Als Gegenstück zu den vorweggenommenen Betriebsausgaben gibt es die nachträglichen Betriebsausgaben. Eine nachträgliche Betriebsausgabe entsteht, wenn nach der Betriebsaufgabe durch den ursprünglichen Betrieb Kosten entstehen.
Beispiele hierfür wären folgende Aufwendungen (sofern betrieblich veranlasst):
- Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltskosten, die mit der Aufgabe des Betriebes zusammenhängen,
- Ausgaben auf Grund langfristiger Verträge
- Betriebliche Steuerzahlungen
- private Haftung für Schulden des Betriebs nach Aufgabe¹
¹Bezüglich der privaten Haftung ist anzumerken, dass die eigentlich Tilgung der Schulden nicht als nachträgliche Betriebsausgabe zählt, wohl aber der fällig werdende Schuldzins. Voraussetzung hierfür ist laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.11.1984 (Az.: VIII R 2/81) jedoch, dass zu Tilgung bereits jegliches Betriebsvermögen aufgewendet wurde und nichts davon anderweitig ins Privatvermögen überführt wurde. In diesem Fall würde der betriebliche Zusammenhang wegfallen.
Die nachträglich angefallenen Betriebsausgaben werden in der Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erfasst. Der Ansatz als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgt auch dann, wenn dieser negativ ist.
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Über den Autor
Lars E.Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.