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Der Solidaritätszuschlag, abgekürzt Soli genannt, wird als zusätzliche Abgabe vom monatlichen Einkommen als Teil der Lohnsteuer abgezogen. Die Soli-Höhe liegt bei 5,5 Prozent.
Der Solidaritätszuschlag muss erst oberhalb einer bestimmten Freigrenze gezahlt werden. Oberhalb der Freigrenze erhöht sich der Solidaritätszuschlag langsam in der Milderungszone, bis der Solidaritätszuschlag in voller Höhe fällig wird.
2019 wurde von der Bundesregierung der Entwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen, dem Bundestag und Bundesrat zustimmen müssen. Ab 2021 fällt für 90 Prozent der Arbeitnehmer der Solidaritätszuschlag weg. Daraus ergibt sich eine Steuerersparnis und eine Erhöhung des Nettogehalts.
Inhalt
Solidaritätszuschlag – Definition: Was ist das?
Den Solidaritätszuschlag oder auch Solidarzuschlag, kurz Soli genannt, gemäß Solidaritätszuschlaggesetz gibt es seit dem Jahr 1991. Es handelt sich dabei um eine Zusatzabgabe, die Arbeitnehmern in Deutschland monatlich vom Gehalt abgezogen wird. Im Jahr 2019 liegt die Höhe des Soli bei 5,5 Prozent. Bei folgenden Steuern findet der Solidaritätszuschlag Verwendung:
- Lohnsteuer: Abzug vom Arbeitseinkommen
- Abgeltungssteuer: Abzug bei Zinsen und Dividenden (Kapitalertragssteuer)
Kurz: Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent muss als Zuschlag zur Einkommen– und Körperschaftsteuer gezahlt werden. Der Solidaritätszuschlag bei der Lohnsteuer muss von allen Arbeitnehmern gezahlt werden, der Solidaritätszuschlag bei der Körperschaftsteuer (15 Prozent des Einkommens) lediglich von juristischen Personen wie Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen.
Der Solidaritätszuschlag ist sowohl für den Unternehmer im Rahmen seiner privaten Einkommensteuer fällig sowie auch als Teil der Personalkosten des Unternehmens. Als Betriebsausgabe ist allerdings nur der Soli-Zuschlag für das Personal des Unternehmers abzugsfähig. Erst genannter Soli ist privat veranlasst und nicht gewinnmindernd abzugsfähig.
Zusammenfassung: Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zu Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird oft mit dem Solidarpakt zwischen Bund und Ländern zum Aufbau Ost verwechselt und ist, anders als dieser, nicht zweckgebunden. Geregelt wird die Abgabe des Solidaritätszuschlags durch das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG).
Solidaritätszuschlag auf die Steuer beim Einkommen
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer einen Solidaritätszuschlag zahlen. Bei Geringverdienern reduziert sich dieser allerdings oder fällt vollkommen weg, sodass der Soli auch erst ab einer bestimmten Einkommenshöhe fällig werden kann. Es gibt beim Solidaritätszuschlag demnach eine Freigrenze.
So muss ein alleinstehender Arbeitnehmer nur einen Solidaritätszuschlag zahlen, wenn die Lohnsteuer jährlich mehr als 972 Euro beträgt. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag: Sie müssen den Soli erst zahlen, wenn die Lohnsteuer zusammengerechnet 1.944 Euro überschreitet.
Liegt ein Arbeitnehmer knapp über dieser Grenze, wird allerdings auch nicht der volle Solidaritätszuschlag fällig, sondern nur ein gemilderter. Es gibt einen langsamen Übergang (Gleitzone) bis hin zum vollen Betrag zwischen 973 und 1.340 Euro. Bei Ehepaaren zwischen 1.944 und 2.680 Euro.
Beim Solidaritätszuschlag ergeben sich also folgende Grenzen:
- Unterhalb der Freigrenze: Kein Solidaritätszuschlag
- Milderungszone: Reduzierter, aber sich erhöhender Solidaritätszuschlag
- Oberhalb der Milderungszone: Solidaritätszuschlag in voller Höhe
Solidaritätszuschlag: Höhe berechnen
Wollen Sie den Solidaritätszuschlag für die Steuererklärung berechnen, benötigen Sie dazu lediglich die Angaben zum Bruttoeinkommen und den Soli-Prozentsatz. Angenommen ein Arbeitnehmer in Steuerklasse I verdient 2.000 Euro brutto im Monat und die Lohnsteuer beträgt daher 180,41 Euro. in diesem Fall beträgt der Solidaritätszuschlag 9,92 Euro, denn das sind 5,5 Prozent der Lohnsteuer. So funktioniert die Berechnung des Soli:
5,5 (Soli-Zuschlag in Prozent) x 180,41 (Lohnsteuer) / 100 = 9,92 (Solizuschlag Höhe in Euro)
Solidaritätszuschlag: Gilt ein Kinderfreibetrag? Die Kinderfreibeträge werden in der Steuerklasse I bis IV beim Solidaritätszuschlag berücksichtigt. Diese werden vom Lohn abgezogen und von der errechneten Steuer der Solidaritätszuschlag ermittelt.
Solidaritätszuschlag: Wegfall ab 2021
Mitte August 2019 wurde von der Bundesregierung der Entwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Ab 2021 würde der Solidaritätszuschlag für 90 Prozent der Arbeitnehmer wegfallen. Der Wegfall ergibt sich allerdings nicht aus einer Abschaffung des Solidaritätszuschlags, sondern aus einer Anhebung der Freigrenze.
- Bei Verheirateten steigt der Grenzbetrag bei der Lohnsteuer von 1.944 auf 2.826 Euro im Monat (33.912 Euro im Jahr).
- Bei Ledigen steigt die Freigrenze bei der Lohnsteuer von 972 auf 1.413 Euro im Monat (16.956 Euro im Jahr).
Liegt Ihr jährlicher Bruttolohn bei höchstens 73.000 Euro, müssen Sie ab 2021 voraussichtlich keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Von dieser Änderung sind rund 90 Prozent der derzeitigen Zahler betroffen.
Die Milderungszone, in welcher der Solidaritätszuschlag langsam ansteigt, erstreckt sich bis zu einem jährlichen Bruttogehalt von 109.000 Euro. Davon sind 6,5 Prozent der derzeitigen Zahler betroffen.
Bei Verheirateten gelten die doppelten Beträge, sodass für Ehepaare der Solidaritätszuschlag erst ab 146.000 Euro fällig wird und sich die Gleitzone bis zu einem Betrag von 218.000 Euro erstreckt.
Eine Familie mit zwei Kindern muss bis zu einem Jahresbruttolohn von 151.000 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Die Milderungszone erstreckt sich bis zu einem Jahresbruttolohn von 221.00 Euro. Ab diesem Betrag ist der volle Solidaritätszuschlag zu zahlen.
Was bringt der teilweise Wegfall des Soli? Die Anhebung der Freigrenze sorgt für eine erhebliche Steuerersparnis und ein höheres Nettogehalt. Das Gesetz wurde noch nicht beschlossen. Zunächst müssen Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf zustimmen.