Inhalt
Was ist das Niederstwertprinzip?
Das Niederstwertprinzip gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, die bilanzierende Unternehmen bei der Aufstellung einer Bilanz zu befolgen haben. Das Niederstwertprinzip im HGB ergibt sich aus dem dort aufgeführten Vorsichtsprinzip, welches in § 253 HGB aufgeführt ist.
Exkurs „Vorsichtsprinzip“
Unter dem Begriff des Vorsichtsprinzips wird entsprechend den Regelungen des deutschen HGB der Grundsatz verstanden, dass Unternehmen bei der Aufstellung einer Bilanz sämtliche Risiken und Verluste berücksichtigen müssen. Das Vorsichtsprinzip wird angewendet, wenn durch unvollständige Informationen oder die Ungewissheit künftiger Ereignisse Bewertungsspielräume entstehen, die ein Unternehmen theoretisch vorteilhaft nutzen könnte. Ziel des Vorsichtsprinzips ist die Kapitalerhaltung und der Gläubigerschutz.
Die Ausgestaltung und Anwendung des Vorsichtsprinzips ist in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB unmissverständlich geregelt. Im Rahmen der Bilanzierung sind Unternehmen verpflichtet, sämtliche vorhersehbaren Risiken und Verluste bis zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen, auch wenn sich diese erst in der Zeitspanne zwischen Abschlussstichtag und Erstellung des Jahresabschlusses bekannt wurden.
Dem Vorsichtsprinzip sind wiederum zwei weitere Folgeprinzipien nachgelagert, die die praktische Anwendung ermöglichen. Im Rahmen dieser Folgeprinzipien wird dann wiederum das Niederstwertprinzip angewendet. Daher folgt zunächst eine Erklärung der dem Vorsichtsprinzip folgenden Prinzipien:
Prinzip | Bedeutung |
Realisationsprinzip | Das Realisationsprinzip zählt ebenfalls zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Es dient der zeitlichen Abgrenzung von Erträgen und Aufwänden. In Verbindung einer Bilanzierung nach HGB gilt das sogenannte strenge Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) aus dem sich ergibt, dass Unternehmen Gewinne nur dann in ihrem Jahresabschluss berücksichtigen dürfen, wenn diese spätestens am Abschlussstichtag realisiert wurden. Analog müssen Unternehmen auch Ausgaben in jenem Geschäftsjahr erfassen, in dem die dazugehörigen Erträge realisiert wurden. Info: Der in einer Handelsbilanz ausgewiesene Gewinn ist also ein realisierter Periodenumsatzgewinn (vgl. Grundsätze ordnungsgemäßer Gewinnrealisierung). |
Imparitätsprinzip | Das Imparitätsprinzip ist ebenfalls eine Konkretisierung des zuvor erläuterten Vorsichtsprinzips. Bilanziert ein Unternehmen nach den Regelungen des HGB, so ist vom Imparitätsprinzip im engeren Sinne die Regel. Es sieht vor, dass Unternehmen Verluste bereits dann ausweisen müssen, wenn diese lediglich erwartet werden. Geregelt ist dies in § 252 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz HGB. Das Imparitätsprinzip wirkt also korrigierend auf die Anwendung des Realisationsprinzips und in Verbindung mit dem nachfolgend erläuterten Niederstwertprinzip. |
Was genau ist nun das Niederstwertprinzip?
Wie zuvor erläutert, ist das Niederstwertprinzip ein Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung. Es ist bei der Aufstellung einer Bilanz von Belang und gilt als Bewertungsverfahren. Gegenstand des Niederstwertprinzips ist die Folgebewertung von Vermögensgegenständen und Schulden, die nach § 253 HGB mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem Erfüllungsbetrag bewertet wurden. Durch das Vorsichtsprinzip ergeben sich für Aktiva und Passiva unterschiedliche Bewertungsprinzipien:
- Passiva sind zu ihrem höchstmöglichen Wert zu erfassen (Höchstwertprinzip)
- Aktiva sind anhand jenes Wertansatzes zu bewerten, der niedriger ausfällt. Dabei wird zwischen dem Marktwert und den fortgeführten Anschaffungskosten unterschieden
Aktiva eines Unternehmens werden also auf jenen Wert außerplanmäßig abgeschrieben, der ihr Verkauf am Bilanzstichtag einbringen würde. Ziel ist auch hier der Gläubigerschutz, in dem nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden.
Welche Unterscheidungen gibt es hinsichtlich der Anwendung des Niederstwertprinzips?
In der Praxis wird zwischen dem strengen und dem gemilderten Niederstwertprinzip unterschieden. Bis 2009 wurde auch das erweiterte Niederstwertprinzip angewendet, welches jedoch mit dem Bilanzmodernisierungsgesetzes von 2009 abgeschafft wurde. Im Detail lassen sich diese beiden Varianten wie folgt beschreiben:
Niederstwertprinzip | Bedeutung |
Das strenge Niederstwertprinzip | Das strenge Niederstwertprinzip wird bei allen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens angewendet, bei dem die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten den eigentlichen Wert übersteigen. Eine Deutung hinsichtlich der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung ist untersagt. Ein Vermögensgegenstand ist in jedem Fall durch eine außerplanmäßige Abschreibung mit dem geringeren Wert anzusetzen, der ein Verkauf zum Marktpreis am Abschlussstichtag ergäbe. |
Das gemilderte Niederstwertprinzip | Das gemilderte Niederstwertprinzip bezieht sich auf das Anlagevermögen. Unternehmen dürfen, vorausgesetzt der Bewertung liegt eine vernünftige kaufmännische Beurteilung zu Grunde, selbst über die Dauerhaftigkeit einer Wertminderung urteilen. Ist diese dauerhaft, so sind die betroffenen Posten auf den Betrag abzuschreiben, der die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterschreitet. Ist sie hingegen nur temporär, besteht ein Wertminderungswahlrecht für Finanzanlagen und ein Wertminderungsverbot für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und beim Sachanlagevermögen. |
HINWEIS: Sollte zu einem späteren Zeitpunkt der Wert nicht abnutzbarer Teile des Anlagevermögens steigen oder Abschreibungsgründe wegfallen, so ist eine Zuschreibung vorzunehmen. Der ermittelte Ansatzwert darf jedoch die fortgeführten Anschaffungskosten nicht überschreiten (vgl. § 253 Abs. 5 HGB).
Welche Bedeutung hat das Niederstwertprinzip für die Steuerbilanz?
Auch für die Steuerbilanz ist das Niederstwertprinzip von Bedeutung. Jedoch dürfen Unternehmen nur auf den niedrigeren Teilwert abschreiben, wenn zu erwarten ist, dass die Wertminderung dauerhaft ist. Entsprechend geregelt ist dies im § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG. Mit Neufassung des § 5 Abs. 1. S.1 EStG ist es Unternehmen gestattet, steuerliche Wahlrechte, unabhängig von deren Ansatz in der Handelsbilanz, auszuüben. Ein Beispiel dafür ist etwa die Ansetzung eines geringeren Teilwertes. Die im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vorgeschrieben Abschreibungspflicht findet nur noch in alten Fällen Verwendung.
Bildnachweise: © v.poth - stock.adobe.com, CrazyCloud - Fotolia.com, © Tiko - stock.adobe.com, © ijeab - stock.adobe.com