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Das Lastschrifteinzugsverfahren ist eine bequeme und weitverbreitete Zahlungsform, die im Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken ist. Die Besonderheit besteht darin, dass eine Zahlung nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger veranlasst wird.
Verfahren
Der Zahlungspflichtige teilt dem Zahlungsempfänger zunächst seine Kontodaten mit. Dieser beauftragt anschließend seine Bank, den geschuldeten Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. In der Praxis lässt sich der Zahlungsempfänger oftmals eine sog. Lastschrifteinzugsermächtigung unterschreiben. Diese ist zwar aus Beweisgründen zu empfehlen, stellt aber keine Voraussetzung für den Lastschrifteinzug dar. Der Zahlungspflichtige hat allerdings stets die Möglichkeit, einer Lastschrift auf seinem Konto innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen.
Rücklastschrift
Zu einer Rücklastschrift kommt es, wenn eine Lastschrift von der Bank des Zahlungspflichtigen nicht ausgeführt wird. Das kann verschiedene Gründe haben – beispielsweise Widerspruch, fehlende Kontodeckung oder falsche Kontodaten. Die Bank des Zahlungspflichtigen darf für eine Rücklastschrift zwar keine Gebühr verlangen, wohl aber die Bank des Zahlungsempfängers. Sofern dieser über eine Einzugsermächtigung verfügt, kann er die ihm in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühren vom Zahlungspflichtigen dann als Schadensersatz zurückfordern.
Betriebsausgabenabzug
Der Zahlungspflichtige kann die von ihm übernommenen Rücklastschriftgebühren als Betriebsausgabe absetzen, sofern auch die dazugehörige Zahlung betrieblich veranlasst ist. Hierzu bietet sich beispielsweise das Konto „Nebenkosten des Geldverkehrs“ an.