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Kosten der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zählen zu den Sonderausgaben ebenso wie Beiträge zur Haftpflichtversicherung, Kosten der Kundenbetreuung oder die Kirchensteuer. Auch Unterhaltsleistungen können Sonderausgaben sein. Das EStG bestimmt ab § 10, welche Aufwendungen geltend gemacht werden können.
Nein, Sonderausgaben werden in unbeschränkt und beschränkt abzugsfähige Aufwendungen unterteilt. Ein Höchstbetrag für Sonderausgaben greift dann bei den beschränkt abzugsfähigen Aufwendungen.
Ja, der Sonderausgaben-Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale werden durch das Finanzamt abgezogen, wenn keine Nachweise über höhere Aufwendungen eingereicht werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Inhalt
Sonderausgaben bei der Steuer: Hier gibt es einiges zu beachten
Die Steuererklärung steht an und es kommen mal wieder Fragen auf. Oft ist nicht ganz klar, was unter dem allumfassenden Begriff „Sonderausgaben“ zu verstehen ist. Was sind Sonderausgaben, die Steuerzahler absetzen können? Welche Ausgaben fallen nicht darunter? Der nachfolgende Ratgeber liefert in Bezug auf die in der Steuererklärung möglichen Sonderausgaben eine kurze Definition und bietet einen Überblick zu gängigen Beispielen, die als Sonderausgabenabzug gelten können.
Als Sonderausgaben werden im Einkommensteuergesetz bestimmte Aufwendungen bezeichnet, die keine Betriebsausgaben und auch keine Werbungskosten sind. Demzufolge können Sonderausgaben nicht in der Gewinnermittlung einer Firma, sondern nur in der persönlichen Einkommensteuererklärung des Unternehmers berücksichtigt werden.
Wer Aufwendungen als Sonderausgaben geltend machen will, muss diese in der jährlichen Einkommensteuererklärung nachweisen. Ob diese letztlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, entscheidet das Finanzamt nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmt in den §§ 10 bis § 10g, was als Sonderausgaben in der Steuererklärung aufgeführt werden kann. Paragraph 10 EStG legt fest, welche Aufwendungen bei der Steuer als Sonderausgaben gelten, Paragraph 10a EStG befasst sich mit der Altersvorsorge und wie diese steuerlich zu behandeln ist.
Voll abzugsfähig oder nur beschränkt? Was gilt bei Sonderausgaben?
Üblicherweise werden die in § 10 EStG bestimmten Aufwendungen von der Gesamtsumme der Einkünfte abgezogen, wenn sie einen festgelegten Pauschbetrag überschreiten. So mindern Sonderausgaben in der Lohnsteuererklärung das zu versteuernde Einkommen.
Zu den wichtigsten Sonderausgaben gehören, wie oben bereits erwähnt:
- Altersvorsorge (z. B. gesetzliche Rentenversicherung, Riester-Rente usw.)
- Erstmalige Berufsausbildung bzw. Erststudium
- Kirchensteuer
- Spenden
- Unterhaltsleistungen an geschiedene oder getrenntlebende Ehegatten („Realsplitting“)
- Versicherungen (z. B. Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftpflichtversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Risikolebensversicherung, Unfallversicherung)
- Schulgeld
- Kinderbetreuungskosten (maximal 6.000 Euro pro Kind)
- Kosten der Sanierung/Modernisierung bei einem selbst bewohnten oder vermieteten Baudenkmal
Ausgaben, die nicht in den entsprechenden Paragraphen des Einkommensteuergesetzes aufgelistet sind, werden in der Regel vom Finanzamt auch nicht bei der Berechnung der Sonderausgaben berücksichtig oder als solche anerkannt.
Es wird üblicherweise zwischen zwei Arten der Aufwendungen unterschieden. Zum einen gibt es Ausgaben, die unbeschränkt abgezogen werden können. Zum anderen sind bestimmte Sonderausgaben nur beschränkt abzugsfähig. Im Rahmen eines beschränkten Abzugs kann für die Sonderausgaben nur ein Höchstbetrag geltend gemacht werden.
Unbeschränkt abzugsfähige Ausgaben beinhalten beispielsweise Renten, welche auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen und andere dauernde Lasten sowie die Kirchensteuer. Beschränkt abzugsfähig sind beispielsweise Unterhaltsleistungen an getrennte oder geschiedene Ehepartner, Vorsorgeaufwendungen, bestimmte Kosten für eine Berufsausbildung oder auch anteilig das Schuldgeld für ein Kind. Des Weiteren fallen die Altersvorsorge sowie Spenden und zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten unter die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben bei der Einkommenssteuer.
Sonderausgaben: Beispiele für Positionen, die abgerechnet werden können
Verschiedene Aufwendungen können also bei der Einkommenssteuer als abziehbare Sonderausgaben gelten. Die Berechnung erfolgt anhand bestimmter Kriterien und Prozentpunkte. Je nachdem ob die Beträge voll oder nur beschränkt abgezogen werden können, müssen bei Sonderausgaben bestimmte Höchstbeiträge beachtet werden.
In den nachfolgenden Abschnitten befasst sich der Ratgeber mit einigen Beispielen und betrachtet unter anderem auch Unterhaltszahlungen, Kirchensteuer oder die Altersvorsorge als abziehbare Sonderausgaben.
Zur Altersvorsorge zählen neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch Betriebsrenten oder Aufwendungen zur sogenannten Basisversorgung. Beiträge zu bestimmten privaten Rentenversicherungen, zur Riester-Rente, zur Rürup-Rente oder zu betrieblichen Vorsorgesystemen können bei der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben für die Altersvorsorge geltend gemacht werden.
Da diese Vorsorgen, wie erwähnt, nur beschränkt abziehbar sind, kann das allerdings nur bis zum bestimmten Höchstbetrag geschehen. Dieser ändert sich jedes Jahr um zwei Prozentpunkte und wird 2025 100 Prozent der Aufwendungen betragen. Sind die Anteile des Arbeitgebers zur Rentenversicherung abgezogen, bleiben die Vorsorgeaufwendungen über, welche dann abzugsfähig sind.
Verheiratete Steuerzahler, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, können bei den Sonderausgaben bezüglich der Vorsorgeaufwendungen den doppelten Höchstbetrag geltend machen. Dies geschieht unabhängig davon, wer die Beiträge zur Altersvorsorge bezahlt hat.
Bei Beamten sowie bei Richtern und Berufssoldaten, die sich zur Pension eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen, wird der Höchstbetrag gekürzt, da sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Die Kürzung beträgt die Höhe eines fiktiven Gesamtbeitrags (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung.
Weitere Vorsorgeaufwendungen, die als Sonderausgaben gelten
Als weitere Vorsorgeaufwendungen gelten bei den Sonderausgaben auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen ist davon abhängig, ob Steuerzahler gesetzlich oder privat versichert sind und auch davon, ob Versicherte die Beiträge selbst ohne steuerfreie Zuschüsse tragen. Die Krankenversicherung ist in der Regel voll absetzbar.
Des Weiteren gehören auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zur Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie zur Unfallversicherung, zu den Sonderausgaben, die als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können. Darüber hinaus gelten auch weitere Versicherungen zu den abzugsfähigen Beträgen. So gehören auch die Kfz-Versicherung sowie die Haftpflichtversicherung zu diesen Sonderausgaben.
Gleiches gilt für Risikoversicherungen oder Lebensversicherungen, die bis 31.12.2004 abgeschlossen wurden und als Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht angelegt sind. Handelt es sich um eine Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht, kann diese als Sonderausgabe bei den Versicherungen nur abgezogen werden, wenn dieses Recht nicht vor 12 Jahren nach Vertragsschluss ausgeübt wird.
Sonstige Sonderausgaben: Unterhalt, Kirchensteuer usw.
Nach einer Trennung oder Scheidung wird üblicherweise die Unterhaltszahlung an den ehemaligen Partner bestimmt. Diese Zahlungen sind gemäß EStG als Sonderausgaben abzugsfähig.
Wie bei der Altersvorsorge oder der Krankenversicherung sind diese Sonderausgaben nur beschränkt abzugsfähig. Das gilt auch, wenn bei den Sonderausgaben Spenden, die erste Berufsausbildung oder die Betreuung des Kindes angeben werden. Anders sieht das, wie oben beschrieben, bei den Sonderausgaben Kirchensteuer und Krankenversicherung aus. Diese sind unbeschränkt abzugsfähig.
Sonderausgaben: Ein Pauschbetrag ist möglich
Eine Sonderausgabenpauschale wird beispielsweise dann vom Finanzamt abgezogen, wenn Steuerzahler in der Erklärung keine Sonderausgaben beantragen. Wenn keine Sonderausgaben beantragt werden, dann zieht das Finanzamt von sich aus eine Pauschale von 36 Euro (72 Euro für Verheiratete) ab.
Gemäß § 10c EStG werden für die Berücksichtigung von Sonderausgaben pauschale Mindestbeträge herangezogen. Der Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale werden unter anderem berücksichtigt, wenn kein Nachweis über diese Aufwendungen eingereicht wurde. Diese Pauschale für die Vorsorgeaufwendungen wird seit 2010 nur noch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, jedoch nicht bei der Einkommenssteuerberechnung. Sollen höhere Aufwendungen berücksichtigt werden, ist ein Nachweis über diese einzureichen. Laut 39a I Nr. 2 EStG kann dafür auch ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
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