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Sind Schuldzinsen abzugsfähig?
Die Frage der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen ist bisher nicht eindeutig geklärt. Vielmehr werden Schuldzinsen in mehrere Bereiche aufgeteilt und über diese Klassifizierung der Betriebsausgabenabzug bestimmt. In einer zweistufigen Prüfung muss zunächst ermittelt werden, ob und inwieweit Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. In einem weiteren Schritt muss geprüft werden, ob der Betriebsausgabenabzug durch sogenannte „Überentnahmen“ eingeschränkt werden muss. Bei der Frage nach der betrieblichen Veranlassung von Schuldzinsen wurden bereits mehrere Erlasse veröffentlicht.
Schuldzinsen sind anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Darlehensmittel entweder der Erwerbs- oder Privatsphäre zuzuordnen.
Somit sind Schuldzinsen, welche aus Privatkonten resultieren nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Darlehen zur Finanzierung außerbetrieblicher Zwecke, insbesondere zur Finanzierung von Entnahmen, sind nicht betrieblich veranlasst. Dagegen sind Darlehenszinsen aufgrund der Finanzierung von betrieblichen Wirtschaftsgütern wie Werkzeuge, Maschinen oder Fahrzeuge vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindern daher den Gewinn des Unternehmens. .
Die Finanzverwaltung hat gegen die Führung eines sogenannten „Zwei-Konten-Modells“ nichts einzuwenden, so dass die Schuldzinsen aus diesem Modell vollständig abzugsfähig sind
Beispiel zum Zwei-Konten-Modell
Unternehmer A unterhält ein Konto, von welchem nur seine Betriebsausgaben bezahlt werden. Sämtliche Betriebseinnahmen werden auf einem zweiten Konto eingezahlt. Eine Entnahme von Geld würde somit vom „Betriebseinnahmenkonto“ getätigt werden. Durch dieses Modell sind die entstehenden Schuldzinsen für das Betriebsausgabenkonto vollständig abzugsfähig. Dieses Modell sollte allerdings nicht nur aus steuerlicher Sicht überprüft werden, sondern auch aus Finanz- und Bankensicht einer Prüfung unterzogen werden.
Prüfung der Überentnahme
Der Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen ist eingeschränkt, wenn Überentnahmen vorliegen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahrs.
Quelle: BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000 (BStBl I 2000, S. 588)
Beispiel Überentnahmen
Der Unternehmer unterhält ein einziges betriebliches Girokonto, über das Einnahmen sowie Ausgaben erfasst werden. Im Wirtschaftsjahr 01 entnahm der Unternehmer 70.000,- EUR, der Gewinn des Jahres 01 wurde mit 50.000,- EUR in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) festgestellt. Einlagen wurden in Höhe von 2.500,- EUR getätigt. Die erfassten Schuldzinsen betragen laut der GuV des Jahres 01 16.000,- EUR. Davon sind die Darlehenszinsen für die Finanzierung von Anlagevermögen in Höhe von 13.500,- EUR betrieblich veranlasst.
Berechnung der Überentnahme
Art | Betrag |
Gewinn | 50.000,- EUR |
+ Einlage | + 2.500,- EUR |
Summe | 52.500,- EUR |
abzgl. Entnahme | – 70.000,- EUR |
Überentnahme | 17.500,- EUR |
Berechnung der verbleibenden Schuldzinsen
Art | Betrag |
Schuldzinsen lt. GuV | 16.000,- EUR |
abzgl. Darlehenszinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens | -13.500,- EUR |
zu berücksichtigende Schuldzinsenbetrag | 2.500,- EUR |
Typisierend werden Überentnahmen mit 6% des festgestellten Überentnahmebetrags gewinnerhöhend erfasst. Der sich dabei ergebene Betrag von 1.050,- EUR (17.500,- EUR x 6%), höchstens aber der um den Sockelbetrag von 2.050,- EUR verminderte angefallene Schuldzinsenbetrag von 450,- EUR (2.500,- EUR abzgl. 2.050,- EUR) wird gewinnerhöhend erfasst.
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