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Leistungsabschreibung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 6. September 2017

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Die Beweglichkeit eines Wirtschaftsguts ist die Voraussetzung zur Berechnung der Leistungsabschreibung. Die Leistungsabschreibung ist neben der linearen und der degressiven Abschreibung eine weitere Abschreibungsmethode zur planmäßigen Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2. Dabei muss die Abschreibung der Leistung für das Wirtschaftsgut „wirtschaftlich begründet“ § 7 Abs. 1 Satz 6 und auch jährlich nachweisbar sein. Der Nachweis kann beispielsweise durch ein Zählwerk oder eine ähnliche Einrichtung geschehen. Der Vorteil der Leistungsabschreibung ist die Berücksichtigung des realen Wertverlustes eines Wirtschaftsgutes. Nachteilig jedoch ist die nicht berücksichtigte Wertminderung aufgrund des Kaufs im ersten Jahr.

Beispiel:

Eine Maschine wird für 100.000 EUR angeschafft. Die Produktionsmenge dieser Maschine wird mit 50.000 Stück angegeben oder geschätzt. Die Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre.

Werden nun pro Jahr 10.000 Stück produziert, kann jährlich 20% des Anschaffungspreises abgeschrieben werden.

Werden im zweiten Jahr 15.000 Stück produziert kann der prozentuale Anteil des Anschaffungspreises errechnet werden, der abzusetzen ist:

15.000/50.000 = 30%

Im zweiten Jahr können also sogar 30% des Anschaffungspreises (=30.000 EUR) gewinnmindernd abgesetzt werden.

Fällt die jährliche Nutzung jedoch geringer als erwartet aus, wird der jährliche Abschreibungsbetrag auch kleiner.


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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.