichen Grenzen im Gesamten nicht überschritten werden. Wäre dies der Fall besteht eine Verpflichtung zur Entrichtung der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge.
Entscheidet sich ein Unternehmer dazu, ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis in ein befristetes oder gar unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln, so ist das Arbeitsverhältnis ab dem Tag des Bekanntwerdens sozialversicherungspflichtig und nicht erst mit Erreichen der zuvor genannten Zeitgrenzen.
Damit Arbeitgeber zuverlässig beurteilen können, ob es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, ist es ratsam, den Arbeitnehmern spätestens mit Aufnahme des Arbeitsverhältnisses einen Fragebogen zur Beurteilung des Arbeitsverhältnisses zukommen zu lassen. Dort vermerken Arbeitnehmer etwaige vorherige Arbeitsverhältnisse, andere Tätigkeiten und Einkünfte, sodass eine zuverlässige Beurteilung möglich ist.
Welche Rahmenbedingungen gelten für die kurzfristige Beschäftigung bestimmter Personengruppen?
Kurzfristige Beschäftigungen sind für diverse Personengruppen besonders interessant, vor allem dann, wenn der Fokus ihres Alltages nicht auf der Berufsausübung in Vollzeit liegt. Nachfolgend ist aufgeführt, welche speziellen Rahmenbedingungen für bestimmte Personengruppen im Sinne einer kurzfristigen Beschäftigung von Bedeutung sind:
Status | Bedingung |
Studenten | Vor allem Studenten arbeiten häufig in den Semesterferien, sodass kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse von vornherein interessant sind. Im Rahmen des Werkstudentenprivilegs besteht darüber hinaus keine Pflicht zur Versicherung, wobei Beiträge zur Rentenversicherung ausgenommen sind. Studenten in kurzfristigen Arbeitsverhältnissen müssen jedoch darauf achten, dass die wöchentliche Arbeitszeit entweder 20 Stunden nicht überschreitet oder bei mehr als 20 Stunden zeitlich begrenzt und in der vorlesungsfreien Zeit liegt. Dies gilt auch für längerfristige Arbeitsverhältnisse, beispielsweise als Werkstudent während des Studiums. |
Schüler | Ähnlich wie bei Studenten, sind kurzfristige Arbeitsverhältnisse auch für Schüler sozialversicherungsfrei, sofern die Summe von 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht überschritten und das Einkommen unter 450 € liegt. |
Personen, die in Elternzeit sind | Personen, die sich in Elternzeit befinden können ebenfalls eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen. Nach Auffassung der Sozialversicherung handelt es sich dabei jedoch um eine berufsmäßig ausgeübte Beschäftigung, sodass ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich als sozialversicherungspflichtig anzusehen ist. |
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