Durch die Nutzung von Sonderabschreibungen wird dem Unternehmer eine zusätzliche Möglichkeit gegeben, seinen Gewinn zu steuern. Die Sonderabschreibung ist neben der „normalen“ Abschreibung als Betriebsausgabe ansetzbar, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.So kann eine Vollabschreibung des Wirtschaftsgutes bereits vor dem Ablauf der Nutzungsdauer erreicht werden.
Es existieren unterschiedliche Sonderabschreibungs-formen, a
bhängig von der Personengruppe (Unternehmer, Privatperson) und dem
Sachverhalt (Denkmalpflege, Investitionsförderung etc.). Die Sonder-AfA, so wie die Sonderabschreibung auch kurz genannt wird, kann
nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden, welche für jeden Fall zu prüfen sind. Die bekannteste unter den Sonderabschreibungen ist die
Ansparabschreibung die ab 2008 in den
Investitionsabzugsbetrag umgewandelt wurde. Durch die Sonderabschreibung kann der Unternehmer Liquidität schaffen, da er entscheiden kann, in welchem Jahr wie viel Prozent der Sonderabschreibung beansprucht wird. So kann der Gewinn innerhalb des Beanspruchungszeitraums der S-AfA (Sonderabschreibung) gesteuert werden.
Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung gelten die gleichen Kriterien, die für den Investitionsabzugsbetrag gelten.
Beispiel:
Ein Unternehmer kauft am 1.1. eine Maschine und kann unter gegebenen Voraussetzungen eine Sonderabschreibung beanspruchen. Die gewöhnliche Nutzungsdauer der Maschine beträgt 5 Jahre (20% linear Abschreibung pro Jahr). Durch die Sonderabschreibung (in Höhe von ebenfalls 20%) kann er bereits im ersten Jahr 40% (20% Normalabschreibung und 20% Sonderabschreibung) als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Für die folgenden 4 Jahre müssen nur noch 60% der Anschaffungskosten abgeschrieben werden, so dass die Maschine bei jährlichen 20% (lineare Normalabschreibung) bereits nach 3 Jahren abgeschrieben ist. Durch die Sonder-AfA konnte die Maschine bereits nach 4 Jahren abgeschrieben werden.
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Über den Autor
Lars E.Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.
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Danke für den Beitrag. Das bedeutet also, die Sonderabschreibung ist keine zusätzliche Abschreibung, weil sie nur die (normale) vermindert? Also ich meine, man kann dadurch keine zusätzlichen Steuervorteile erzielen, nur die Höhe der Abschreibungen in bestimmten Jahren erhöhen, die dann aber in späteren Jahren dadurch geringer werden? Oder hab ich das falsch verstanden? MfG Lutze